Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1898-W/05
Zwangsstrafenfestsetzung wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1898-W/05vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., B.Gasse (vormals: P.Gasse,
W), vom 14. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17,
vertreten durch Frau Rausch, vom 28. Jänner 2005 betreffend die
Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Erzwingung der Umsatz- und
Einkommensteuererklärung 2003 entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist im Bereich "Handel mit Waren aller
Art" selbständig tätig und im Kalenderjahr 2003 zur Abgabe einer
Einkommen- und Umsatzsteuererklärung verpflichtet.
Das Finanzamt setzte gem. § 111 BAO mit Bescheid vom
28. Jänner 2005 die am 6. Dezember 2004 angedrohte Zwangsstrafe in
Höhe von 150,00 € fest und forderte gleichzeitig den Bw. auf, die noch
nicht abgegebenen Abgabenerklärungen für das Jahr 2003 bis zum 18.
Februar 2005 nachzureichen.
Nach der Sachlage ersuchte der Bw. schriftlich, ohne Angabe
von Gründen am 30. April 2004, am 2. November 2004 sowie am 25. November
2005 um Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen
2003 bis zum 31. Dezember 2004 und letztlich bis zum 31. Jänner 2005. Das
Finanzamt wies diese Begehren mit den Bescheiden vom 26. Mai 2004, vom 4.
November 2004 und vom 6. Dezember 2004 als unbegründet ab, wobei es im
letzten Bescheid die Frist zur Einreichung der Erklärungen bis zum 28.
Dezember 2004 erstreckte und gleichzeitig gem. § 111 Abs. 2 BAO die in
Streit stehende Zwangsstrafe androhte.
In dem nunmehr gegen den erwähnten
Festsetzungsbescheid erhobenen Rechtsmittel führte der Bw. aus, dass bei
der letzten Fristverlängerung bezüglich der in Rede stehenden
Abgabenerklärungen "etwas schief gelaufen sei". Der Bw. habe
ordnungsgemäß Ende Dezember 2004 eine Verlängerung der Frist zur
Abgabe der Erklärungen aus gesundheitlichen Gründen, bis zum 4.
März 2005, ersucht und gleichzeitig gebeten von der Verhängung einer
Zwangsstrafe abzusehen. Da die Abgabenbehörde erster Instanz auf dieses
Schreiben nicht geantwortet hätte, sei der Bw. davon ausgegangen, dass
für ihn die Fristverlängerung gelte.
Der Bw. ersuchte daher erneut in der Berufung um
Fristverlängerung zur Abgabe der erwähnten Erklärungen 2003 bis
zum 4. März 2005, und von der Verhängung einer Zwangsstrafe
abzusehen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 23. August
2005 stellte das Finanzamt begründend fest, dass die besagten
Steuererklärungen für das Jahr 2003 bis zum 30. April 2004 abzugeben
gewesen seien. Zwei Fristverlängerungsansuchen des Bw. vom 30. April 2004
und vom 2. November 2004 hätte das Finanzamt am 2. November 2004 und am 25.
November 2004 abgewiesen, zumal diese Ansuchen keine Begründung enthalten
hätten. Die Androhung der Zwangsstrafe sowie die Setzung einer Nachfrist
bis zum 28. Dezember 2004 erfolgte sodann am 6. Dezember 2004 angesichts eines
weiteren Fristverlängerungsansuchens vom 25. November 2004, das wiederum
nicht begründet war.
Der Bw. habe diese Frist auch nicht
eingehalten.
Im Vorlageantrag führte der Bw. am 19. September 2005
aus, dass er im Februar dieses Jahres als Begründung für die
beantragte Nichtfestsetzung der Zwangsstrafe seine gesundheitlichen
Schwierigkeiten und die schlechte Zahlungsmoral seiner Kunden in der Baubranche,
insbesondere in den Wintermonaten, angeführt habe. Frau Wallner vom
Finanzamt habe ihm eine Fristverlängerung bis zum 4. März 2005
zugesagt und versprochen, dass die Wahrung dieses Termins den Wegfall der
Zwangsstrafe bedeuten würde. Für den Bw. seien diese Tatsachen
verbindlich gewesen, er habe auch nachweislich die streitgegenständlichen
Steuererklärungen am 4. März 2005 abgegeben, weshalb die Stornierung
der Zwangsstrafe von seinem Steuerkonto erfolgt sei.
In der Zwischenzeit sei für ihn das Finanzamt WY
zuständig und er finde es merkwürdig, dass vom damaligen Finanzamt
nach mehr als einem halben Jahr die in Rede stehende Zwangsstrafe verhängt
worden sei. Der Bw. verwies in diesem Zusammenhang auf seine bis dato immer
pünktlich entrichteten Steuern und den Versuch, die Nachzahlung des Jahres
2003 angesichts der zögerlichen Zahlungen seiner Kunden
aufzuschieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Dass die Vorlage von Abgabenerklärungen durch den
Steuerpflichtigen mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden kann, ergibt sich
aus der obigen Bestimmung in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur
Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den
§§ 133 ff BAO.
Nach dem zu beurteilenden Berufungsvorbringen ist der Bw.
davon ausgegangen, dass das Finanzamt sein letztes
Fristverlängerungsansuchen samt der Bitte von der Verhängung einer
Zwangsstrafe abzusehen bewilligt hätte.
Dazu ist auszuführen, dass das vom Bw. ins Treffen
geführte Fristverlängerungsansuchen nicht aktenkundig ist, vielmehr
das Finanzamt letztmalig am 6. Dezember, wie bereits ausgeführt, wiederholt
auf nicht begründete Fristverlängerungsansuchen des Bw. mit einem
abweisenden Bescheid und der Androhung der Zwangsstrafe reagiert hat. In diesem
Zusammenhang ist der Bw. überdies auf die ständige
höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine Eingabe nur
dann als eingebracht gilt, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen
ist. Dabei trifft die Beweislast für das Einlangen einer Postsendung bei
der Abgabenbehörde den Absender, wobei hiefür der Beweis der
Postaufgabe nicht ausreicht (VwGH 20.1.1983, 82/16/0119) und die
Erfahrungstatsache, dass der Post übergebene, nicht bescheinigte,
Briefsendungen den Adressaten erreichen, den Beweis des Einlangens nicht ersetzt
(VwGH 8.6.1984, 84/17/0068).
In diesem Sinne war die sich in den Akten befindende
Ablichtung eines an das Finanzamt WX adressierten Briefkuverts kein solcher
Beweis für die vom Bw. ins Treffen geführte Abgabe eines
Fristverlängerungsansuchens vom Dezember 2004 und ist deshalb die
Verhängung der gegenständlichen Zwangsstrafe als nicht unzulässig
zu beurteilen. Vor dem Hintergrund, dass der Bw. bereits drei Nachfristsetzungen
ohne Angaben von Gründen versäumt hat, rechtfertigt der in der
Berufung vom 11. Februar 2005 vorgebrachte Hinweis auf gesundheitliche
Umstände hinsichtlich Blutdruck - Kreislauf und Blutwerte ohne
Vorlage entsprechender Befunde nicht den Schluss auf eine schwere Krankheit, die
die Abgabe der Erklärungen unzumutbar gemacht hätten. Ebenso wenig
vermochte der Bw. durch den Hinweis auf die schlechte Zahlungsmoral seiner
Kunden die Unzumutbarkeit der Einreichung der Abgabenerklärung bis zu dem
letztlich als Nachfrist bewilligten 28. Dezember 2004 aufzuzeigen, zumal die
Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen losgelöst von einer
behaupteten schlechten Zahlungsmoral der Klienten entstanden ist.
Außerdem war der Bw. mit seinem Vorbringen, das
Finanzamt habe ihm fernmündlich die von ihm gewünschte
Fristverlängerung bis zum 4. März 2005 bewilligt, auf den
Legalitätsgrundsatz des Art. 18 BVG zu verweisen, wonach in Hinblick darauf
dem Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Bedeutung zukommen kann, als die
Vorgangsweise der Behörde nicht durch zwingendes Recht gebunden ist.
Demnach ist im vorliegenden Fall nach der Bestimmung des § 111 BAO und dem
bisherigen Verhalten des Bw., der erkennbar sorglos in Anbetracht der ihm von
der Abgabenbehörde nicht stattgebenden Fristverlängerungen, wiederholt
Abgabenerklärungen nicht nachreichte, keine Bindung an eine behauptete
Auskunft der Behörde möglich, nach der bei nachweislicher Abgabe der
betreffenden Steuererklärungen bis zum 4. März 2005 von der
Festsetzung einer Zwangsstrafe Abstand genommen hätte werden sollen. Dies
auch aus der Sicht, dass nach der Aktenlage zum einen die in Rede stehenden
Erklärungen nicht wie der Bw. ausführte am 4. März 2005 sondern
erst am 22. März 2005 beim Finanzamt eingelangt sind, und zum anderen eine
vorgebrachte Stornierung der Zwangsstrafe vom Steuerkonto des Bw. nach der
Aktenlage nicht nachzuvollziehen war.
Abschließend ist auszuführen, dass das neu
zuständige Finanzamt WY die betreffenden Akten am 22. Juni 2005
übernommen hat und demnach das Finanzamt WX am 28. Jänner 2005, also
vor Übergang der Zuständigkeit, den gegenständlichen
Festsetzungsbescheid erlassen hat. Da in der Folge die Erledigung von Berufungen
vom Zuständigkeitsübergang unberührt bleibt, hat das damalige
Finanzamt im konkreten Berufungsverfahren zu Recht als zuständige
Behörde entschieden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1898-W/05
- Stammnummer
- 19395
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF