Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0384-S/03
Nachträgliche Betriebsausgaben, zB. Schuldzinsen, sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0384-S/03vom 11.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Pensionist, inXY, vertreten durch
Wechselberger - Mayrlechner & Partner, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 5020 Salzburg, Hüttenbergstr. 2/2,
vom 29. April 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom
11. Februar 2003 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997,
1998 und 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw) bezog in den Streitjahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahre 2001 erhielt er nur
noch Pensionseinkünfte.
Bis zum Jahre 1994 war er als selbständiger
Montagetischler tätig und erzielte daraus Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
Der Bw reichte im Mai bzw. Juni 2002
Einkommensteuererklärungen für 1997 bis 2001 beim Finanzamt ein und
machte darin negative Einkünfte aus seiner ehemaligen gewerblichen
Tätigkeit geltend (1997: - S 123.805;
1998: - S 43.078; 1999: - S 22.493;
2000: - S 32.298; 2001: - S 9.985).
Für die Jahre 1999 und 2000 lagen bereits
rechtskräftige Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) vor.
Diese Jahre sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Mit Schriftsatz vom 19. August 2002 wurden
Kontomitteilungen der als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemachten
Zinsen und Spesen vorgelegt: Kontomitteilungen 1997 bis 2001 der Hypo-Bank (in
der Folge kurz: Hypo-Bank), "Konto: 746584
013, lautend auf: AM"; ergänzend dazu eine Bestätigung vom
3.6.1997 zu Kredit Konto Nr. 825.915.0, wonach dieser aufgenommen worden sei, um
die Rückstände auf Konto Nr. 746.584.013 und 024 abzudecken.
Weiters wurde ausgeführt, dass der Bw für betriebliche Belange Kredite
aufgenommen habe, welche auch noch nach der Beendigung der betrieblichen
Tätigkeit zur weiteren Zinsen und Tilgungen geführt hätten. Da
seitens der Bank die Kreditgewährung jedoch zum Teil nur zugunsten seiner
Gattin durchgeführt worden sei, da diese eine Liegenschaft zur Besicherung
anbieten konnte, lauten einzelne Bestätigungen auf die Ehegattin des Bw.
Der Pflichtige habe jedoch sämtliche Zahlungen aus dem
gegenständlichen Kreditverhältnis durchgeführt, da er die von der
Gattin an ihn weiter gereichten Beträge jeweils ihr wiederum
zurückgezahlt habe. Die tatsächlich angefallenen Aufwendungen aus
diesen Krediten seien daher dem Bw zuzurechnen.
Mit Vorhalt vom 11. September 2002 ersuchte das
Finanzamt die Kreditverträge Konto Nr. 746.584.013, 746.584.024
und 825.915.0 nachzureichen und bekannt zu geben, welche Investitionen
getätigt wurden, sowie die entsprechenden Rechnungen zu
übermitteln.
Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2002 legte der Bw
einen Auszug aus dem Jahresabschluss 1985 vor, in dem das Hypo-Konto 746.584.013
als Betriebsverbindlichkeit aufscheint. Das Hypo-Konto 825.915.0, lautend auf
den Bw, sei ein Darlehen, das aufgenommen wurde, um die Raten des Darlehen
746.584. 013 wiederum leisten zu können.
Mit ergänzendem Vorhalt vom
13. November 2002 wies das Finanzamt darauf hin, dass das
Hypo-Darlehen zwar im Jahresabschluss 1985 aufscheine, aber die Gattin
Darlehensnehmerin sei, und zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe nur unwesentliche
Verbindlichkeiten und kein Zinsaufwand ausgewiesen sei. Zum Nachweis der
betrieblichen Verwendung des Darlehens ersuchte das Finanzamt noch einmal um
Vorlage der Darlehensverträge, allfälliger Urkunden betreffend
Umschuldung und der Rechnungen zum Nachweis der betrieblichen
Verwendung.
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2002 wurden
Kopien aus den Bilanzen 1986, 1987 und 1988 vorgelegt und darauf hingewiesen,
dass auch in diesen das Hypo-Darlehen 746.584.013 als Verbindlichkeit
aufscheine. Über den Bw sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden,
welches letztlich mit einem Ausgleich endete. Zur Befriedigung der Quote sei das
Hypo-Darlehen aufgenommen worden. Es laute zwar auf die Gattin des Bw, sei auf
ausschließlich vom Bw bedient worden. Dieses Darlehen sei anlässlich
der Betriebsaufgabe nicht gesondert angeführt worden, da sich daraus kein
Aufgabegewinn ableiten lasse. Weitere Unterlagen könnten nicht vorgelegt
werden, da der Vorgang rund 20 Jahre zurückliege, zudem gebe es die
7-jährige Belegaufbewahrungsfrist. Da der Bw bei der Betriebsaufgabe keine
wesentlichen Wirtschaftsgüter in sein Privatvermögen übernommen
habe, würden die gesamten Zinsen für das ursprüngliche Darlehen
weiterhin nachträgliche Betriebsausgaben darstellen.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom
11. Februar 2003 wurde die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung
von nachträglichen Betriebsausgaben entsprechend festgesetzt. In der
Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der Nachweis der
betrieblichen Veranlassung nicht erbracht worden sei, Zinsen zum Zeitpunkt der
Betriebsaufgabe nicht erklärt wurden und Belege zu steuerlich relevanten
Tatsachen auch über einen Zeitraum von 7 Jahren aufzubewahren sind.
Der Bw erhob gegen die Einkommensteuerbescheide 1997, 1998
und 2001 fristgerecht Berufung und brachte ergänzend vor, dass er als
Tischler selbständig tätig gewesen sei. Mit Beschluss vom 19.11.1975
habe das Landesgericht Salzburg über sein Vermögen das
Konkursverfahren eröffnet, das mit einem Zwangsausgleich endete (Beschluss
vom 29.12.1977). Zur Erfüllung des Zwangsausgleichs war es erforderlich
einen neuerlichen Kredit bei der R-Bank abzuschließen. Später sei es
zu einer Umschuldung auf die Hypo-Bank gekommen. Die betrieblichen
Verbindlichkeiten seien mit der Umschuldung abgelöst worden und die
Liegenschaft der Gattin sei für den gegenständlichen Kredit
verpfändet worden. Da es sich bei der gegenständlichen Kreditaufnahme
um ein ausschließlich betriebliche handle, sei das Hypo-Konto 746.584.013
als Betriebsverbindlichkeit angesetzt worden. Der Nachweis sei durch die
vorgelegten Jahresabschlüsse erbracht worden. Der Vorgang liege rund 25
Jahre zurück. Der seinerzeitige Masseverwalter sei in Pension und die
Unterlagen würden sich darüber hinaus nicht mehr eruieren lassen,
zumal aufgrund der 7-jährigen Belegaufbewahrungsfrist
Aufbewahrungspflichten nicht mehr bestehen würden. Im gegenständlichen
Zeitraum stattgefundene Betriebsprüfungen dürften die Qualifikation
der Betriebverbindlichkeit bestätigt haben.
Mit Vorhalt vom 27. Oktober 2003 ersuchte das
Finanzamt die Einzahlungs- bzw. Überweisungsbelege betreffend Hypo-Konto
746.584.013 nachzureichen.
Der Bw legte Kontoaufstellungen und
Darlehensvorschreibungen vor und teilte mit, dass im Jahr 2001 eine Umstellung
auf vierteljährliche Raten stattgefunden habe. Überweisungen seien vom
Konto des Bw Nr. 21931 bei der R-Bank erfolgt, teilweise seien die
Vorschreibungen durch Bareinzahlungen entrichtet worden.
Die Finanzbehörde legte die Berufung mit den
Verwaltungsakten der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vor.
In dem von der Berufungsbehörde erstellten Vorhalt vom
29. April 2005 wurde ua. auf folgendes hingewiesen:
"
In den vorliegenden (Teil-)Bilanzen 1985 bis
1988 ist unter Verbindlichkeiten ein Konto der
Hypo-Bank mit der Nr. 746 584 013
angeführt.
Im
Jahre 1989 fand ein Wechsel der Gewinnermittlungsart statt. Dies hat zur Folge,
dass nur noch über den Ausgabenposten "Zinsaufwand" Rückschlüsse
möglich sind. Der Zinsaufwand war ab 1990 rückläufig (1990: S
28.300,95; 1991: S 16.407,85; 1992: S 11.531,78; 1993 und 1994:
0,00).
Im
Jahre 1994 wurde der Betrieb aufgegeben. In der Berechnung des Aufgabeverlustes
ist unter "Verbindlichkeiten" (nur) ein Betrag von S 12.003,43
angeführt.
In
der Berufung wird vorgebracht, dass das gegenständliche Darlehen auf der
Liegenschaft sichergestellt sei. Es wurde in das Grundbuch, EZ 434, Einsicht
genommen: Das gegenständliche Darlehen dürfte das an erster Stelle
eingetragene Pfandrecht betreffen.
Das
Finanzamt hat den Darlehens- bzw. Kreditvertrag Konto Nr. 746 584 013 bereits
mehrmals angefordert. Laut Kontomitteilung vom 04.01.2002 wurde im Juni 2001 ein
namhafter Betrag von S 265.930,35 einbezahlt. Der Konto-Stand per 31.12.01
betrug 0,00. Die Unterlagen zu dem Darlehensakt müssten daher noch
vorhanden sein. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Bank den Schuldschein
eines Darlehens, das erst 2002 geschlossen wurde, nicht mehr aufbewahrt, zumal
dieses im Grundbuch noch sichergestellt sein dürfte. "
Mit der Vorhaltebeantwortung vom 21. Juni 2005
legte der Bw einen Schuldschein vom Juli 1984 vor, aus dem hervorgeht, dass
beide Ehegatten Darlehensnehmer waren und das Darlehen auf der der Ehegattin
allein gehörigen Liegenschaft sichergestellt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 32 Z. 2 EStG 1988 gehören zu
den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus einer ehemaligen
betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 (z.B. Gewinne aus
dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von
Forderungen).
Grundsätzlich ist festzustellen, dass nach der
Betriebsveräußerung bzw. - wie im gegenständlichen Fall
- Betriebsaufgabe anfallende Schuldzinsen für betrieblich
begründete Verbindlichkeiten insoweit als nachträgliche
Betriebsaugaben abzugsfähig sind, als die Verbindlichkeiten betrieblich
veranlasst bleiben. Mit der Frage, in welchem Ausmaß Schuldzinsen nach
Beendigung des Betriebes (durch Betriebsaufgabe) zu nachträglichen
negativen betrieblichen Einkünften führen, hat sich der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 95/14/0018,
befasst.
Nachträgliche Betriebsausgaben liegen nur insoweit
vor, als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen.
Im gegenständlichen Fall werden die Zinsen und Spesen
für das Darlehens-Konto Nr. 746.584.013 bei der Hypo-Bank als
nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht.
Verbindlichkeiten gehören dann zum
Betriebsvermögen, wenn sie zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des
Betriebsvermögens oder für die laufenden täglichen
Geschäftsfälle aufgenommen werden (vgl. Doralt, EStG³,
§ 4 Tz 68, und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Strittig ist, ob die Darlehensverbindlichkeit als
betrieblich veranlasst anzusehen ist.
Der Bw bringt vor, dass im Jahre 1977 ein Zwangsausgleich
zustande gekommen sei. Zur Erfüllung dieses Zwangsausgleiches sei ein
Kredit bei der R-Bank abgeschlossen worden. Dieser Kredit sei im Juli 1984 auf
das fragliche Darlehen bei der Hypo-Bank umgeschuldet worden.
Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung des Darlehens
legte der Bw Auszüge aus den Bilanzen 1985-1988 vor, worin ein Konto mit
der Nr. 746.584. 013 bei der Hypo-Bank als Verbindlichkeit angeführt ist
(1985: S 854.636,67; 1986: S 837.000,11; 1987: S 801.996,47; 1988: S
806.166,11).
Im Veranlagungsakt befinden sich noch die
Einkommensteuererklärungen 1988 bis 1994 samt Beilagen. In den Jahren 1988
bzw. 1989 betrug der "Zinsaufwand" noch
S 86.368,98 bzw. S 87.832,41. Im Jahre 1989 fand ein Wechsel der
Gewinnermittlungsart statt. Der Zinsaufwand war ab 1990 rückläufig
(1990: S 28.300,95; 1991: S 16.407,85; 1992: S 11.531,78; 1993 und 1994:
0,00).
Im Jahre 1994 wurde der Tischlereibetrieb aufgegeben. In
der Berechnung des Aufgabeverlustes ist unter
"Verbindlichkeiten" (nur) ein Betrag
von S 12.003,43 angeführt.
Aus dem im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens
vorgelegten Schuldschein geht hervor, dass nicht - wie im bisherigen
Verfahren von beiden Seiten angenommenen - alleinige Darlehensnehmerin die
Gattin des Bw ist, sondern der Darlehensvertrag von beiden abgeschlossen wurde,
auch wenn sämtliche Kontomitteilungen auf die Ehegattin des Bw lauten.
Für die betriebliche Veranlassung des Darlehens
spricht die Erwähnung in den Jahresabschlüssen 1985-1988. Gegen diese
Annahme spricht wiederum der rückläufige Zinsaufwand bis zum Wert 0,00
(1994) und vor allem der Umstand, dass bei der Darstellung des Aufgabeverlustes
ein noch offenes betriebliches Darlehen nicht enthalten ist.
Die Rechtfertigung des Bw, das Darlehen sei anlässlich
der Betriebsaufgabe nicht gesondert angeführt worden, da sich daraus kein
Aufgabegewinn ableiten lasse, lässt aber begründete Zweifel an der
Richtigkeit der vorgelegten Jahresabschlüsse entstehen. Es stellt sich nun
die Frage, welche Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen nun richtig
sind, die aus den Jahren 1985-1988 oder die aus den Folgejahren bis zur
Betriebsaufgabe. Faktum ist, dass der Abschluss 1994 zeitlich näher liegt
und Aufschluss über die noch vorhandenen betrieblichen (aktiven und
passiven) Vermögenswerte geben müsste. Wenn die Passivseite unrichtig
ist, könnte das auch für die Aktivseite gelten, ein Umstand, der auf
das Ausmaß der nachträglich abzugsfähigen Zinsen Einfluss hat
(siehe das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober
1996).
Es gibt keine Unterlagen über die betriebliche
Veranlassung der umgeschuldeten Verbindlichkeit der R-Bank. Der vorliegende
Schuldschein enthält weder in der Urkunde einen Hinweis auf eine evtl.
Umschuldung noch auf der Urkunde (sog. Umschuldungsvermerk gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 5 GebG in der damals geltenden Fassung). Es konnte auch
nicht geklärt werden, wofür die Verbindlichkeiten entstanden
sind.
Es gab auch keine Betriebsprüfung, die die
betriebliche Veranlassung der Darlehensschuld "bestätigt"
hätte.
Der Bw wendet ein, dass aufgrund der zeitlich befristeten
Belegaufbewahrungspflichten ein diesbezüglicher Nachweis nicht verlangt
werden könne.
Es obliegt dem Steuerpflichtigen, die betriebliche
Veranlassung der von ihm geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen, auch wenn
die Ursachen in der Vergangenheit liegen. Werden nun Aufwendungen in einem
Zeitraum geltend gemacht, in dem die in diesem Zusammenhang bedeutsamen
Unterlagen wegen Ablaufs der Aufbewahrungspflicht nicht mehr vorhanden sind, so
kann der Finanzbehörde erster Instanz nicht entgegengetreten werden, wenn
sie diese Aufwendungen nicht berücksichtigt.
Aus den angeführten Gründen (va. die
widersprüchlichen Angaben in den vom Bw erstellten Jahresabschlüssen)
nimmt die Berufungsbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung als
erwiesen an, dass die Darlehensverbindlichkeit nicht betrieblich veranlasst ist,
weshalb die daraus resultierenden Zinsen sowie Spesen nicht als
nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
11. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0384-S/03
- Stammnummer
- 19378
- Gültig
- 11.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF