Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0155-I/05
Ausmaß der Gebührenerhöhung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0155-I/05vom 11.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X.Y., Rechtsanwalt, Adresse, vom
8. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 4. Mai
2004 betreffend Gebührenerhöhung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
Die Gebührenerhöhung
im Ausmaß von 50 % von der für den abgeschlossenen Vergleich zu
entrichtenden Gebühr in Höhe von 43,60 € wird im Betrag von 21,80
€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 21. Juni 2001 schlossen W.H. und X.Y. eine
"Verzichtserklärung" folgenden Inhaltes ab:
"Herr
X.Y. verzichtet auf die Geltendmachung des
ausstehenden Honorars im Verfahren Z des
Landesgerichtes Innsbruck in Höhe von ca. S 218.000,-- unabhängig von
der weiteren Entwicklung in diesem Verfahren und vom Ausgang eines evt.
Deckungsprozesses gegen die N.N. -
Versicherung. Herr W.H. erklärt sich
bereit, an Herrn X.Y. einmalig und ohne
weitere Verpflichtung nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung S 30.000,-- zu
bezahlen. Sollte Herr X.Y. im anstehenden
Deckungsprozess gegen die N.N. -
Versicherung zur Gänze obsiegen, wird dieser Betrag von ihm an Herrn
W.H.
zurückgezahlt."
Ebenfalls am 21. Juni 2001 schlossen die gleichen
Vertragspartner eine "Zessionsvereinbarung" ab, worin sie Folgendes
vereinbarten:
"Herr
W.H. steht mit der
N.N.
-Versicherungsgesellschaft in einem
Versicherungsverhältnis insofern, als er dort über die Ingenieurkammer
eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Zessionsgegenständlich sind
Ansprüche des Zedenten aus einem Schadensfall, der bei der
N.N. zur Schadensnummer Zahl X registriert
ist und Gegenstand des Verfahrens Z des
Landesgerichtes Innsbruck war. Daraus resultieren für Herrn
W.H. gegenüber der
N.N.Versicherungsgesellschaft noch
Deckungsansprüche, insbesondere Anwaltshonorare, in Höhe von ca. S
218.000,--.
Herr
W.H. tritt nunmehr obige Ansprüche
zur gerichtlichen Geltendmachung an X.Y.
ab und nimmt letzterer diese Zession an. Hinsichtlich der gerichtlich geltend
gemachten Ansprüche verpflichtet sich Herr
X.Y., Herrn
W.H. mit keinerlei Kosten zu belasten
(sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten) und übernimmt Erstgenannter
für den Fall des Unterliegens im Rechtsstreit auch die Verpflichtung, die
Gerichts- und Anwaltskosten der Gegenseite endgültig selbst zu
tragen."
Das Finanzamt setzte gegenüber X.Y. (im Folgenden:
Bw.) für das im Betrifft angeführte Rechtsgeschäft
"Verzichtserklärung und Zessionsvereinbarung vom 21. Juni 2001 mit W.H."
mit dem gegenständlichen Bescheid gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG
eine Gebührenerhöhung von 43,60 € fest. Diese Erhöhung
entsprach 100 % der für dieses Rechtsgeschäft (Verzichtserklärung
wurde als Vergleich gewertet) zu entrichtenden Gebühr, wobei zur
Begründung Folgendes ausgeführt worden war:
"Die
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG 1957 wurde zur
Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften in obiger Höhe
festgesetzt, da die Gebührenanzeige bzw. Gebührenentrichtung nicht
ordnungsgemäß erfolgte. Die Festsetzung erfolgte unter
Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände, inwieweit das
Erkennen der Gebührenpflicht der Schrift bzw. des Rechtsgeschäftes
zugemutet werden konnte. Weiters wurde berücksichtigt, ob die
Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet
erstattet wurde, sowie ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen
erstmalig oder wiederholt erfolgt ist."
Gegen diesen Gebührenerhöhungsbescheid richtet
sich die vorliegende Berufung mit der Begründung, diese
"Verzichtserklärung" stelle inhaltlich eine Inkassoermächtigung dar,
weil lediglich Herr W.H. aktivlegitimiert und befähigt gewesen wäre
Forderungen aus diesem Deckungsverhältnis gegenüber der N.N.
Versicherungsgesellschaft geltend zu machen. Der Bw. habe daher nicht auf sein
Honorar verzichtet, sondern lediglich die Forderung des W.H. zu direktem Inkasso
gegenüber der N.N. Versicherungsgesellschaft übernommen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte das
Finanzamt auf folgende Begründung:
"Der
den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich ist nach § 1380
ABGB zu beurteilen. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben
einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Ein
Vergleich bereinigt somit ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsgeschäft.
Der Gebrauch des Wortes Vergleichen weist auf den Charakter eines
Rechtsgeschäftes hin, insbesondere dann wenn vereinbart wird, dass durch
ein solches Rechtsgeschäft alle gegenseitigen Forderungen und
Verbindlichkeiten endgültig bereinigt werden. Im Berufungsfall verzichtet
der Berufungswerber auf seine Honorarforderung unter der Bedingung, dass der
Vertragspartner einen Einmalbetrag leistet und dieser wiederum erklärt sich
bereit ohne weitere Verpflichtung diesen Betrag zu leisten. Beides wird
vereinbart als unabhängig vom Ausgang des anhängigen
Gerichtsverfahrens. Die in der Verzichtserklärung vereinbarte
Rückzahlung ist eine auflösende Bedingung die im Sinne der Bestimmung
des § 17 GebG die entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt.
Da der Berufungswerber
hinsichtlich der vorgeschriebenen Gebührenerhöhung- außer in der
Sache selbst- keine gesonderte Begründung anführt, ist hinsichtlich
der Gebührenerhöhung die Berufung als unbegründet
abzuweisen."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde
vorgebracht, dass sowohl die Verzichtserklärung als auch die
Zessionserklärung, jeweils vom 21. Juni 2001, in einem inneren Zusammenhang
stehen würden und beide wegen gesetzlicher Hindernisse (VersVG) keine
rechtliche Wirkung entwickelt hätten. Sie seien daher wirkungslos und
würden folglich auch gebührenrechtlich nicht relevant werden
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 9 Abs. 2 GebG idF BGBl. Nr. 80/1987 kann das
Finanzamt zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht
ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer
Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich
eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren eine
Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten
(gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser
Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit
dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der
Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet
werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder
beträchtlich verspätet erstattet wurde, sowie ob eine Verletzung der
Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
Die Entscheidung über eine Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG ist als Ermessensentscheidung
grundsätzlich gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei
dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit"
das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen. Nach der speziellen Vorschrift des zweiten Satzes des § 9 Abs.
2 GebG sind bei der Festsetzung dieser Gebührenerhöhung die darin
erwähnten Umstände "insbesondere" zu
berücksichtigen.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht letztlich Streit
darüber, ob die erfolgte Gebührenerhöhung im Ausmaß von 100
% rechtens ist. Das Finanzamt hat bei der Festsetzung dieser
Gebührenerhöhung im Höchstbetrag zwar die bei der
Ermessensentscheidung berücksichtigten Kriterien angeführt, ohne diese
jedoch abgestellt auf den zu entscheidenden Sachverhalt ausreichend zu
konkretisieren. Der Bw wiederum bekämpfte den Erhöhungsbescheid unter
Wiederholung jenes Vorbringens, das er schon gegen den
Rechtsgebührenbescheid eingewendet hat. Der Bw. begründete somit seine
Berufung gegen den Erhöhungsbescheid mit dem Einwand, da für das
Rechtsgeschäft keine Gebühr zu entrichten sei, bedinge dies die
Rechtswidrigkeit der Gebührenerhöhung. Nach einem ho. Bedenkenvorhalt
und als Ergebnis einer in der Folge abgehaltenen Erörterung der Sach- und
Rechtslage zog der Bw. die Berufung gegen den Rechtsgebührenbescheid
zurück. Die gegenständliche Berufung gegen den Erhöhungsbescheid
hielt er aufrecht mit dem nunmehrigen Vorbringen, der zur Anwendung gelangte
höchstmögliche Ansatz von 100 % sei deshalb unrichtig, weil es sich um
die erste unterlassene Gebührenanzeige handle und er überdies durchaus
berechtigt der Meinung sein konnte, das Rechtsgeschäft sei infolge
Nichtigkeit nicht gebührenpflichtig.
Nach der ersten Alternative des zweiten Satzes des § 9
Abs. 2 GebG ist bei der Festsetzung der Gebührenschuld zu
berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner das Erkennen der
Gebührenschuld eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden kann. Der Bw.
vertrat im gesamten Berufungsverfahren und dann auch noch während der
Erörterung der Sach- und Rechtslage ganz vehement den Rechtsstandpunkt, die
beiden zwischen ihm und W.H. abgeschlossenen und laut Vorlageantrag in einem
inneren Zusammenhang zueinander stehenden Rechtsgeschäfte, nämlich die
Verzichtserklärung und die Zessionsvereinbarung, wären aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen (§ 15 VersVG) nichtig, weshalb diese
Rechtsgeschäfte nicht gebührenpflichtig seien. Diesem Vorbringen ist
Folgendes entgegenzuhalten. Als "anfechtbare" Rechtsgeschäfte müssen
auch Rechtsgeschäfte angesehen werden, die das österreichische Recht
als "nichtig" bezeichnet, also insbesondere die nach § 879 ABGB nichtigen
Rechtsgeschäfte (somit gesetzlich verbotene Willenserklärungen). Ist
ein Rechtsgeschäft anfechtbar, ist nach § 23 Abs. 4 BAO dies insoweit
und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg
durchgeführt wurde (siehe Warnung- Dorazil, Stempel- und
Rechtsgebühren, 4. Auflage, Anm. 2 zu § 17 GebG). Es ist demnach die
grundsätzliche Gebührenpflicht eines nichtigen oder anfechtbaren
Rechtsgeschäftes so lange gegeben, als nicht der Nachweis erbracht wird,
dass das bereits eingetretene wirtschaftliche Ergebnis des nichtigen
Rechtsgeschäftes nachträglich beseitigt oder das anfechtbare
Rechtsgeschäft aus dem Grund seiner Ungültigkeit mit Erfolg
angefochten wurde. Da eine solche Rückgängigmachung oder eine
erfolgreiche Anfechtung vom Bw. weder behauptet geschweige denn nachgewiesen
wurde, besteht die Gebührenpflicht selbst dann weiter, wenn -wie vom
Bw. behauptet- ein nichtiges Rechtsgeschäft vorliegen würde.
Demzufolge kann auch die Frage auf sich beruhen bleiben, ob sich aus der
Bestimmung des § 15 VersVG bezogen auf die in der Zessionsvereinbarung
getroffenen Abtretung der Deckungsansprüche überhaupt ein gesetzliches
Abtretungsverbot ergibt/gesichert ableiten lässt und die damit
begründete Nichtigkeit beider (wegen deren inneren Zusammenhanges)
Rechtsgeschäfte dann vorliegt. Ließen aber unbestrittenermaßen
die Vertragsparteien die wirtschaftlichen Wirkungen der beiden abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte trotz der vermeinten Nichtigkeit der Zessionsvereinbarung
weiter bestehen, dann konnte dem Bw. bei gebotener Kenntnisverschaffung der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen das Erkennen der
Gebührenpflicht der Rechtsgeschäfte zugemutet werden.
Nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz GebG ist weiters auf die
Dauer der Verspätung der Gebührenanzeige abzustellen. Wenn auch dieser
Umstand nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt ist, kommt der
Unterlassung der Gebührenanzeige überhaupt, also etwa die Feststellung
eines gebührenpflichtigen Tatbestandes erst im Zuge einer behördlichen
Erhebung (im Streitfall aufgrund einer Kontrollmitteilung), für das
Ausmaß der Gebührenerhöhung entscheidende Bedeutung zu.
Allerdings ist dem Bw. bei seinem Unterlassen der Gebührenanzeige zugute zu
halten, dass dies offenbar veranlasst war durch die von ihm vertretene
Rechtsmeinung, es liege ein nichtiges und damit ein nicht
gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft vor.
Weiters ist nach § 9 Abs. 2 zweiter SatzGebG bei der
Gebührenerhöhung auf den Umstand abzustellen, ob eine
Gebührenverletzung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Dabei können
zur Begründung wiederholter Gebührenverkürzungen nur solche
herangezogen werden, die zeitlich vor Entstehung der gegenständlichen
Gebührenschuld gelegen sind. Somit kann dem Bw. nicht negativ angerechnet
werden, dass im Gegenstandsfall bereits zwei Gebührenschulden nicht
angezeigt wurden. Überdies wurden diese laut Berufungsvorbringen in einem
inneren Zusammenhang zueinander stehenden Rechtsgeschäfte aus demselben
Grund nicht angezeigt, weshalb diese beiden Gebührenverletzungen auf einem
einzigen Willensentschluss des Bw. zurückzuführen waren. Daraus
lässt sich jedenfalls keine Tendenz in Richtung wiederholter
Gebührenverletzungen ableiten. Neben diesen beiden in Frage stehenden
Gebührenverletzungen wurden vom Finanzamt keine weiteren angeführt. Es
ist daher an Sachverhalt unbedenklich davon auszugehen, dass es bislang nicht zu
wiederholten Nichtentrichtungen durch den Bw. gekommen ist.
Unter Abwägung der nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz
GebG bei der Gebührenerhöhung "insbesondere" zu
berücksichtigenden Umstände des Gegenstandsfalles war im Rahmen der
gebotenen Ermessensentscheidung die vom Finanzamt vorgenommene
Gebührenerhöhung im höchstmöglichen Ausmaß von 100 %
jedenfalls übermäßig und sachlich nicht gerechtfertigt. Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz erachtet auf Grund der oben dargelegten
Tatumstände des Streitfalles, besonders wegen der Erstmaligkeit der
Gebührenverletzung, ein Ausmaß von 50 % als objektiv angemessen. Zur
Erklärung, warum diese Gebührenerhöhung gegenüber jener
für die Zessionsgebühr (30 %) höher bemessen wurde, bleibt noch
anzuführen, dass bezogen auf die Vergleichsvereinbarung die angezogene
Bestimmung des § 15 VersVG keinesfalls ein gesetzliches Verbot und damit
die eingewendete Nichtigkeit begründen hätte können, sodass
diesbezüglich dem Bw. ein höheres Maß an Erkennbarkeit der
Gebührenschuld zugemutet werden konnte.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben und
gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG die Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 % von der für die "Verzichtserklärung" zu
entrichtenden Vergleichgebühr in Höhe von 43,60 € im Betrag von
21,80 € festzusetzen.
Innsbruck,
am 11. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0155-I/05
- Stammnummer
- 19377
- Gültig
- 11.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF