Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1900-W/05
Festsetzung einer Zwangsstrafe ohne vorherige nachweisliche Androhung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1900-W/05vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., G.Gasse, vertreten durch
Dkfm. Karl Rausch, 1090 Wien, Liechtensteinstraße 22A, vom
29. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17,
vertreten durch Frau Rausch, vom 24. November 2004 betreffend die
Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte gem. § 111 BAO mit Bescheid vom
24. November 2004 die am 19. Oktober 2004 angedrohte Zwangsstrafe im
Ausmaß von 150,00 € fest und forderte den Bw. auf, eine Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung für 2003 bis zum 15. Dezember 2004
abzugeben.
In der dagegen erhobenen Berufung beantragte der Bw. die
"Nullsetzung" der Zwangsstrafe und verwies in diesem Zusammenhang
darauf, dass für ihn keine Verpflichtung zur Abgabe einer
Körperschaftssteuererklärung bestehe. Dazu komme, dass das Finanzamt
die Steuererklärungen für 2003 nicht abberufen hätte, er somit
keine diesbezügliche Aufforderung erhalten habe.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 8.
März 2005 legte das Finanzamt dar, dass die Steuererklärungen für
2003 bis zum 30. April 2004 abzugeben gewesen wären. Das Finanzamt habe den
Bw. zu Handen seiner steuerlichen Vertretung mit Bescheid vom 19. Oktober 2004
an die Abgabe der Erklärungen erinnert und unter Androhung einer
Zwangsstrafe im genannten Ausmaß eine Nachfrist bis zum 10. November 2004
gesetzt.
Tatsache sei, dass der Bw. darauf nicht reagiert und die
festgelegte Frist nicht eingehalten habe. Eine Eintragung einer Quote sei zudem
nicht feststellbar gewesen.
Obgleich der Bw. nicht zur Abgabe einer
Körperschaftsteuererklärung verpflichtet gewesen sei, stützte das
Finanzamt die Festsetzung der Zwangsstrafe auf den Umstand, dass der Bw. bis
dato weder eine Umsatz- noch eine Einkommensteuererklärung, noch eine
Einnahmen- Ausgabenrechnung abgegeben hätte.
Im Vorlageantrag hob der Bw. hervor, dass er zum einen
keine Körperschaftsteuererklärung abzugeben habe, zum anderen weder
ihm noch seinem steuerlichen Vertreter eine Androhung der Zwangsstrafe
übermittelt worden sei. Der Bw. habe bereits am 15. Jänner 2004 eine
auf die steuerliche Vertretung lautende Vollmacht sowie einen Fragebogen
vorgelegt. Danach bestünde für das Jahr 2004 keine
Einkommensteuerpflicht. Aus den abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für
2003 habe sich zudem ergeben, dass sich die voraussichtliche Umsatzsteuerschuld
auf ca. 60,00 € belaufen werde. Da überdies trotz Übermittlung
des Antrages auf Eintragung in die Quotenliste via Finanz online keine
Abberufung der Einkommensteuererklärung für 2003 erfolgt sei, habe zur
Vorschreibung einer Zwangsstrafe in dreifacher Höhe des geschuldeten
Betrages keinerlei Veranlassung bestanden.
Bei einem Abgabepflichtigen, der seinen Verpflichtungen
immer nachgekommen sei, sei der vorgeschriebene Betrag unangemessen hoch. Es sei
nicht annehmbar, dass dem Bw., der im Anfangsjahr seiner Tätigkeit nur
813,87 € verdient habe eine Strafe in Höhe von 20 % seines Einkommens
zu bezahlen habe, zumal er gar nicht zur Abgabe einer
Körperschaftsteuererklärung verpflichtet gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Nach Abs. 2
dieser Bestimmung muss, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, der
Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen
Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die
Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer
wenn Gefahr im Verzug ist.
Der Bw. bringt in seiner Berufung vor, er habe keine
Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen bis zum 10. November 2004 sowie
keine Androhung einer Zwangsstrafe erhalten. Überdies sehe er keinerlei
Veranlassung für die Vorschreibung einer Zwangsstrafe in dreifacher
Höhe des geschuldeten Abgabenbetrages.
Vor dem Hintergrund, dass jede Zwangsstrafenfestsetzung die
vorherige schriftliche Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und
die Androhung der Zwangsstrafe voraussetzt, geht es im Berufungsfall darum, ob
der Bw. die schriftliche Androhung der Zwangsstrafe auch erhalten
hat.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu auf die Bestimmung des
§ 26 Abs 2 Zustellgesetz
(BGBl I Nr. I 2004/10)
zu verweisen, nach der im Falle der Zustellung ohne Zustellnachweis
vermutet wird, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an
das Zustellorgan bewirkt wird. Die Behörde hat dabei im Zweifel die
Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Nach
ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat im Falle einer
Zustellung ohne Zustellnachweis die Behörde den Beweis der erfolgten
Zustellung auf eine andere Weise zu erbringen, wenn der Empfänger des
betreffenden Schriftstückes eine Zustellung bestreitet. Im Falle eines
Misslingens dieses Beweises ist die Behauptung der Partei über die nicht
erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen (vgl. VwGH 26.3.2003, 2001/13/0302
bis 0316).
Da im konkreten Fall eine Zustellung des in Rede stehenden
Bescheides bezüglich der Nachfristerstreckung und der Androhung der
Zwangsstrafe ohne Zustellnachweis erfolgte und nach dem festgestellten
Sachverhalt dem Vorbringen des Bw., er habe einen solchen Bescheid samt der
Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen nicht erhalten, nichts
entgegenzuhalten war, ist davon auszugehen, dass diese im Verwaltungsakt
liegende Androhung einer Zwangsstrafe gegenüber dem Bw. rechtlich nicht
wirksam geworden ist. Daher waren die eingangs erwähnten Voraussetzungen
für die Verhängung einer Zwangsstrafe, letztlich auch angesichts der
nur für die Umsatzsteuer festgesetzten Abgabenschuld in Höhe von
246,72 €, dem Grunde nach als nicht erfüllt zu betrachten, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 14.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1900-W/05
- Stammnummer
- 19387
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF