Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0126-K/05
Unterhaltsabsetzbetrag, Nachweis, Glaubhaftmachung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-K/05vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages reicht auch die Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch STB, vom
7. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk vom 2. Dezember 2004 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die
Berechnung und die Höhe der Einkommensteuer für das Jahr 2003 ist dem
dem Ende der Entscheidungsgründe folgenden Berechnungsblatt zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Streitzeitraum 2003 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Mit Bescheid vom 02. Dezember 2004 setzte das Finanzamt die
Einkommensteuer für das Jahr 2003 auf Basis der abgegebenen
Erklärungen fest.
Mit Berufung vom 07. Dezember 2004 begehrte der Bw.
für das Streitjahr 2003 infolge Trennung von seiner Ehegattin die
Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für seine Tochter und die
Gutschrift eines Betrages von € 306,00.
Mit der Begründung, dass die Gattin des Bw. bis
30.08.2004 an der gemeinsamen Wohnung gemeldet war, erließ das Finanzamt
eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2005 brachte der Bw.
einen Vorlageantrag ein. Unter Verweis auf ein beiliegendes Schreiben der Gattin
des Bw., in welchem diese darlegte, dass sie seit 31. 07. 2002 von ihrem Gatten
getrennt lebe und die Abmeldung irrtümlich nicht erfolgt sei,
begründete der steuerliche Vertreter, dass die Abmeldung als Formalakt in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise ohne Bedeutung sei.
Das Finanzamt legte die Berufung dem UFS vor.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt am 11. Juli
2005 einen Vorhalt, in welchem es hinsichtlich des Vorbringens, dass die Gattin
bereits seit 2002 nach 1040 Wien, Favoritenstrasse xx übersiedelt sei und
daher seit diesem Zeitpunkt von ihrem Gatten getrennt lebe, um eine
entsprechende Nachweisführung in Form der Vorlage eines Mietvertrages der
Gattin, einer Bestätigung des Vermieters sowie einer
Haushaltsversicherungspolizze bezüglich der Wohnung in 1040 Wien,
Favoritenstasse xx ersuchte.
Der steuerliche Vertreter ersuchte um
Fristverlängerung für die Vorlage der Unterlagen bis 19.08. 2005. Bis
zu diesem Termin erfolgte weder eine Beantwortung dieses Schreibens noch die
Vorlage von Unterlagen.
Auch nach telefonischer Nachfrage durch das Finanzamt
wurden seitens des Bw. bis 05.09.2005 keine Unterlagen vorgelegt.
Im weiteren Rechtsmittelverfahren vor dem UFS wurde
anlässlich der Einsichtnahme in den Akt der Ehegattin
festgestellt:
Bereits mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 teilte der
steuerliche Vertreter der Ehegattin dem damals zuständigen Finanzamt 6/7/15
mit, dass sich die Wohnadresse auf 1040, Favoritenstrasse xx geändert habe.
Den Beilagen zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 war eine
Bestätigung der Uniqua über geleistete Beiträge zu
Personenversicherungen unter Ausweis der neuen Adresse
angeschlossen.
Am 14. 01. 2003 nahm das Finanzamt 6/7/15 die
Aktenabtretung an das Finanzamt 4/5/10 vor.
Dieses berücksichtigte bei der Ehegattin bereits im
Einkommensteuerbescheid für 2002 sowie im Einkommensteuerbescheid für
2003 den Alleinerzieherabsetzbetrag.
Nach einem weiteren telefonischen Vorhalt übermittelte
der Bw. als Nachweis der geleisteten Unterhaltszahlungen Kopien von
Kontoauszügen, aus denen die monatlichen Überweisungen aufgrund eines
Dauerauftrages in Höhe von € 363,36 für Jänner und Februar
2003 und im Ausmaß von € 464,00 von März bis Dezember 2003 an
die Ehegattin ersichtlich sind.
Die neuen Ermittlungsergebnisse wurden dem Finanzamt zu
Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das
nicht seinem Haushalt zugehört, und für das weder ihm noch seinem von
ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt
wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von €
25,50 monatlich zu.
Das Finanzamt hatte aufgrund des Umstandes, dass die Gattin
des Bw. bis 30.08.2004 an der gemeinsamen Wohnung gemeldet war, eine abweisende
Berufungsvorentscheidung erlassen. Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters,
dass es nicht nur auf diesen "Formalakt" ankommen könne, kommt im Hinblick
auf die weiteren Ermittlungsergebnisse Berechtigung zu. Können steuerlich
relevante Tatsachen nicht eindeutig nachgewiesen werden, genügt auch deren
Glaubhaftmachung. Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren hervorgekommenen
Ermittlungsergebnisse und insbesondere durch die Akteneinsichtnahme in den Akt
der Ehegattin lässt sich die Begründung, es sei der Nachweis bzw. die
Glaubhaftmachung der Wohnsitzänderung durch die Ehegattin nicht erbracht
worden, nicht mehr aufrechterhalten. Aus den Veranlagungsakten der Ehegattin
ergibt sich, dass die Wohnsitzverlegung durch die Ehegattin bereits im Jahr 2002
durch deren steuerlichen Vertreter bekanntgegeben wurde, sodass das Finanzamt
die Veranlagungsakten der Ehegattin an das neu zuständige Finanzamt abtrat.
Der Umstand der Wohnsitzverlegung wird weiters durch die im Akt der Ehegattin
einliegende Versicherungsbescheinigung über geleistete Beiträge zu
Personenversicherungen bescheinigt, die an die neue Adresse der Ehegattin
gerichtet ist. Dass die gemeinsame Tochter im Haushalt der Mutter wohnt, wird
nicht nur vom Bw. vorgebracht, sondern auch durch die Berücksichtigung des
Alleinerzieherabsetzbetrages durch das für die Festsetzung der
Einkommensteuer für die Ehegattin zuständige Finanzamt
dokumentiert.
Da die Leistung der Unterhaltszahlungen durch den Bw.
aufgrund der gegebenen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters
nachgewiesen wurde und die Voraussetzungen für die Gewährung des
begehrten Unterhaltsabsetzbetrages vorliegen, ist dieser zu berücksichtigen
und der Berufung stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 14. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-K/05
- Stammnummer
- 19383
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF