Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0497-I/05
überwiegende Kostentragung strittig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0497-I/05vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 13. August 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. August 2005 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. Juni 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10.8.2005 forderte das Finanzamt Innsbruck
von der Berufungswerberin (Bw.) für das Kind Kind1 für den Zeitraum
1.5. bis 30.6.2004 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Gesamtbetrag
von € 363,60 zurück. Begründend führte die Vorinstanz
aus, dass das vorhin angeführt Kind im Streitzeitraum nicht zum Haushalt
der Bw. gehört habe. Auch habe die Bw. nicht überwiegend die Kosten
des Unterhaltes des Kindes getragen. Die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge seien daher zu Unrecht bezogen worden.
Gegen den angeführten Rückforderungsbescheid
erhob die Bw. form- und fristgerecht Berufung. In der Rechtsmittelschrift, die
in den Antrag auf ersatzlose Bescheidaufhebung mündet, bringt die Bw. vor,
dass sie für die Monate April, Mai und Juni 2004 insgesamt € 462.- an
den Verein X. überwiesen habe und legte Kopien der Zahlungsbelege vor (Bl.
11 d.A.).
Das Finanzamt Innsbruck erließ am 8.8.2005 eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung. Die Abweisung wurde wie folgt
begründet:
"Nach § 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Um beurteilen
zu können, wer die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend
trägt, sind zunächst die Kosten, die für den Unterhalt des Kindes
aufgewendet werden, zu ermitteln. Zu den Unterhaltskosten gehören alle
Kosten zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes entsprechend § 140 ABGB,
also insbesondere die Kosten der Nahrung, der Bekleidung, der Wohnung mit Licht
und Heizung, der Körperpflege, der ärztlichen Behandlung, der
Heilmittel und der Pflege in Krankheitsfällen, einer Erholungsreise, des
Unterrichtes und der Berufsausbildung, der Befriedigung angemessener
geistiger Bedürfnisse und Unterhaltungen und vieles mehr. Im
gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass Ihr Sohn im maßgeblichen
Zeitraum Mai bis Juni 2004 nicht haushaltszugehörig war. Es war daher nur
noch festzustellen, wer den überwiegenden Unterhalt getragen
hat. Nach den Erhebungen des Finanzamtes war Ihr Sohn seit 22.4.2004 im
Rahmen der vollen Pflege und Erziehung in der Wohngemeinschaft Y untergebracht.
Neben der Miete und Betriebskosten der Wohnung wurden zusätzlich auch max.
€ 364.- im Monat für den Lebensunterhalt (Lebensmittel,
Toilettenartikel, Telefon etc) durch die Wohngemeinschaft Y zur Verfügung
gestellt. Diesen tatsächlichen Unterhaltskosten waren Ihre
Unterhaltsleistungen gegenüberzustellen. Ihre Unterhaltsleistungen betrugen
im Zeitraum April bis Juni 2004 gesamt € 462,-. daher im Monat
durchschnittlich € 154,- . Da Ihre Leistungen nicht mehr als die
Hälfte der tatsächlichen Unterhaltskosten betrugen, stand Ihnen die
Familienbeihilfe im Zeitraum Mai bis Juni 2004 nicht zu und es waren somit die
zu Unrecht bezogenen Beträge (FB und KAB) gern. § 26 Abs. 1 FLAG 1967
in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c EStG 1988 für den
genannten Zeitraum zurückzufordern."
Mit Eingabe vom 26.8.2005 beantragte die Bw. ohne weiteres
Vorbringen die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind (sofern die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen vorliegen) jene Person, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt ein Kind nicht gehört, die
jedoch die überwiegenden
Unterhaltskosten für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist. Im berufungsgegenständlichen Fall steht
außer Streit, dass der Sohn der Bw. im Streitzeitraum nicht bei der Bw.
haushaltszugehörig war, sondern in der Wohngemeinschaft Y untergebracht war
(Schreiben des angeführten Vereines vom 5.8.2004, Bl. 14 d.A.). Nach
den Angaben des angeführten Vereines im Schreiben vom 5.8.2004 wurde dem
Sohn der Bw. vom Verein eine Garconniere zur Verfügung gestellt, wobei die
Miete und die Betriebskosten vom Verein getragen wurden. Weiters wurden die
laufenden Lebenshaltungskosten des Sohnes der Bw. (Lebensmittel,
Toilettenartikel, Telefon, Freizeit) bis zu einem mtl. Maximalbetrag von €
346.- getragen. Die Bw. leistete für den Zeitraum April bis Juni
2004 einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt € 462.- , was einem Monatsbetrag
von € 154.- entspricht. Im Hinblick auf den dargestellten
Sachverhalt kann auch nach Auffassung der Berufungsbehörde kein Zweifel
bestehen, dass der angeführte Verein überwiegend die Kosten des
Unterhaltes des Sohnes der Bw. getragen hat, weshalb der Bw. weder die
Familienbeihilfe noch der Kinderabsetzbetrag zustanden.
Die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen
Beträge gründet sich auf § 26 Abs.1 FLAG 1967.
Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt
bleiben.
Innsbruck,
am 14. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0497-I/05
- Stammnummer
- 19404
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF