Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0507-W/04
Nichtanerkennung des Kilometergeldes für Fahrten in der Mittagspause zwischen Wohnung und Arztpraxis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0507-W/04vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus Rechtsprechung und Literatur lässt sich der Grundsatz ableiten, dass Kosten für untertägige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur dann Betriebsausgaben darstellen, wenn die arbeitsfreie Zwischenzeit sehr lang ist und dies andererseits durch berufsbedingte Gründe veranlasst ist. Wenn Heimfahrten in einer langen Mittagspause jedoch der Einnahme des Mittagessens und der Entspannung dienen, liegen keine betrieblich, sondern privat veranlasste Fahrten vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Gerd Eder, Steuerberater, 1010 Wien,
Franz Josefs Kai 27/7, vom 29. Juli 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Gänserndorf vom 3. Juli 2002 betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1998 bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide werden
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt und
bleiben darüber hinaus unverändert.
Entscheidungsgründe
Dr. AB (Berufungswerber, Bw.) ist
Facharzt für XY. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 1998 bis 2000 erfolgte
vorläufig, zunächst aber erklärungsgemäß.
Im Rahmen einer
Betriebsprüfung wurde in der Folge u.a. festgestellt, dass ein Teil des
Kilometergeldes und ein Teil der Beiträge zur Krankenversicherung nicht als
Betriebsausgaben anzuerkennen seien.
Ausgeschieden wurden
Kilometergelder, die durch untertägige Heimfahrten in der Mittagspause
verursacht wurden, da sie persönlich veranlasst gewesen seien. Es handelt
sich dabei um Beträge von S 23.184,00 (1998), S 24.696,00 (1999)
und S 24.696 (2000).
Insgesamt waren vom Bw.
S 98.470,00 (1998), S 87.239,60 (1999) und S 90.826,40 (2000) an
Kilometergeldern geltend gemacht worden.
Im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung sind dazu handschriftliche Aufstellungen des Bw. enthalten,
aus denen ersichtlich ist, an welchen Tagen die Strecke zwischen der Wohnung und
der Ordination in D-Dorf (28 km) bzw. in E-Dorf (10 km) zurückgelegt wurde.
Weiters sind die Tage gekennzeichnet, an denen zweimal eine Hin- und
Rückfahrt erfolgte.
Hinsichtlich der Beiträge zur
Krankenversicherung führte der Betriebsprüfer aus, die im
Prüfungszeitraum geleisteten Beiträge zur Krankenzusatzversicherung
und zur Pflichtkrankenversicherung des Wohlfahrtsfonds der
Niederösterreichischen Ärztekammer seien nur insoweit als
Betriebsausgabe abzugsfähig, als das jährliche arithmetische Mittel
aus ASVG und GSVG Krankenversicherungsbeiträgen nicht überschritten
werde. Übersteigende Beträge seien im Rahmen der
Sonderausgabenhöchstbeträge als Sonderausgaben gemäß
§ 18 EStG abzugsfähig. Ausgeschieden wurden Beträge von
S 23,751,00 (1998), S 27.179,00 (1999) und S 34.860,00
(2000).
Aufgrund der Feststellungen des
Betriebsprüfers nahm das Finanzamt die Einkommensteuerverfahren 1998 bis
2000 wieder auf und erließ neue (vorläufige)
Einkommensteuerbescheide
(Schillingbeträge):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einkommen lt
Erklärg.
|
4.508.075
|
4.479.815
|
6.040.696
|
Einkommensteuer
Erstbescheid
|
2.119.750
|
2.105.600
|
2.879.050
|
Einkommen lt Bp.
|
4.479.401
|
4.550.967
|
6.086.549
|
Einkommensteuer Wiederaufnahme
|
2.113.800
|
2.149.600
|
2.913.500
Der Bw. brachte gegen die
Einkommensteuerbescheide eine Berufung
ein und führte aus:
Untertägige
Heimfahrten in der Mittagspause
Der Bw. betreibe als Facharzt für XY jeweils eine
Ordination in D-Dorf und in E-Dorf. An Dienstagen und Donnerstagen sei
ausschließlich die Ordination in D-Dorf geöffnet. Die
Ordinationszeiten seien von 7:45 bis 10:30 Uhr und von 14:00 bis 17:00
Uhr.
Die Ordination sei somit 3,5 Stunden gesperrt. Da sich
keinerlei Aufenthaltsräume oder Ruheräume in der Ordination in D-Dorf
befinden, fahre der Bw. untertägig zwischen der Früh- und
Nachmittagsordination zu seinem Wohnsitz nach F. Die für diese
untertägigen Heimfahrten geltend gemachten Kilometergelder seien im Zuge
der Betriebsprüfung als nichtabzugsfähig ausgeschieden worden, da sie
persönlich veranlasst seien.
Hiezu sei jedoch anzumerken, dass Fahrtkosten zwischen
Wohnsitz und Betrieb prinzipiell als Betriebsausgaben anzuerkennen seien.
Hinsichtlich untertägiger Heimfahrten werde in der RZ 1528 EStRL
ausgeführt, dass die Aufwendungen für untertägige Heimfahrten als
Betriebsausgaben anzuerkennen seien, wenn beruflich bedingte große
Intervalle in der Arbeitszeit auftreten. Ausdrücklich erwähnt werden
hier auch unregelmäßige Dienstzeiten von Ärzten. Wenngleich sich
in den EStRL keinerlei Quantifizierungen für "große Intervalle in der
Arbeitszeit" oder für "unregelmäßige Dienstzeiten" finden, so
sei eine Pause von 3,5 Stunden zwischen der Vormittags- und der
Nachmittagsordination wohl als großer Intervall zu
betrachten.
Wegen der fehlenden Ruheräume in der Ordination habe
der Bw. an den erwähnten Tagen daher praktisch keine andere
Möglichkeit, als seine Ordination zu verlassen. Zumal die Entfernung
Wohnsitz-Ordination nicht besonders groß sei, sei es wohl
verständlich, dass der Bw. diese Pause nicht in einem Lokal in D-Dorf
verbringe, sondern für eine Heimfahrt nütze. Die für diese
Heimfahrten geltend gemachten Kilometergelder seien daher als Betriebsausgabe
anzuerkennen.
Krankenversicherungsbeiträge
an den Wohlfahrtsfonds der Niederösterreichischen
Ärztekammer:
Dazu führt der Bw. aus, dass es sich bei den teilweise
nicht anerkannten Beiträgen nicht um solche handle, für die die
betragsmäßige Beschränkung gemäß
§ 4
Abs. 4 Z 1 lit.b 2. Satz EStG zu beachten wäre. Vielmehr
handle es sich um Pflichtbeiträge zur Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen, denen sich der Steuerpflichtige nicht
entziehen könne. Wie in RZ 1244 EStRL ausgeführt werde, sei
für die Berücksichtigung dieser Beiträge als Betriebsausgaben
entscheidend, ob deren Entrichtung aufgrund eines Bescheides des
zuständigen Kammerorgans zwingend vorgeschrieben werde. Genau dies treffe
auf die in Frage stehenden Beiträge des Wohlfahrtsfonds für Kranken-
und Krankenzusatzversicherung zu.
Das Vorliegen von Pflichtbeiträgen ergebe sich auch
aus einem beigelegten Schreiben des Wohlfahrtsfonds der
Niederösterreichischen Ärztekammer. Auf derartige
Pflichtbeiträge, welche bescheidmäßig vorgeschrieben werden,
seien die oben erwähnten betragsmäßigen Beschränkungen
nicht anzuwenden. Diese Beiträge seien daher ungekürzt als
Betriebsausgaben anzuerkennen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte
aus:
Heimfahrten in der
Mittagspause:
Der Bw. habe keinen PKW im Betriebsvermögen. Die
Fahrtkosten zwischen der Wohnung in F und den Ordinationen seien in Form von
Kilometergeldern geltend gemacht worden. Fahrtenbücher seien nicht
geführt worden. Der Bw. habe nur monatsweise gegliederte
Jahresaufstellungen vorgelegt.
Zum Hinweis des Bw. auf die EStR sei zu entgegnen, dass es
sich im Fall des Bw. um regelmäßige Ordinationszeiten handle. Weiters
werde darauf hingewiesen, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens
Fachärzte sehr überlaufen seien und allgemein bis weit in die
Ordinationspausen hinein bzw. über Ordinationsschluss hinaus Patienten
behandelt werden. Die geringe Zeit, die dann dem Bw. noch verbleibe, reiche
nicht aus, um in die Wiener Wohnung zu gelangen, sich dort entsprechend
auszuruhen und wieder rechtzeitig zu Ordinationsbeginn in D-Dorf
einzutreffen.
Krankenversicherungsbeiträge:
Die nicht anerkannten Beiträge würden entgegen
der Rechtsansicht des Bw. sehr wohl den Beschränkungen des § 4
Abs. 4 Z 1b EStG unterliegen. Sie seien nur insoweit abzugsfähig,
als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen
Sozialversicherung entsprechen. Die Taggeldversicherung sei ungekürzt als
Betriebsausgabe belassen worden. Die zu kürzenden
Versicherungsbeiträge seien einer Beitragsbestätigung der
Niederösterreichischen Ärztekammer entnommen worden. Der
Berechnungsmodus sei richtlinienkonform durchgeführt worden und sei im
Betriebsprüfungsbericht dargestellt.
Der Bw. beantragte die
Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gegen die begründenden
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung wandte er ein, der Andrang zu
den Fachordinationen sei je nach Fachgebiet durchaus unterschiedlich. Eine
Fachordination für XY sei nicht vergleichbar mit den Ordinationen für
Allgemeinmedizin oder anderen Fachgebieten. Zudem würden die
Öffnungszeiten der Ordination des Bw. rund 25 Stunden pro Woche betragen,
was deutlich über den Öffnungszeiten anderen Fachärzte liege.
Diese würden oft nur 18-20 Stunden betragen.
Es sei ihm daher sehr wohl möglich, den
Patientenandrang innerhalb seiner offiziellen Ordinationsöffnungszeiten zu
bewältigen.
Behandlungen über den Ordinationsschluss hinaus seien
bei ihm ein äußerst seltener Ausnahmefall.
Es würden dem Bw. daher an Dienstagen und Donnerstagen
tatsächlich rund 3,5 Stunden für die Mittagspause zur Verfügung
stehen. Diese Zeit nütze er zu untertägigen Heimfahrten zu seinem
Wohnsitz in F. Die Fahrzeit für die Strecke Ordination in D-Dorf-Wohnsitz
betrage jeweils rund eine halbe Stunde. Der Gesamtfahrzeit von rund 1 Stunde
stehe daher ein Zeitraum von 2,5 Stunden als Ruhezeit
gegenüber.
Die Begründung in der Berufungsvorentscheidung, dass
die Zeit zu kurz sei, um in die Wohnung in F zu gelangen und rechtzeitig wieder
zu Ordinationsbeginn in D-Dorf einzutreffen, sei in keinster Weise
nachvollziehbar. Mangels entsprechender Räumlichkeiten in der Ordination in
D-Dorf entspreche es auch der Lebenserfahrung, dass eine 3,5 stündige
Mittagspause nicht etwa in einem Gasthaus in D-Dorf verbracht werde, sondern zur
Heimfahrt genutzt werde.
Der Bw. verweist dazu auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.11.1977, 1311/77), sowie auf die EStRL, welche
auf "große Intervalle" abstellen. Im genannten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes werde ausgeführt, dass die Aufwendungen für
zwischenzeitige Hin- und Rückfahrten zwischen Kanzlei eines Rechtsanwaltes
und Wohnung Betriebsausgaben darstellen, wenn an einzelnen Arbeitstagen die
Anwesenheit des Steuerpflichtigen in seiner Kanzlei nur in "größeren
Zeitabständen" notwendig sei. Eine Quantifizierung für "große
Intervalle" oder "größere Zeitabstände" finden sich weder in den
EStRL noch in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.
Ein Zeitraum von 3,5 Stunden sei aber wohl als
"größerer Zeitabstand" zu betrachten, zumal davon lediglich 1 Stunde
auf die Fahrzeit entfalle und rund 2,5 Stunden als Ruhezeit zur Verfügung
stehen. Auch aus der Begründung der Berufungsvorentscheidung lässt
sich schließen, dass eine 3,5 stündige Mittagspause sehr wohl
untertägige Heimfahrten rechtfertigen würde. Lediglich die unrichtige
Vermutung, dass ein geringerer Zeitraum für die Heimfahrt zur
Verfügung stünde, führte zur Nichtanerkennung dieser
Fahrtkosten.
Der Bw. beantragte daher abschließend, die von der
Betriebsprüfung ausgeschiedenen Kilometergelder für die
untertägigen Heimfahrten als Betriebsausgaben anzuerkennen.
In Beantwortung eines Vorhaltes der Abgabenbehörde
zweiter Instanz ergänzte der
steuerliche Vertreter des Bw., dass die vom Bw. gewählten Ordinationszeiten
sich in erster Linie an den Bedürfnissen der Patienten orientieren. Diese
würden Frühtermine und Termine am späteren Nachmittag bevorzugen.
Daher beginne der Bw. die Ordination um 8:00 Uhr und sei in der Regel um 10:30
bis 11:00 Uhr fertig. Am Nachmittag beginne er erst wieder um 14:00 Uhr, wobei
sich automatisch eine längere Mittagspause ergebe. Des weiteren würden
viele Leute den langen Amtstag der Bezirkshauptmannschaft in D-Dorf am Dienstag
auch für einen Arztbesuch nützen. Daher habe der Bw. an diesem Tag
Vormittags und Nachmittags geöffnet.
Von der Krankenkasse werde bestätigt, dass XY-en um
etwa 30% - 40% weniger Patienten haben als z.B. Gynäkologen oder
Augenärzte. Bei Internisten wiederum seien viele Untersuchungen viel
zeitaufwendiger als bei XY-en. Daher benötige der Bw. keine längeren
Ordinationszeiten. Der nächstgelegene XY-e Dr. Z in W-Dorf habe weitaus
kürzere Ordinationszeiten als der Bw. (insgesamt 12 Stunden pro
Woche).
Zum Hinweis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, dass
andere Fachärzte in D-Dorf, welche am selben Tag sowohl Vormittags- als
auch Nachmittagsordination anbieten, großteils lediglich eine
zweistündige Mittagspause haben, wird entgegnet, dass für die im
Vorhalt namentlich angeführten Fachärzte wegen der Entfernung des
Wohnortes eine Mittagsheimfahrt nicht in Frage komme.
Ein Vergleich mit Öffnungszeiten anderer Ärzte
sei jedoch rechtlich nicht relevant, da der Bw. in der Gestaltung seiner
Ordinationszeiten im Rahmen der Kassenverträge völlig frei sei und
sich nicht an anderen Ärzten orientieren müsse.
Abschließend führte der steuerliche Vertreter
aus, dass er selbst - so wie viele andere beruflich ausgelastete Personen
- bei Arztbesuchen Termine möglichst zeitig in der Früh oder
aber möglichst spät am Abend bevorzuge. Wenn nun ein Facharzt diesen
Patientenwünschen nachkomme, solle ihm dies nicht zum Nachteil ausgelegt
werden.
Das Finanzamt nahm zu diesem Schreiben nur insoweit
Stellung, als auf das Fehlen von Fahrtenbüchern hingewiesen
wurde.
Mit Schreiben vom 29. September 2005 bestätigte der
steuerliche Vertreter, dass die Berufung im Zuge des Vorlageantrages auf die
Frage der Anerkennung der Mittagsheimfahrten eingeschränkt wurde und der
Berufungspunkt "Zahlungen an den Wohlfahrtsfond der Ärztekammer" als
erledigt anzusehen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw., ein Facharzt für XY, benützt für
die täglichen Fahrten zwischen seinem Wohnort in F und den Ordinationen in
D-Dorf und E-Dorf seinen privaten PKW. Für die Fahrtkosten machte der Bw.
als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG Kilometergelder geltend.
Nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 4 EStG
sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Ein Fahrtenbuch wurde vom Bw. nicht geführt, sondern
lediglich handschriftliche Aufstellungen der Tage, an denen die Strecke zwischen
Wohnung und Ordination in D-Dorf bzw. E-Dorf zurückgelegt wurde, wobei die
Tage mit einer zweimaligen Hin- und Rückfahrt gesondert gekennzeichnet
sind. An Dienstagen und Donnerstagen war im Zeitraum 1998 bis 2000 die
Ordination in D-Dorf sowohl nachmittags als auch vormittags geöffnet.
Strittig ist nun, ob an diesen Tagen Kilometergelder für Heimfahrten in der
Mittagspause als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Vom Finanzamt wird eingewendet, der Bw. führe keine
Fahrtenbücher und die Mittagspause sei zu kurz, um die Wohnung aufzusuchen,
sich auszuruhen und zu Ordinationsbeginn wieder in D-Dorf einzutreffen. Dem
Finanzamt scheint damit offenbar zweifelhaft, ob die strittigen Fahrten
überhaupt durchgeführt wurden.
Zum Fehlen von Fahrtenbüchern ist festzustellen, dass
für Fahrtkosten das amtliche Kilometergeld angesetzt werden kann, wenn das
Fahrzeug nicht dem Betriebsvermögen angehört. Grundsätzlich ist
ein Fahrtenbuch zu führen.
(Quantschnigg/Schuch, Est-Handbuch,
§ 4 Tz. 39 "Kfz-Kosten"). Eine Schätzung kommt
hinsichtlich des Kilometergeldersatzes nicht in Betracht (VwGH 19.9.1989,
89/14/0121).
Notwendig ist die Angabe der zurückgelegten Wegstrecke
(Anfangs- und Endkilometerstand), Datum, Angabe des PKW´s und der Zweck
(VwGH 21.10.1993, 92/15/001).
Nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.2.2005, 2003/15/0073)
kann der Nachweis von Fahrtkosten in Form von Kilometergeldern nicht nur durch
Fahrtenbücher erfolgen, sondern es kommen auch andere Beweismittel in
Betracht. Wesentlich waren für den Verwaltungsgerichtshof in dem genannten
Fall, in dem nicht die Fahrtstrecken (welche stets gleich waren) strittig waren,
sondern ob die Reisen tatsächlich getätigt worden sind, die
Aufzeichnung des Kilometerstandes am Anfang und am Ende der jeweiligen Fahrt in
den Reisekostenabrechnungen.
Im vorliegenden Fall wurde kein Fahrtenbuch vorgelegt, aber
auch kein anderes taugliches Beweismittel. Denn die Zusammenstellungen des Bw.
bilden keinen Nachweis darüber, ob die strittigen Fahrten überhaupt
stattgefunden haben. Für die Länge der Wegstrecken, die stets gleich
bleibend sind, hätte ein Fahrtenbuch zwar wenig Bedeutung, bei laufender
Aufzeichnung des Kilometerstandes wäre aber jedenfalls ein erhöhter
Beweiswert dafür gegeben, ob die untertägigen Fahrten überhaupt
getätigt wurden.
Für die strittigen Fahrten ist der Bw. daher einen
Nachweis schuldig geblieben. Die in § 138 Abs. 1 BAO erwähnte
Glaubhaftmachung genügt hier nicht, da ein Beweis, also das Führen
eines Fahrtenbuches, sehr wohl zumutbar gewesen wäre.
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass der Bw. die
strittigen Mittagspausen tatsächlich zu Hause verbracht hat, kann das der
Berufung aus folgenden Überlegungen nicht zum Erfolg
verhelfen:
Grundsätzlich sind Aufwendungen für die
täglichen Fahrten zwischen Wohnort und Betriebsstätte nach einhelliger
Lehre und Rechtsprechung abzugsfähige Betriebsausgaben. Untertägige
Heimfahrten sind nach überwiegender Meinung hingegen nur ausnahmsweise
abzugsfähig, nämlich dann, wenn berufsbedingte, extrem lange
Mittagspausen vorliegen
(Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke,
EStG, § 4 Anm. 82 unter "Fahrtkosten",
Doralt, EStG, § 4 Tz 330
"Fahrtkosten").
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde hinsichtlich der
Heimfahrten in den längeren Mittagspausen eines Zahnarztes die Meinung
vertreten, dass dieser Aufwand zu dem Bereich der privaten Lebenshaltung
zuzuordnen sei, da der Zweck der Heimfahrten die Einnahme des Mittagessens und
die Entspannung sei. Anders wäre die Rechtslage, wenn die arbeitsfreie
Zwischenzeit aus berufsbedingten Gründen extrem lang wäre (VwGH
7.4.1970, 1566/69).
Im Fall eines Rechtsanwaltes entschied der
Verwaltungsgerichtshof, dass die besonders lange Abwesenheit zwischen 12.00 und
17.00 Uhr darauf schließen lasse, dass nicht die Einnahme des Mittagessens
in seiner Wohnung der wesentliche Beweggrund für die Absenz vom Ort der
Berufsausübung sei. Außerdem wurden vom Rechtsanwalt berufsbedingte
Gründe für die lange Abwesenheit geltend gemacht. Daher wurde der
angefochtene Bescheid, der die Abzugsfähigkeit verneint hatte, aufgehoben
(VwGH 23.11.1977, 1311/77).
Im Erkenntnis des VwGH vom 30.5.2001, 95/13/0292, wurde
wiederum die steuerliche Berücksichtigung versagt, da hinsichtlich der
Fahrten auf der Strecke Kanzlei-Wohnung zur Mittagszeit nicht erkennbar war,
inwiefern es sich dabei um betrieblich veranlasste Fahrten handelt.
Aus Rechtsprechung und Literatur lässt sich daher der
Grundsatz ableiten, dass Kosten für untertägige Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte nur dann Betriebsausgaben darstellen, wenn die
arbeitsfreie Zwischenzeit einerseits sehr lang ist und dies andererseits durch
berufsbedingte Gründe veranlasst ist. Wenn Heimfahrten in einer langen
Mittagspause jedoch der Einnahme des Mittagessens und der Entspannung dienen,
liegen keine betrieblich, sondern privat veranlasste Fahrten vor.
Zur Frage, wie lang die arbeitsfreie Zwischenzeit des Bw.
an Dienstagen und Donnerstagen ist und ob diese Zeitspanne als extrem lang zu
bezeichnen ist, wurden folgende Überlegungen angestellt:
Nach dem Vorbringen des Bw. ist die Ordination von 10:30
Uhr bis 14:00 Uhr geschlossen. Aus der Sicht des Finanzamtes ist hingegen eine
kürzere Zeitspanne als 3,5 Stunden anzusetzen, da
erfahrungsgemäß Fachärzte über den offiziellen
Ordinationsschluss hinaus tätig seien. Feststellungen zum konkreten Fall
wurden vom Finanzamt jedoch nicht getätigt. In der Vorhaltsbeantwortung
wird vom Bw. zugestanden, dass die Vormittagsordination in der Regel zwischen
10:30 und 11:00 Uhr beendet ist. Demnach beträgt die Mittagspause 3 bis 3,5
Stunden. Eine kürzere Mittagspause ist nicht konkret verifizierbar-
auch wenn die Vermutung nahe liegt, dass sich die Tätigkeit eines Arztes
nicht ausschließlich in der Behandlung von Patienten erschöpft,
sondern (außerhalb der Ordinationszeiten) etwa auch administrative
Aufgaben erledigt werden müssen.
Aber auch wenn man von einer etwa drei- bis
dreieinhalbstündige Zwischenzeit ausgeht, so ist dieser Zeitraum zwar
länger, als berufstätigen Personen durchschnittlich als Mittagspause
zur Verfügung steht. Keinesfalls ist dieser Zeitraum jedoch nach
allgemeinem Sprachgebrauch als "extrem lang" im Sinne der einschlägigen
Judikatur zu bezeichnen. Dies auch deshalb, da in Anbetracht der langen
Fahrtzeit von insgesamt einer Stunde (gemäß dem Vorbringen des Bw.)
nach Einnahme des Mittagessens und einer Entspannungsphase keine weitere Zeit
mehr verbleibt.
Letzteres berechtigt des Weiteren zu der Annahme, dass die
Möglichkeit der Einnahme des Mittagsessens und der Entspannung zu Hause den
ausschlaggebenden Beweggrund für die Abwesenheit von der Arbeitsstätte
darstellt. Denn es wird auch vom Bw. selbst vorgebracht, wegen den in der
Ordination fehlenden Ruheräumen seine Wohnung aufzusuchen.
Erst in Beantwortung eines Vorhaltes der
Abgabenbehörde zweiter Instanz führt der Bw. zur Begründung der
langen Mittagspause aus, dass sich die Ordinationszeiten an den
Bedürfnissen der Patienten orientieren, welche Frühtermine und Termine
am späteren Nachmittag bevorzugen würden. Dem ist entgegenzuhalten,
dass die behaupteten Patientenwünsche in keinster Weise objektivierbar
sind. Immerhin ist auch ein nicht unerheblicher Bedarf an Terminen zur
Mittagszeit denkbar.
Abschließend wird daher festgestellt, dass für
die Wahl der Ordinationszeiten im Wesentlichen private Gründe, nämlich
die Möglichkeit der Einnahme des Mittagsessens und der Entspannung zu
Hause, maßgeblich waren und darüber hinaus die Mittagspause auch
nicht als extrem lang zu bezeichnen ist.
Hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung
enthält der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz kein Vorbringen. Mit Schreiben vom 29. September 2005
erklärte der steuerliche Vertreter des Bw., dass die Berufung auf die Frage
der Fahrtkosten in der Mittagszeit eingeschränkt wurde. Ausführungen
über die Zahlungen an den Wohlfahrtsfond der Ärztekammer
Niederösterreich sind daher entbehrlich.
Vom Finanzamt wurden die bekämpften Bescheide
gemäß
§ 200 BAO vorläufig erlassen.
Die Abgabenbehörde kann nach
§ 200. Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn
nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch
ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch
ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen
vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der
Ungewissheit zulässig.
Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist nach Abs. 2
leg.cit. die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige
Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer
Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid
zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid
erklärt.
Die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 enthalten keine
Begründung für eine vorläufige Festsetzung und es ist eine solche
auch aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht ersichtlich. In der Stellungnahme
vom 9. September 2005 erklärte das Finanzamt, die vorläufigen
Veranlagungen seien EDV-technisch bedingt gewesen und es gebe von Seiten des
Finanzamtes keine Einwendungen gegen eine Endgültigerklärung der
Bescheide.
Die angefochtenen Bescheide werden daher für
endgültig erklärt.
Wien, am 15.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0507-W/04
- Stammnummer
- 19427
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF