Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0133-W/04
Einleitung wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung wegen unvollständiger Erfassung der Einnahmen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0133-W/04vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn M.G., vertreten durch Eckl & Partner KEG,
SteuerUnternehmensBerater, 3100 St. Pölten, Radetzkystraße 1,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 19. Oktober 2004 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes St.
Pölten vom 17. September 2004, SN 29/2004/00105-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
17. September 2004 hat das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 029/2004/00105-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Lilienfeld
St. Pölten unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen die Verkürzung nachstehender Abgaben
bewirkt habe, und zwar
Umsatzsteuer 1999 in Höhe
von € 4.019,56 (ATS 55.310,35) Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 5.966,47 (ATS 82.100,42) Einkommensteuer 1999 in Höhe von
€ 8.728,28 (ATS 120.103,75) Einkommensteuer 2000 in Höhe von
€ 12.884,00 (ATS 177,287,71)
und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich der Verdacht und der strafbestimmende Wertbetrag
durch den Bericht bzw. die Niederschrift der im Dezember 2003
durchgeführten Betriebsprüfung ergeben habe, bei der nicht
erklärte Einnahmen für die oben angeführten Jahre festgestellt
worden seien (Punkt 1 der Niederschrift). Der Bf. habe als Unternehmer gewusst,
dass er Einnahmen richtig und vollständig zu erklären habe, jedoch
für die oben angeführten Jahre Einnahmen in beträchtlicher
Höhe nicht in die Steuererklärungen aufgenommen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 19. Oktober 2004,
in der vorgebracht wird, dass der Verdacht unbegründet sei.
Der Bf. sei Mathematiker und
mit logischem Denken sowie dem Programmieren komplizierter Software vertraut,
allerdings nicht so sehr mit dem österreichischem Steuerrecht. Deswegen,
habe er auch aufgrund der Sprachbarriere (Deutsch sei nicht seine
Muttersprache), seine Steuerangelegenheiten einem Steuerberater in Wien
übergeben.
Der neue Steuerberater habe die
Vertretung erst übernommen, als die Betriebsprüfung bereits
abgeschlossen gewesen sei. Da diese eine extrem hohe Steuernachzahlung gebracht
habe, habe der Bf. das Vertrauen zu seinem vorigen Steuerberater verloren.
Der Bf. habe seinem neuen
Steuerberater sämtliche Unterlagen mit dem Hinweis zur Verfügung
gestellt, dass der frühere Steuerberater genau dieselben Unterlagen gehabt
habe. So habe festgestellt werden können, dass der Bf. eine umfassende
Auflistung seiner Einnahmen geschrieben habe, sich in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung allerdings andere Beträge wieder gefunden
hätten.
Warum dies so sei, könne
nicht nachvollzogen werden. Für den neuen Steuerberater stehe fest, dass
der Bf. sorgfältige Aufzeichnungen geführt habe und ihm somit keine
Vorsätzlichkeit zur Last gelegt werden könne. Es werde beantragt, den
genannt Bescheid für rechtswidrig zu erklären.
In einem Aktenvermerk der
Finanzstrafbehörde erster Instanz wird festgehalten, dass der alte
Steuerberater vom Bf. Excel-Tabellen bekommen habe und diese in die Buchhaltung
verarbeitet habe. Auf Vollständigkeit habe sie der Steuerberater offenbar
nicht geprüft. Schon während der Betriebsprüfung habe es "Zoff"
zwischen dem Bf. und seinem Steuerberater gegeben, da es offenbar
Missverständnisse dergestalt gegeben habe, dass der Bf. dem Steuerberater
nicht alle Informationen gegeben habe. Ein sprachliches Problem habe es zwischen
dem Bf. und dem Steuerberater (der der Sprache des Bf. mächtig ist) nicht
gegeben.
Anlässlich der Vorlage des
Rechtsmittels habe die Finanzstrafbehörde erster Instanz bekannt gegeben,
dass von einem Abgabepflichtigen, der nicht über umfassende Kenntnisse des
Steuerrechts verfüge, verlangt werden könne, dass er wisse, was unter
den Begriffen Betriebseinnahmen bzw. betriebliche Erlöse zu verstehen
sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder
2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Den
Beschwerdeausführungen, der Bf. habe sorgfältige Aufzeichnungen
geführt, somit könne ihm keine Vorsätzlichkeit zur Last gelegt
werden, ist zu entgegnen, dass im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt
worden ist, dass der Bf. dem damaligen Steuerberater offenbar nicht alle
Informationen über seine Einnahmen übergeben hat. Erst für die
Erstellung der nicht verfahrensgegenständlichen Steuererklärung des
Jahres 2001 hat - wie dem Strafakt zu entnehmen ist - der Bf. auch
seine Kontoauszüge übergeben, sodass die Einnahmen korrekt berechnet
werden haben können.
Gerade der Hinweis in der
Beschwerde, der Bf. sei mit logischem Denken vertraut, weist darauf hin, dass
- logisch betrachtet - Einnahmen in den entsprechenden
Steuererklärungen zu erfassen sind. Wenn der Bf., der selbst die
Grundaufzeichnungen geführt hat und die Einnahmen aufgrund der
Bankauszüge ermittelte, nicht alle Beträge in einer Excel-Tabelle (mit
deren Hilfe der Steuerberater die Steuererklärungen erstellt hat) erfasst
hat, die tatsächlich als Einnahmen betrachtet werden müssen, kann
dieses Nichterfassen einzelner Teilbeträge von Einnahmen durch den Bf. nur
als Tatsache bezeichnet werden, die den Verdacht einer Abgabenhinterziehung
sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begründet. Als
Mathematiker und logisch denkendem Menschen ist dem Bf. zweifellos bekannt, dass
eine Summe nur dann richtig sein kann, wenn sämtliche Beträge, die
zusammen zu rechnen sind, auch in der Berechnung aufscheinen.
Wenn der Bf. vermeint, nicht so
sehr mit dem österreichischem Steuerrecht vertraut zu sein, darf
erwähnt werden, dass selbst bei einem durchschnittlich sorgfältigen
Menschen ohne besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens Zweifel daran entstehen
müssen, ein privates Mobilheim oder zweifellos privat veranlasste
Schulsachen der Tochter als Betriebsausgaben geltend zu machen. Auch der
Umstand, dass der Bf. im Zusammenhang mit Kfz-Fahrten neben der AfA sowohl die
tatsächlichen Aufwendungen als auch Kilometergelder in Anspruch nahm, dies
noch dazu für mehr Kilometer als laut Serviceheft gefahren, wirft ein
bezeichnendes Licht auf die innere Einstellung des Bf. (unabhängig von
seiner Kenntnis über steuerrechtliche Bestimmungen).
Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob das Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde,
bleibt jedoch dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend darf erwähnt werden, dass weder den
vorgelegten Verwaltungsakten eine Zustellvollmacht zu entnehmen war noch sich
der Verteidiger auf eine Vollmacht berufen hat, sodass die Zustellung an den
Beschuldigten zu erfolgen hatte.
Wien, am 15.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0133-W/04
- Stammnummer
- 19414
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF