Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3298-W/02
Anschaffung eines Einfamilienhauses für eine Hausverwaltungsgesellschaft (GmbH) und Überlassung an den Geschäftsführer, dessen Vater 100% der Anteile besitzt, zur privaten Nutzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3298-W/02vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anschaffung eines Einfamilienhauses für den Geschäftsführer einer GmbH (Mittelbetrieb), deren Anteile sich im Ergebnis zu 100% im Eigentum des Vaters des Geschäftsführers befinden, zur unentgeltlichen privaten Nutzung stellt beim Geschäftsführer eine verdeckte Ausschüttung dar. Bei der GmbH liegt dagegen außerbetriebliches Vermögen vor. Die verdeckte Ausschüttung erfolgte gem. dem Erkenntnis des VwGH vom 20.04.1982, 81/14/0120 mit dem Mittelwert aus dem Betrag, welcher der Kapitalgesellschaft neben der Erstattung des Wertverzehrs (=Afa) und der Nebenkosten eine Verzinsung des investierten Kapitals sichert und einer durch Fremdvermietung äußerstenfalls erzielbaren Miete. Für die erzielbare Miete lag in den Akten ein glaubwürdiges Sachverständigengutachten auf. Als Zinssatz wurde die durchschnittliche Sekundärmarktrendite für 1998 lt. Homepage der Österreichischen Nationalbank herangezogen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Ei GmbH, R.Gasse, vertreten durch
Dr. Jaro Sterbik-Lamina, Wirtschaftstreuhänder, 1090 Wien,
Bauernfeldplatz 4/4, vom 18. März 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch ORat Mag. Georg
Hänsel, betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für 1998
bis 2000 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1998 bis 2000 im
Beisein der Schriftführerin Edith Sajovic-Mantl nach der am 8. November
2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1998 bis 2000 und den
Körperschaftsteuerbescheid für 1998 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Berufung
gegendie vorläufig erlassenen
Körperschaftsteuerbescheide für 1999 und
2000und gegen den den Haftungsbescheid betr.
Kapitalertragsteuer für 1998 bis 2000 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Kapitalertragsteuer wird für den Zeitraum 1998 bis 2000 mit
€ 8.392,62 (=öS 115.485,00)festgesetzt.
Die gem.
§ 200 BAO erlassenen Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 werden
für endgültig erklärt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sowie die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei
der Berufungswerberin (=Bw.), einer GmbH, die ein
Immobilienverwaltungsunternehmen betreibt, fand eine Betriebsprüfung statt,
die zu folgenden, für das Berufungsverfahren maßgeblichen
Feststellungen führte:
"Tz
19 Kauf eines Wohnhauses in Ka;
Das
geprüfte Unternehmen kaufte am 09. Juli 1998 das Haus in Ka
S.Gasse 10 um ATS 3,300,000,00 samt Zubehör um
400.000;00.
Die
Anschaffung wurde zur Gänze durch das Hypothekardarlehen 304.3304-2000
fremdfinanziert.
Folgende
Kosten sind weiters angefallen:
|
Zinsen
|
1998
iHv
|
89.592,21
|
|
1999
|
219.161,24
|
|
2000
|
219.407,07
|
Instandhaltungen
|
1998
iHv
|
194,385,26
netto
|
|
1999
|
39.000,00
netto
|
|
2000
|
15.020.00
netto
|
Betriebskosten
|
1998
iHv
|
27.73,18
netto
|
|
1999
|
37.692,21
netto
|
|
2000
|
41.881,22
netto
|
|
|
Ein
Investitionsfreibetrag 1998 ist in Höhe von ATS 474.672,60 geltend
gemacht worden.
Seit
3. November 1998 wohnt der Geschäftsführer S. Peter in dem
Haus.
An
dem Unternehmen ist der Geschäftsführer zu 25% und die G. GmbH mit
Sitz in Si.Straße beteiligt,
S.
Peter ist an dieser GmbH It. Firmenbuch zu 100% Gesellschafter.
Der
Geschäftsführer hat folgende Bezüge in den Jahren
erhalten:
|
1997
|
Bruttobezug
|
943.794,00
|
|
|
1998
|
Bruttobezug
|
937.572,00
|
ohne
Dienstwohnung
|
913.848,00
|
1999
|
Bruttobezug
|
997.240,00
|
ohne
Dienstwohnung
|
902.344,00
|
2000
|
Bruttobezug
|
965.800,00
|
ohne
Dienstwohnung
|
870.854,00
Dafür
hat der Geschäftsführer seit Oktober 1998 bis laufend einen Sachbezug
iHv ATS 7.908,00 (Berechnung: 175,72 m² mal 45)
versteuert.
Unter
Berücksichtigung des VwGH-Erkenntnis 20. 6. 2000, 98/15/0169, 0170.
Fundstelle ÖStZB 2000/534 muss sichergestellt sein, dass der
Betriebsinhaber seinem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung zur Verfügung
stellt, die den Fremdvergleich standhält,
Leitsatz
1
Nach stRsp gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv dem Betrieb zu
dienen bestimmt sind, zum notwendigen Betriebsvermögen. Dabei sind die
Zweckbestimmung des WG., die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges
des AbgPfl sowie die Verkehrsauffassung maßgebend (vgl. E 25. 2. 1997.
93/14/0196 mwN). Stellt der Betriebsinhaber einem seiner AN für dessen
Wohnzwecke eine Eigentumswohnung zur Verfügung, so dient diese dann
betrieblichen Zwecken, wenn für die Einräumung der
Nutzungsmöglichkeit betriebliche Erwägungen maßgebend sind (vgl.
E 17. 9 1990, 89/15/0019).
2.
Schafft eine Kapitalges. eine Eigentumswohnung an oder stellt sie eine solche
her. um sie einem Gesellschafter, der auch AN der Ges. sein mag, zu Wohnzwecken
zu überlassen, ist für die Frage, ob dieser Vorgang dem Grunde nach
durch den Betrieb der Kapitalges. oder durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst ist zu prüfen, ob die Kapitalges. eine Wohnung dieser Art,
Größe und Lage auch zum Zwecke der Nutzungsüberlassung an einen
fremden AN angeschafft oder hergestellt hätte (VwGH bestätigte die
Verweigerung des Vorsteuerabzuges gem. § 12 Abs. 2 Z 2
lit. a UStG 1972).
3.
Die Überlassung der Nutzung der Wohnung einer GmbH an den Gesellschafter-Gf
kann bei diesem auch dann eine verdeckte Ausschüttung iSd
§ 8 Abs. 2 KStG darstellen, wenn die Wohnung nicht zum
steuerlichen Betriebsvermögen der GmbH gehört. Wenn aber die
Eigentumswohnung zu Recht nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der GmbH
gerechnet wird, weil nicht die betriebliche Veranlassung im Vordergrund steht,
stellt die Nutzungsüberlassung kein Entgelt für an den Betrieb der
GmbH erbrachte Dienstleistungen dar (KESt gem. § 93 Abs. 2 Z 1
lit a EStG 1988 daher in Höhe der Differenz zwischen
fremdüblichem und tatsächlichem Mietentgelt).
Bei
der Beurteilung ob bei vorliegendem Sachverhalt ein Sachbezug oder eine
verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt ist die Frage nach der
Maßgeblichkeit der angemessenen Gesamtausstattung zu prüfen. Die
Beurteilung orientiert sich an der Angemessenheit der Gesamtentlohnung.
Hauptsächliches Kriterium der Angemessenheitsprüfung bildet der
Vergleich einer gedachten Entlohnung gesellschaftsfremder Personen. Zudem
erfordert die Gesamtentlohnung auch eine formale Komponente. Verträge
zwischen einer GmbH und dem Geschäftsführer sind nur anzuerkennen,
wenn sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, zweifelsfrei und
auch zwischen fremden Personen abgeschlossen worden wären."
Die
steuerliche Vertretung stellt dazu fest:
"Der
Geschäftsführerbezug ist verringert worden.
Der
Kauf ist spekulativ motiviert gewesen und mangels höherem Erlös sei
der Aufwand durch die Nutzung des Geschäftsführers verringert
worden
In
der Immobilienbranche ist der zugrunde liegende Sachverhalt durchaus
fremdüblich.
Die
abgeschlossene Lohnsteuerprüfung hat den Sachverhalt für in Ordnung
empfunden."
(Anmerkung:
der Prüfer führte weiters aus:)
"Im
vorliegenden Fall gibt es keinen
schriftlichen Vertrag.
Keiner
der ca. 40 Angestellten des Betriebes hat eine Dienstwohnung.
Das
geprüfte Unternehmen ist ausschließlich eine Hausverwaltung. Für
Vermittlung von Immobilien war bisher die eigens dafür gegründete G
GmbH verantwortlich.
Die
Privatnutzung beträgt, siehe Vorhaltsbeantwortung vom 21. 06. 2000, 95%.
Daher wird der Lohnzettel von S. Peter für die Jahre 1998, 1999 und 2000
von Amts wegen berichtigt. Weiters wird amtswegig der DB und DZ entsprechend
korrigiert."
Soweit der Erwerb und die Nutzung der Liegenschaft durch
den Geschäftsführer in der Bilanz zu Auswirkungen geführt habe,
wurden diese durch den Prüfer unter TZ. 20 storniert bzw. auf Null
gestellt. Auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte
Investitionsfreibetrag wurde nicht anerkannt.
Im Rahmen der Gewinnermittlung (TZ. 23 des Berichtes) durch
Betriebsvermögensvergleich wurde der bisher ausgewiesene Verlust 1998 um
die in der Bilanz ausgewiesenen Positionen Grundwert, Gebäudewert, Inventar
soweit sie mit der erworbenen Liegenschaft in Verbindung standen vermindert und
um die Bilanzpositionen Hypothekarverbindlichkeit und Investitionsfreibetrag,
erhöht. Mehrsteuern lt. Betriebsprüfung wurden wiederum
abgezogen.
Die verdeckten Gewinnausschüttungen (TZ. 26)
ermittelte der Prüfer wie folgt:
|
|
|
Nachschau
|
Nachschau
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Grundwert
|
731.865,00
|
|
|
Inventar
|
400.000,00
|
|
|
Gebäude
|
2.863.740,00
|
|
|
Instandhaltung
|
194.385,26
|
10.835,00
|
15.020,00
|
Betriebskosten
|
27.573,18
|
37.692,21
|
41.881,22
|
Zinsen
|
89.592,21
|
219.161,24
|
219.407,07
|
Vorsteuer
|
68.038,69
|
17.806,78
|
5.238,74
|
Hypothekardarlehen
|
-3.773.439,00
|
|
|
|
601.755,34
|
285.495,23
|
281.547,03
|
zuzügl.
25 % KESt
|
200.584,91
|
95.164,98
|
93.848,92
|
brutto
vA
|
802.340,25
|
380.660,21
|
375.395,95
|
|
|
|
Der steuerliche Vertreter erhob
sowohl gegen die auf Grund des Betriebsprüfungsberichtes als auch gegen die
auf Basis der bei der Nachschau getroffenen Feststellungen erlassenen Bescheide
namens der Bw. Berufung:
"Im
Auftrage der obigen Gesellschaft lege ich gegen die genannten Bescheide vom
17. April 2001 innerhalb offener Frist Berufung ein. Die Bescheide
gründen auf der stattgefundenen Betriebsprüfung für die Jahre
1997 und 1998, sowie der Umsatzsteuernachschau für 1999 und 2000. Bei
dieser Betriebsprüfung wurde der Kauf eines Wohnhauses in Ka als nicht
für die Gesellschaft angeschafft gewertet und die Betriebskosten dieses
Hauses als verdeckte Gewinnausschüttung an den Geschäftsführer
betrachtet.
Richtig
ist, dass die Gesellschaft, die im Prüfungszeitraum durchschnittlich 23
Mitarbeiter, hievon neun Arbeiter, hatte, am 9. Juli 1998 ein Wohnhaus in Ka um
öS 3.300.000,00 samt Zubehör um S 400.000,00 erworben hat. Zweck
dieses Kaufes war die spekulative Absicht der Gesellschaft, die Liegenschaft
nach Instandsetzung entweder ertragreich zu vermieten und mit Gewinn zu
verkaufen. Da die Vermietung dieses Einfamilienhauses nicht ertragreich
möglich war, wurde das Haus dem Geschäftsführer der Gesellschaft
als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Herr Peter S. bewohnt das Haus
seit 3.11.1998. Der Nebenzweck des Erwerbes, weitere Kunden für die
Gesellschaft zu werben, ist aufgegangen, da inzwischen aus der Verwaltung der
Eigentümergemeinschaft und aus Folgegeschäften Einkünfte erzielt
werden. Ein Verkehrswertgutachten über den jetzigen Wert des Hauses ist in
Auftrag gegeben und soll in den nächsten Wochen schriftlich vorliegen. Nach
Erhalt dieses Gutachtens wird es in Ergänzung dieser Berufung nachgereicht
werden.
Im
Betriebsprüfungsbericht wird zu dem vorliegenden Sachverhalt folgendes
festgestellt: Herr Peter S. ist am Unternehmen zu 25 % und die G,GesmbH mit Sitz
in Si.Straße , beteiligt. S. Peter ist an dieser GmbH laut Firmenbuch zu
100 % Gesellschafter. Dies ist im ersten Falle falsch und im zweiten Falle
missverständlich.
Wie
ich als Steuerberater der obigen Gesellschaft im Rahmen der Betriebsprüfung
dazu erklärt habe, ist Herr Peter S. in beiden Fällen nur als
Treuhänder tätig. Laut Notariatsakt vom 16. Dez. 1993,
Geschäftszahl 1494, hält Herr Peter S. den Geschäftsanteil an der
obigen Gesellschaft, deren richtige Adresse laut Firmenbuch R,Gasse ist, in
Höhe von öS 125.000,00 (25 %) als Treuhänder für Herrn
Alfred S. . Laut Notariatsakt vom gleichen Datum, Geschäftszahl 1496,
hält Herr Peter S. die Anteile an der G, GesmbH ebenfalls als
Treuhänder von Herrn Alfred S. . Kopien dieser beiden Notariatsakte wurden
seinerzeit dem Finanzamt vorgelegt und sind auch jederzeit
einsehbar.
Weiters
sind im Betriebsprüfungsbericht die Bruttobezüge von Herrn Peter S.
als Geschäftsführer der obigen Gesellschaft angeführt. Diese
Bezüge entsprechen den Lohnkonten. Es ist jedoch insbesondere im Hinblick
auf die im Bericht angesprochene Angemessenheit der Gesamtentlohnung darauf
hinzuweisen, dass unter dem Worte Bruttobezug im Bericht der Bezug
einschließlich des Sachbezuges für die Dienstwohnung verstanden wird.
Es ist daher nachweisbar, dass seit Benützung der Dienstwohnung der Bezug
ohne Sachbezugswert geringer ist als vorher.
In
den im Bericht angeführten Leitsätzen zum angeführten
VwGH-Erkenntnis ist als Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum
Betriebsvermögen die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die
Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie
die Verkehrsauffassung maßgebend. Bei einer Eigentumswohnung wird
angemerkt, dass sie dann betrieblichen Zwecken dient, wenn für die
Einräumung der Nutzungsmöglichkeit durch einen Arbeitnehmer
betriebliche Erwägungen maßgeblich sind. Weiters wird
ausgeführt, dass bei der Anschaffung einer Eigentumswohnung, um sie einen
Gesellschafter zu Wohnzwecken zu überlassen, zu prüfen ist, ob die
Kapitalgesellschaft eine Wohnung dieser Art, Größe und Lage auch zum
Zwecke der Nutzungsüberlassung an einen fremden Arbeitnehmer angeschafft
hätte. Im vorliegenden Fall war die Dienstwohnung zur engeren Bindung des
Geschäftsführers an die Gesellschaft vorgesehen. Die Erreichung dieses
Zweckes ist zweifelsfrei eine betriebliche Erwägung. Da Herr Peter S. nicht
Gesellschafter ist, kann hier weiters lediglich die Angemessenheit der
Gesamtentlohnung (siehe Bericht) zu prüfen sein. Hier wurde auch im Rahmen
der Betriebsprüfung keine überhöhte Zahlung festgestellt Im
Bericht wird jedoch moniert, dass es im vorliegenden Fall keinen schriftlichen
Vertrag gibt. Hiezu ist festzustellen, dass die Erfordernis, dass die
Vereinbarung nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommt, sicherlich
bereits durch die Berechnung des Sachbezuges erfolgt ist. Die hiedurch erfolgte
Information ist im Sinne der laufenden Rechtsprechung ausreichend. Hier muss
auch angemerkt werden, dass bei der vor der Betriebsprüfung stattgefundenen
Lohnsteuerprüfung über den gleichen Zeitraum (bis laufend) keine
Beanstandung erfolgt ist.
Es
wird daher beantragt, die genannten Bescheide im Sinne der abgegebenen
Steuererklärungen abzuändern und die Liegenschaft in Kaltenleutgeben
als Anlagevermögen der obigen Gesellschaft anzuerkennen. Weiters wird
beantragt, das Vorliegen einer Dienstwohnung für den
Geschäftsführer anzuerkennen. Es liegen keine objektiv ausreichenden
Gründe vor, hier, nur weil der Geschäftsführer ein naher
Angehöriger des Eigentümers ist, mit zweierlei Maß zu messen.
Eine Bevorzugung gegenüber fremden Dienstnehmern ist nicht zu erkennen. Die
Tatsache, dass nur der Geschäftsführer eine Dienstwohnung besitzt, ist
aus der unterschiedlichen Stellung der Arbeitnehmer zu
erklären.
Falls
diesem Antrag nicht stattgegeben werden kann, wird beantragt, eine
mündliche Berufungsverhandlung anzusetzen."
Die in den Akten aufliegende Stellungnahme der
Betriebsprüfung zur Berufung enthält nur einen Hinweis auf eine in der
damaligen Finanzlandesdirektion stattgefundenen Besprechung. Auf Grund der
Ergebnisse dieser Besprechung seinen die Akten unmittelbar der Fachabteilung
(Anmerkung: gemeint war wohl der Abgabenbehörde 2.Instanz) vorzulegen.
Nach Vorlage der Akten an die Abgabenbehörde 2.
Instanz wurden die gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die
Monate 11/1999 uns 11/2000 erhobenen Berufungen infolge der mittlerweile
erlassenen Jahresbescheide als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
Der Bescheid über die Zurückweisung erwuchs lt. Aktenlage in
Rechtskraft.
Der UFS brachte die auf seiner Auffassung beruhenden
Berechnungen vor der Verhandlung der Bw. bzw. deren Vertreter zur
Kenntnis.
In der am 8. November 2005
abgehaltenen Berufungsverhandlung stellte der Referent an den steuerlichen
Vertreter die Frage, wer im Falle einer verdeckten Ausschüttung die
Körperschaftssteuer zu tragen habe. Der steuerliche Vertreter antwortet,
dass es Wille der Gesellschaft war, von ihr möglichst alle Belastungen
fernzuhalten und dass daher der Geschäftsführer die
Kapitalertragssteuer zu tragen habe. Der steuerliche Vertreter verwies in seiner
Äußerung auf einen Artikel von Prof. Dr. Karl. E Bruckner, WP, Wien,
erschienen in der Österreichischen Steuerzeitung 2003/233. Er verwies auf
die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuführende
Ungleichbehandlung von kleinen und mittleren Unternehmen im Zusammenhang mit der
Zurverfügungstellung von Dienstwohnungen bzw. Eigenheimen an
Geschäftsführer. Bei großen Gesellschaften gebe es keine
Probleme hinsichtlich der Geltendmachung von Dienstwohnungen an die
Geschäftsführer. Aus der Sicht der betroffenen Firma sei das Eigenheim
auch aus dem Grund der Angehörigeneigenschaft des Geschäftsführer
ausgeschieden worden. Die Anteile an den beiden Gesellschaften würden sich
im Eigentum des Vater Alfred S. befinden. Die Vorgangsweise der Nichtanerkennung
von Dienstwohnungen bei kleinen und mittleren Unternehmen sei nicht durch die
Gesetzgeber vorgegeben. Nach Auffassung des steuerlichen Vertreters und auch
teilweise in der Rechtsprechung vertreten sei der Grundsatz, dass auf die
Gesamtausstattung hinsichtlich der Höhe des Gehaltes eines
Geschäftsführers geachtet werden müsse. Es sei nicht einzusehen,
dass beispielsweise ein Geschäftsführer mit € 50.000 Gehalt
keinen Anspruch auf eine Dienstwohnung im Rahmen seiner Entlohnung habe, ein
Geschäftsführer mit € 200.000 aber schon. Es werde noch
darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt der
Zurverfügungstellung des Eigenheimes auf einen Teil seines bisherigen
Gehaltes verzichtet hat.
Der Vertreter des Finanzamtes
ging auf die Grundzüge einer verdeckten Gewinnausschüttung ein und
legte dar, dass nach Auffassung des Finanzamtes die Liegenschaft nicht zum
Betriebsvermögen der Gesellschaft gehöre. Er ging weiters auf die
Angemessenheit ein und wies darauf hin, dass das Finanzamt den bisher
versteuerten Sachbezug bescheidmäßig storniert habe. Das Finanzamt
vermute, dass die Wohnung von vornherein zur Eigennutzung angeschafft worden
sei, könne dies aber nicht beweisen, schließe dies jedoch aus der
zeitlichen Nähe zwischen Anschaffung und Zurverfügungstellung des
Eigenheimes. Weiters wies der Vertreter des Finanzamtes auf
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftssteuer, Tz 62
zu § 8, Stichwort "Dienstwohnung" wonach die Liegenschaft als zum
außerbetrieblichen Vermögen gehörig zu beurteilen
sei.
Nach Auffassung des Vertreters
des Finanzamtes liege eine verdeckte Ausschüttung in der Differenz zwischen
einer fremdüblichen Vermietung und der tatsächlich verrechneten Miete
vor. Hinsichtlich der Berechnung werde auf den Artikel von Mag. Robert
Pernegger, Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften, ÖStZ
2002/168 hingewiesen.
Der steuerliche Vertreter
wandte ein, dass die begünstigte Berechnung im Zusammenhang mit der
Zurverfügungstellung des Eigenheimes offenbar deshalb nicht erfolgt sei,
weil der Geschäftsführer als naher Angehöriger gelte. Der
Finanzamtsvertreter entgegnete, dass nicht die Angehörigeneigenschaft
maßgebend war, sondern dass die Vorgangsweise nicht fremdüblich
gewesen sei.
Der steuerliche Vertreter hielt
die Fremdüblichkeit sehr wohl für gegeben, weil viele Firmen
Geschäftsführern Dienstwohnungen zur Verfügung stellten bzw.
extra anmieteten. Hingewiesen wurde auf die gesetzliche Regelung, wonach in
solchen Fällen nach der Verordnung des Finanzministers ein Sachbezugswert
anzusetzen ist.
Der Vertreter des Finanzamtes
wies darauf hin, dass nur der Geschäftsführer eine Wohnung erhalten
habe.
Der Vertreter der
Berufungswerberin hielt dem entgegen, dass auch eine andere Angestellte
vermutlich im gleichen Zeitraum eine wenn auch schlechtere Wohnung zur
Verfügung gestellt bekommen habe. An nähere Einzelheiten (ob es sich
um eine Hausbesorgerwohnung handelt) konnte er sich aber nicht mehr erinnern.
Der Referent erteilte
schließlich dem steuerlichen Vertreter das letzte Wort. Der steuerliche
Vertreter hielt den Fremdvergleich für gegeben. Die Berechnung des
Sachbezugswertes sei korrekt nach der Verordnung des Finanzministeriums
erfolgt.
Über Ersuchen des Referenten gab der steuerliche
Vertreter nach der Verhandlung bekannt, eine Überprüfung seinerseits
bezüglich einer 2. Dienstwohnung habe ergeben , dass zwar Wohnungen an 2
Mitarbeiter günstig vermietet wurden, es sich dabei aber um keine
Dienstwohnungen gehandelt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Körperschaft- und
Umsatzsteuer
Strittig ist der Ansatz von verdeckten Ausschüttungen
aus der Zurverfügungstellung einer Liegenschaft an den
Geschäftsführer.
Verdeckte Ausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres
als Ausschüttung erkennbare Zuwendungen (Vorteile an die an einer
Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer
Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt
werden (VwGH 20.09.1983,
82/14/0273).
Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens
einer verdeckte Ausschüttungen ist ein von der Abgabenbehörde
anzustellender Fremdvergleich (vergl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die
Körperschaftsteuer, Tz. 45 zu § 8).
Unter Bedachtnahme auf die erklärten Umsätze (ca.
öS 16 - 20 Mio.) und die Zahl der Bediensteten (ca. 23 im
Durchschnitt lt. Berufung) kann die Bw. als Mittelbetrieb eingestuft werden.
Nach allgemeiner Erfahrung, die auch in der Judikatur (vergl. das vom Finanzamt
bereits zitierte Erkenntnis des VwGH v. 20.06.2000, 98/15/0169) bestätigt
wurde, werden in Betrieben kleiner und mittlerer Größe
üblicherweise den Geschäftsführern keine Dienstwohnungen zur
Verfügung gestellt. Wie vom Prüfer auch angeführt wurde, wurde
nur dem Geschäftsführer eine Wohnmöglichkeit, und zwar in einer
seitens der Bw. angekauften, fremdfinanzierten Liegenschaft, die noch infolge
der längeren Leerstehung vor dem Ankauf entsprechend instand gesetzt habe
werden musste, unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Die Argumentation in der Berufung, wonach die Liegenschaft
(Einfamilienhaus) von Anfang an - nach entsprechender Instandsetzung -
für den Betrieb zwecks ertragreicher Vermietung und anschließendem
Verkauf angeschafft worden sei bzw. auch aus dem Grund, den
Geschäftsführer an den Betrieb zu binden, vermag den unabhängige
Finanzsenat (=UFS) angesichts der kurzen Zeitspanne im Jahr 1998 von nur rd. 4
Monaten zwischen dem Ankauf und der Privatnutzung durch den
Geschäftsführer von der beabsichtigten Vermietung oder dem Verkauf
auch unter Bedachtnahme auf die persönliche Verbindung
(Vater/Sohn-Beziehung, Treuhandschaft für den Vater) nicht zu
überzeugen. Entsprechende Vermietungs- bzw. Verkaufsbemühungen ergeben
sich nicht aus den Akten und wurden im Übrigen trotz Kenntnis des
diesbezüglichen Rechtsstandpunktes des Finanzamtes nicht behauptet bzw.
unter Beweis gestellt. Der UFS geht auf Grund der nur kurzen Zeitspanne davon
aus, dass die Liegenschaft von Anfang an für die Nutzung durch den
Geschäftsführer angeschafft und instand gesetzt worden
ist.
Grundsätzlich ist eine verdeckte Ausschüttung nur
gegenüber einem Gesellschafter möglich. Wie in der Berufung dargelegt
wurde, erwiesen sich die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht
über die Gesellschaftereigenschaft des Geschäftsführers auf Grund
der über Ersuchen auch dem UFS vorgelegten Treuhandverträge insoferne
als unrichtig, als der Geschäftsführer hinsichtlich der Anteile an der
Bw. selbst sowie an der an der Bw. beteiligten G GmbH, die wiederum die
restlichen 75% der Anteile an der Bw. besitzt, nur jeweils als Treuhänder
für seinen Vater fungiert.
Allerdings sind nach Literaturmeinung (vergl.
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer, Tz. 42
zu § 8) sowie der Judikatur des VwGH auch in solchen Fällen, in
denen die verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschaftern nahe stehende
Personen erfolgen, anzunehmen. Dass es sich bei einer verdeckten
Ausschüttungen an den Sohn desjenigen Gesellschafters, dem über eine
weitere GmbH sämtliche Anteile an der GmbH gehören, um einen solchen
Fall handelt, steht für den UFS fest.
Die Betriebsprüfung ist daher nach Überzeugung
des UFS zu Recht davon ausgegangen, dass die Überlassung des
Einfamilienhauses und die Tragung der daraus entstehenden Kosten
tatsächlich nicht aus den angeführten betrieblichen Überlegungen
- um den Geschäftsführer an den Betrieb zu binden bzw. zur
ertragreichen Vermietung oder zum spekulativem Verkauf - erfolgt ist,
sondern vielmehr in der Anteilsinhaberschaft des "Alleineigentümers" und
Vaters des Geschäftsführers begründet ist und daher in Wahrheit
eine Einkommensverwendung darstellt (vergl.
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer, Tz. 33
zu § 8).
Da die Anschaffung des Einfamilienhauses somit im Sinne des
VwGH-Erkenntnisses vom 20.06.2000, 98/15/0168, nicht betrieblich veranlasst war,
wurden die vorgenommen Aktivierungen im Anlagevermögen samt der damit im
Zusammenhang stehenden in Verbindung stehende Darlehensverbindlichkeit ebenso zu
Recht storniert, wie die damit zusammenhängenden Aufwandspositionen.
Infolge der mit unter 20% (nämlich mit 5%) angegebenen betrieblichen
Nutzung der Liegenschaft durch den Geschäftsführer stand kein
Investitionsfreibetrag zu.
Die mit den aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen
Aktiv- und Passivposten im Zusammenhang stehenden Aufwandsposten samt
Investitionsfreibetrag waren im Sinne des zitierten Judikates auf
Körperschaftsteuerebene nicht als verdeckte Ausschüttung zu behandeln,
sondern den Betriebsergebnissen als außerbilanzmäßige
Hinzurechnungen hinzuzurechnen.
Der UFS vermag überdies die konkreten Korrekturen von
Gewinn und Einkommen durch die Betriebsprüfung im vorliegenden Fall nicht
vollständig nachvollziehen:
Zwar wird das jeweilige Jahresergebnis (Gewinn/Verlust)
durch die passivierten Nachforderungen lt. Betriebsprüfung vermindert;
zugleich werden jedoch 1998 die Buchwerte des Anlagevermögens und die
Darlehensverbindlichkeit gegeneinander aufgerechnet und wurde der sich daraus
ergebende Saldo im Ergebnis ertragsmäßig
berücksichtigt.
Die ertragsmäßige Berücksichtigung der
Differenz zwischen Buchwerten der nicht als Betriebsvermögen anerkannten
Liegenschaft und der mit der Anschaffung derselben per Jahresende 1998
aushaftenden Darlehensschuld hält der UFS für verfehlt und
beschränkt sich im Rahmen der Berufungsentscheidung hinsichtlich
Körperschaftsteuer wie oben dargestellt, statt dessen auf die Korrektur der
erfolgswirksamen Betriebsausgabenpositionen Afa (im Gegensatz zur Vorgangsweise
der Betriebsprüfung auch in den Jahren 1999 und 2000),
Investitionsfreibetrag, Kreditzinsen, Instandhaltungen und Betriebskosten sowie
auf die darauf entfallenden Vorsteuern.
Die Berufungen gegen die - teilweise nachträglich
berichtigten - Umsatzsteuerbescheide für 1998 bis 2000 sowie gegen den
Körperschaftsteuerbescheid für 1998 waren als unbegründet
abzuweisen.
Der Berufung gegen die vorläufig erlassenen
Körperschaftsteuerbescheide für 1999 und 2000 war teilweise Folge zu
geben.
2. Bescheid über die
Haftung für Kapitalertragsteuer
Unabhängig von der Feststellung, dass sich die
Liegenschaft nicht im betrieblichen sondern im außerbetrieblichen
Vermögen der Gesellschaft befindet, haben auch auf der Ebene der
Empfängers Feststellungen über das Vorliegen von verdeckten
Ausschüttungen zu erfolgen.
Für den Empfänger der verdeckten
Ausschüttung, bei dem es sich nach Ansicht des UFS um den Vater des
Geschäftsführers handelt, der diesen Vorteil seinem Sohn zuwendete,
muss eine von der Körperschaft getrennte Beurteilung der verdeckten
Ausschüttung erfolgen. Da wie bereits erwähnt, dem
Geschäftsführer die Liegenschaft nicht ins Eigentum übertragen
wurde, sondern vielmehr das Gehalt des Geschäftsführers gekürzt
und bei der Lohnsteuerberechnung ein Sachbezug in Höhe der
diesbezüglich erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen,
BGBl. 1992/642, angesetzt wurde, ist zu beurteilen, ob bzw. was (und in welcher
Höhe) ihm auf Grund der Überlassung der Liegenschaft als verdeckte
Ausschüttung in den Jahren des Streitzeitraumes (über seinen Vater mit
dessen stillschweigender Zustimmung) zugeflossen ist. Mit anderen Worten: Es ist
bei ihm der Betrag zu erfassen, den er sich durch die kostenlose
Überlassung der Liegenschaft ersparte. Da die Unentgeltlichkeit der
Überlassung der Liegenschaft ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft des
Vaters hatte, ist daher zwecks Korrektur ein angemessenes Entgelt für die
Überlassung festzustellen und als sonstiger Bezug gem.
§ 27 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 anzusetzen (vergl.
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer, Tz. 35
zu § 8).
Hinsichtlich der Höhe des Ansatzes der verdeckten
Ausschüttungen folgt der Senat dem vom Finanzamtsvertreter zitierten
Artikel von Pernegger,
Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften, "Dienstwohnung und
außerbetriebliche Sphäre", ÖStZ 2002/168, wonach die verdeckte
Ausschüttung nicht in Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten,
sondern in der Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichem
Nutzungsentgelt liegt, da kein Eigentum an der Liegenschaft erworben wurde
(Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer 1988, Tz. 62
zu § 8, Stichwort "Dienstwohnung" sowie auch
Wiesner, Betriebliche oder
außerbetriebliche Veranlassung bei einer Kapitalgesellschaft, RWZ 8/2000,
Artikel-Nr. 74, 229).
Im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem Erkenntnis des VwGH
v. 20.06.2000, 98/15/0169 zu Grunde lag, wurde das Gehalt des
Geschäftsführers ab Überlassung der Liegenschaft jedoch
reduziert. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Geschäftsführer
nur als Treuhänder seines Vaters auftrat und keine Anteile an der Bw.
besaß. An seiner Arbeitnehmereigenschaft kann daher kein Zweifel bestehen.
Dennoch war unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.06.2000,
98/15/0168 kein Sachbezug anzusetzen, da die Überlassung der Liegenschaft
nicht aus betrieblichen sondern auf Grund der Gesellschafterstellung (des Vaters
des Geschäftsführers) erfolgt ist und insoferne keine Entgeltlichkeit
unterstellt wird. Festzuhalten ist, dass lt. Aktenlage die Versteuerung des
Sachbezugswertes über Veranlassung der Betriebsprüfung
bescheidmäßig storniert worden ist.
Über den Wert der Liegenschaft wie auch über
einen angemessenen Mietzins für die Liegenschaft liegt in den Akten ein
Gutachten auf, dem die Betriebsprüfung konkret nicht entgegengetreten ist
und in dem der Sachverständige zu einem monatlichen Mietwert von
öS 8.200,00 gelangte.
Zur Ermittlung des fremdüblichen Mietwertes ist nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.1982, 81/14/0120 bis 0123,
der Mittelwert einerseits aus dem Betrag, welcher der Kapitalgesellschaft neben
der Erstattung des Wertverzehrs (Anmerk.: Afa) und der Nebenkosten eine
Verzinsung des investierten Kapitals sichere, andererseits aus jenem, den die
Kapitalgesellschaft durch Fremdvermietung äußersten Falles als
Mietzins erzielen könne, zu errechnen.
Zur Ermittlung des fremdüblichen Mietentgeltes wurde
als Zinssatz die von der Österreichischen Nationalbank für das Jahr
1998 durchschnittlich festgestellte Sekundärmarktrendite in Höhe von
4,4% herangezogen (siehe
http://www.oenb.at/isaweb/report.do;jsessionid=034A8E34FE94F58FBD926EB340B3F1B5?report=2.11).
Infolge der Tragung der Kapitalertragsteuer durch den
Gesellschafter war diese von den fremdüblichen - Mietentgelten im Sinne des
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.1982, 81/14/0120 bis 0123 ohne
Berücksichtigung der Tragung der Kapitalertragsteuer durch die
Gesellschaft, wovon im Betriebsprüfungsbericht offenbar ausgegangen wurde,
berechnet.
Der Berufung gegen den Haftungsbescheid hinsichtlich
Kapitalertragsteuer für 1998 bis 2000 war teilweise Folge zu
geben.
3. Vorläufige
Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 und
2000
Die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide
für 1999 und 2000 werden gem. § 200 BAO für
endgültig erklärt.
Neuberechnungen:
BE = Berufungsentscheidung
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Gewinnermittlung
|
|
|
|
Gewinn/Verlust lt. Erklärung
|
-425.586,85
|
1.216.926,76
|
982.324,10
|
Mehrsteuern lt.
BE:
|
|
|
|
Umsatzsteuer
|
-68.039,00
|
-17.806,78
|
-5.237,74
|
Kapitalertragsteuer
|
-22.987,00
|
-46.301,00
|
-46.197,000
|
Gewinn/Verlust lt. BE
|
-516.612,85
|
1.152.818,98
|
930.889,36
|
Gewinn/Verlust lt. BE, gerundet
|
-516.613,00
|
1.152.819,00
|
930.889,00
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
außerbilanzmäßige
Zurechnungen
|
|
|
|
Investitionsfreibetrag, rd., lt. Bp
|
474.672,00
|
-
|
-
|
Afa Liegenschaft lt. Bilanz
|
47.037,00
|
96.687,00
|
95.852,00
|
Instandhaltungen lt.
Betriebsprüfungsbericht
|
194.385,00
|
10.835,00
|
15.020,00
|
Betriebskosten lt.
Betriebsprüfungsbericht
|
27.573,00
|
37.692,00
|
41.881,00
|
Hypothekarzinsen lt.
Betriebsprüfungsbericht
|
89.592,00
|
219.161,00
|
219.407,00
|
Summe:
|
833.259,00
|
364.375,00
|
372.160,00
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Berechnung des
Einkommens
|
|
|
|
Gewinn/Verlust lt. BE
|
-516.613,00
|
1.152.819,00
|
930.889,00
|
Außerbilanzmäßige Zurechnungen, siehe
oben
|
833.259,00
|
364.375,00
|
372.160,00
|
Zwischensumme
|
316.646,00
|
1.517.194,00
|
1.303.049,00
|
Spenden
|
1.700,00
|
1.049,00
|
-
|
Repräs.Aufwand
|
1.264,00
|
1.862,00
|
1.500,00
|
unangemessen hohe Aufwendungen
|
-27.323,00
|
-5.972,00
|
-
|
Körperschaftsteuer
|
25.000,00
|
25.000,00
|
545.473,00
|
Kapitalertragsteuer
|
-
|
-
|
18.759,00
|
Abfertigungsrückstellung
|
-
|
-
|
39.787,00
|
zuzüglich nicht ausgleichsfähige
IFB-Verluste
|
10.313,00
|
-
|
-
|
Zwischensummen
|
327.600,00
|
1.539.133,00
|
1.908.568,00
|
Verlustabzug (605.814,00)
|
-321.357,00
|
-284.457,00
|
-
|
abzüglich zu verrechnende IFB-Verluste
|
-6.243,00
|
-10.313,00
|
-
|
zu versteuerndes Einkommen
|
0,00
|
1.244.363,00
|
1.908.568,00
|
zu versteuerndes Einkommen, gerundet
|
0,00
|
1.244.400,00
|
1.908.600,00
|
davon Körperschaftsteuer 34%
|
0,00
|
423.096,00
|
648.924,00
|
Mindestkörperschaftsteuer
|
25.000,00
|
-
|
-
|
anzurechnende Steuerabzugsbeträge
|
-21.955,00
|
-14.705,00
|
-
|
anzurechnende Mindestkörperschaftsteuer
|
-
|
-42.500,00
|
-
|
Abgabenschuld
|
3.045,00
|
365.891,00
|
648.924,00
|
verdeckte
|
(Juli bis Dez.)
1998
|
1999
|
2000
|
Ausschüttungen
|
|
|
|
Wertverzehr (Afa)
|
47.037,00
|
96.686,00
|
95.852,00
|
Verzinsung des eingesetzten Kapitals iHv. 4,4%*) von
öS 3.995.605,00 lt. HB *6 bzw. 12 Monate/12
Monate
|
(175.806,00*6/12 Monate)
87.903,00
|
175.806,00
|
175.806,00
|
A) Zwischensumme
|
134.940,00
|
272.492,00
|
271.658,00
|
B) Mietwert lt.
Gutachten
öS 60,00/m² * 136m² *6 Monate 1998
sonst 12 Monate
|
48.960,00
|
97.920,00
|
97.920,00
|
Zwischensumme:
|
183.900,00
|
370.412,00
|
369.578,00
|
Mittelwert zw. A) u. B)
|
91.950,00
|
185.206,00
|
184.789,00
|
abzüglich bezahlte Miete
|
0,00 (Sachbezugswert
storniert)
|
0,00 (Sachbezugswert
storniert)
|
0,00 (Sachbezugswert
storniert)
|
Differenz = verdeckte Ausschüttung
|
91.950,00
|
185.206,00
|
184.789,00
|
davon KESt *), gerundet
|
22.987,00
|
46.301,00
|
46.197,00
|
das sind in €
|
1.670,53
|
3.364,82
|
3.357,27
|
Summe KESt in öS und in €
|
115.485,00 8.392,62
*) Durchschnittliche Sekundärmarktrendite für
1998 lt. Homepage der Österr. Nationalbank
**) Gesellschafter trägt die KESt
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 15.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3298-W/02
- Stammnummer
- 19424
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF