Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3821-W/02
Erwerb von Todes wegen von Hapimag Aktien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3821-W/02vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 22. April 2002,
ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert wie folgt: Die Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit
€ 1.095,08.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse III) 7,5 % vom gemäß
§ 28
ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb von €
9.957,21=€ 746,77. Zuzüglich Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wie bisher = € 348,31
Entscheidungsgründe
In der
Verlassenschaftssache nach dem am 9. September 2001 verstorbenen H. wurde dem
Berufungswerber (Bw.) als erbl. Bruder der Nachlass auf Grund des Gesetzes nach
unbedingt abgegebener Erbserklärung mit Einantwortungsurkunde vom 5.
März 2002 zur Hälfte eingeantwortet.
Im Nachlass
befanden sich ua. Aktien der Hapimag Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaft
Havag AG welche im eidesstättigen Vermögensbekenntnis als "Guthaben"
in Höhe von S 203.221,88 ausgewiesen wurden.
Diese wurden
zur Gänze mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes vom
5. März 2002 dem Bw. zur freien Verfügung
gestellt. Grundlage dazu war die Vereinbarung der Erben, abgesehen von
den Liegenschaften, die Erbteilung außergerichtlich
erbquotenmäßig vorzunehmen, wobei die Nachlassrealisierung dem Bw.
aufgetragen wurde.
Auf Grund des
eidesstättigen Vermögensbekenntnisses sowie einer
Versicherungsmitteilung setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien (in der folge FAG) mit Erbschaftssteuerbescheid vom 22.
April 2002 gegenüber dem Bw. die Erbschaftssteuer ausgehend von einem
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von S 238.625,08 gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse III) mit S 21.475,80 und
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG mit S 4.792,90, somit insgesamt mit
S 26.269,00 (entspricht € 1.909,04) fest. Das anteilige
"Guthaben" wurde beim Erwerb des Bw. mit dem anteiligen Betrag von
S 101.610,87 erfasst.
In der gegen
diesen Erbschaftssteuerbescheid eingebrachten Berufung wendete sich der Bw.
gegen die Nichtanerkennung von "sonstige
Forderungen in der Höhe von S 101.610,87 x 2" mit der
Begründung, die Hapimag weigere sich, die Aktien
zurückzukaufen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Juni 2002 wies das FAG die Berufung als
unbegründet ab, wogegen der Bw. einen Vorlageantrag
einbrachte.
Am 8. November
2005 wurde der Sachverhalt mit dem FAG erörtert und nach Einsichtnahme in
den ha. einliegenden Auszug aus dem Verlassenschaftsakt einvernehmlich
festgestellt, dass es sich bei dem als
"sonstige Forderung 101.610,87 S" im
Erbschaftssteuerbescheid vom 22. April 2002 ausgewiesenen Betrag um Aktien der
HAPIMAG handelt, welche nach § 15 Abs 1 Z 17 dritter Teilstrich
von der Erbschaftssteuer befreit sind, zumal es offensichtlich ist, dass hier
eine Beteiligung unter 1% vorliegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch
Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Gemäß
§ 15 Abs.1 Z 17 dritter Teilstrich ErbStG bleiben Erwerbe von Todeswegen
von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld unter 1 vH am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist,
steuerfrei.
Da es sich
entsprechend obiger Feststellungen des unabhängigen Finanzsenates und des
FAG bei den "sonstigen Forderungen" in Höhe von S 101.610.87 um Aktien
mit einer Beteiligung unter 1% am gesamten Nennkapital der Gesellschaft handelt,
war für den Erwerb dieser Aktien die Befreiung nach § 15 Abs.1 Z 17
dritter Teilstrich ErbStG zu gewähren.
Wenn der Bw.
mit seinem Vorbringen meint, bei seinem Erbanfall wäre der gesamte Wert der
Aktien in Höhe von S 203.221,88 in Abzug zu bringen, ist zu sagen,
dass ihm lediglich ein Hälfteteil angefallen ist, und daher auch nur dieser
Anteil in Höhe von S 101.610,87 bei seinem Erwerb berücksichtigt
werden kann.
Der Tatbestand
des Erwerbes durch Erbanfall ist mit der Annahme der Erbschaft, also der Abgabe
der Erbserklärung erfüllt. Mit der Abgabe der Erbserklärung ist
der Erwerb durch Erbanfall erbschaftsteuerrechtlich vollzogen. Selbst ein
in Form eines Erbteilungsübereinkommens nach Abgabe der
Erbserklärungen unter Lebenden abgeschlossenes Rechtsgeschäft vermag
an der Verwirklichung des bereits durch die Abgabe der Erbserklärung
vollzogenen Steuertatbestandes weder dem Grund noch der Höhe nach etwas zu
ändern. Wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander ein
Abkommen über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird der
Grundsatz, dass die Erbschaftssteuer vom Erbanfall zu bemessen ist, nicht
berührt. In diesem Fall gilt also der Anteil am steuerlich bewerteten
Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand
als angefallen (siehe VwGH vom 3.10.1996, 95/16/0191).
Im gegeben Fall
lag nicht einmal ein Erbübereinkommen vor.
Die
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG ermittelt sich daher
wie folgt:
|
steuerpflichtige
Erwerb wie bisher
|
S
238.625,08
|
zusätzlich
frei gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
|
S 101.610,87
|
berichtigter
steuerpflichtiger Erwerb
|
S
137.014,21
Gemäß
§ 8 Abs.
1 ErbStG (Steuerklasse III) 7,5 % vom gemäß
§ 28 ErbStG
abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb von S 137.010,00 (entspricht €
9.957,21) = S 10.275,75 (entspricht € 746,77). Gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wie bisher S 4.792,90 (entspricht €
348,31)
Die
Erbschaftssteuer beträgt somit insgesamt S 15.068,65 (entspricht €
1.095,08).
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3821-W/02
- Stammnummer
- 19399
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF