Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0557-G/05
Steuerliche Begünstigung für Inhaberin eines Opferausweises
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0557-G/05vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MK, vom 8. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 13. Mai 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte für das Streitjahr
neben Sonderausgaben (Versicherungsprämien für eine freiwillige
Krankenversicherung sowie Kirchenbeiträge) diverse Krankheitskosten als
außergewöhnliche Belastung geltend. Die geltend gemachten
Krankheitskosten wurden bis auf die Kosten für die
Krankendiätverpflegung für den Ehegatten der Bw. (der Bw. steht kein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu) bei der Veranlagung der Einkommensteuer für
das Streitjahr steuerlich berücksichtigt. Von dem Betrag von insgesamt
1.753,60 € wurde jedoch gemäß
§ 34 EStG 1988
ein Selbstbehalt abgezogen, weil die Krankheitskosten der Bw. nicht mit einer
Behinderung im Zusammenhang stehen. Da die Bw. Inhaberin eines Opferausweises
ist, wurde bei der Berechnung der Einkommensteuer gemäß
§ 105 EStG 1998 auch ein Freibetrag von 801,00 €
berücksichtigt.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004
führte die Bw. aus, sie habe sechs Semester an der deutschen Hochschule in
Prag mit sehr gutem bzw. ausgezeichnetem Erfolg studiert, ihr Studium mangels
eines Ariernachweises jedoch nicht fortsetzen dürfen. Da dieses Studium bei
der Berücksichtigung ihrer Altersrente nicht anerkannt werde, erhalte sie
insgesamt (aus der österreichischen und deutschen Rentenversicherung) nur
eine Rente von 1.136,00 € monatlich. Aufgrund ihres Alters (sie sei
mittlerweile 90 Jahre alt) haben sich gewisse körperliche
Beeinträchtigungen ergeben, die ihre finanzielle Situation zusätzlich
belasten. Sie habe daher bereits in ihrer Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2004 diverse Sonderausgaben und außergewöhnliche
Belastungen geltend gemacht. Aufgrund ihres geringen Einkommens beantrage sie
eine Vollbefreiung von der Einkommensteuer. Wenn dies nicht möglich sei,
beantrage sie zumindest eine Herabsetzung der Einkommensteuer auf ein Minimum,
weil der derzeit vorgeschriebene Betrag von 322,50 € für sie eine
arge finanzielle Belastung bedeute.
Der gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung
eingebrachte Vorlageantrag enthält kein weiteres Vorbringen der
Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 105 EStG 1988 ist den
Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ein besonderer Freibetrag
von 801,00 € jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer
(Lohnsteuer) abzuziehen. Mit diesem besonderen Freibetrag sollen die speziellen
Nachteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine politische Verfolgung in der
Zeit zwischen 1938 und 1945 erlitten hat - mit Ausnahme von
körperlichen Beschädigungen - ihre steuerliche
Berücksichtigung finden (vgl. Fellner in Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Tz 2 zu § 105). Darüber hinaus
gehende steuerliche Entlastungen für frühere politische Verfolgungen
sind gesetzlich nicht vorgesehen und können bei Berechnung der
Einkommensteuer daher auch nicht gewährt werden.
Da bei der Berechnung der Einkommensteuer der Bw. für
das Streitjahr sowohl der gemäß
§ 105 EStG 1988
vorgesehene Freibetrag von 801,00 € berücksichtigt wurde als auch
die von der Bw. geltend gemachten Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen abgezogen wurden, handelt es sich bei
der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer bereits um das
vorzuschreibende "Minimum". Eine weitere Herabsetzung bzw. eine "Vollbefreiung"
von der Einkommensteuer - wie von der Bw. beantragt - ist aufgrund
der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 15.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 105 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0557-G/05
- Stammnummer
- 19423
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF