Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0030-I/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Vorsatz bestritten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0030-I/05vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Reinhard Eberle, Steuerberater, 6600 Reutte,
Innsbrucker Straße 8, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
10. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 1. Juli 2005 über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), SN X,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Juli 2005 hat das Finanzamt
Kitzbühel Lienz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser
vorsätzlich als Geschäftsführer der Fa. A, StNr. Y, im Bereich
des Finanzamtes Kitzbühel Lienz hinsichtlich der Jahre 1999 und 2002
vorsätzlich eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von
€ 25.918,00 insofern bewirkt habe, als er seine
Geschäftsführerbezüge nicht offen gelegt habe. Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. August 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer habe
zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in Österreich gehabt. Am Standort ABC,
befinde sich lediglich der Firmensitz der Fa. A. Da der Beschwerdeführer zu
keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in Österreich gehabt habe, sei er der
Ansicht gewesen, dass er in Österreich mit seinen Lohneinkünften nicht
steuerpflichtig sei. Die Voraussetzung für die Einleitung des
Strafverfahrens sei mit der angeführten Begründung nicht
gegeben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Mit Gesellschaftsvertrag vom
17. Oktober 1994 errichteten der Beschwerdeführer sowie MM und NN die
Fa.A. Der Beschwerdeführer war während des inkriminierten Zeitraumes
einer der selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer dieser
Gesellschaft.
Bei der Fa.A wurde zu AB-Nr. Z1
eine Buch- und Betriebsprüfung für die Zeiträume 1997 bis 2002
durchgeführt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass der
Beschwerdeführer Bezüge für seine Tätigkeit als
Geschäftsführer erhalten hat, die er bislang nicht der Besteuerung
unterworfen hat. Diese Bezüge beliefen sich im Zeitraum 1999 auf
S 490.000,00 (entspricht € 35.609,69) und im Zeitraum 2002 auf
€ 50.000,00.
In der Folge wurde beim Beschwerdeführer zu AB-Nr. Z2
eine Prüfung der Aufzeichnungen durchgeführt und dessen Einkünfte
aus selbständiger Arbeit für 1999 und 2002 unter Zugrundelegung der
oben angeführten Bezüge abzüglich einer Betriebsausgabenpauschale
in Höhe von 6% bestimmt. Die daraus resultierenden Nachforderungen an
Einkommensteuer für 1999 von € 10.327,97 und für 2002 von
€ 15.591,98 wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom
2. Oktober 2003 vorgeschrieben. Die Bescheide sind unbekämpft in
Rechtskraft erwachsen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 33 Abs. 3
lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Aufgrund der obigen Feststellungen besteht der Verdacht,
dass der Beschwerdeführer durch die Nichterklärung seiner
Einkünfte aus selbständiger Arbeit eine Verkürzung an
Einkommensteuer für 1999 und 2002 in Höhe von € 15.918,00
bewirkt und dadurch den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1
FinStrG verwirklicht hat.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
In der Beschwerdeschrift rechtfertigt sich der
Beschwerdeführer damit, dass er der Ansicht gewesen sei, mit seinen
Lohneinkünften in Österreich nicht steuerpflichtig zu sein. Dazu ist
zunächst zu bemerken, dass der Beschwerdeführer an der Fa.A wesentlich
beteiligt ist und seine Einkünfte daher keine "Lohneinkünfte", sondern
Einkünfte aus selbständiger Arbeit darstellen.
Der Beschwerdeführer ist
zumindest seit 1994 in Österreich unternehmerisch tätig und
verfügt demnach über mehrjährige unternehmerische Erfahrungen.
Bei den Bestimmungen über die Verpflichtung zur Erklärung von
Einkünften handelt es sich um allgemein bekannte Vorschriften, die kein
steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer es zumindest für möglich hielt, dass er die in
Österreich erzielten Einkünfte auch hier zu erklären hat. Dennoch
hat er dies unterlassen. Für den Verdacht auf vorsätzliches Handeln
sprechen auch die Umstände, dass er in zwei Zeiträumen jeweils
Einkünfte in erheblicher Höhe nicht erklärt und so einer
steuerlichen Behandlung entzogen hat. Im Übrigen ist aus den vorgelegten
Akten nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch kein Vorbringen
dahingehend erstattet, dass er die gegenständlichen Einkünfte den
deutschen Finanzbehörden erklärt hätte. Das Beschwerdevorbringen
ist damit nicht geeignet, den Vorsatzverdacht zu beseitigen.
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
auch hinreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgte somit zu Recht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 15. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0030-I/05
- Stammnummer
- 19421
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF