Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0231-W/03
DB DZ Pflicht wesentlich beteiligter Gesellschafter Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0231-W/03vom 09.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch WT, vom
31. Dezember 2001 gegen Haftungs- und Abgabenbescheid 1/1997 bis 12/1999
des Finanzamtes Amstetten vom 20. Dezember 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung der der GBGmbH (Bw),
wurden ua folgende Feststellungen getroffen:
Geschäftsführer der Bw sei GB (Gf). Der Gf sei an
der Bw zu 100 % beteiligt. Für die Geschäftsführerbezüge
seien im Prüfungszeitraum (1/1997 bis 12/1999) weder der Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) noch der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) abgeführt worden. Der Gf Bezug habe jährlich
jeweils ATS 900.000,-- betragen. Der Nachforderungsbetrag betrage daher
jährlich ATS 40.500,-- an DB und ATS 4.770,-- an DZ.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und
erließ eine entsprechenden Haftungs- und Abgabenbescheid über den
Prüfungszeitraum von 1/1997 bis 12/1999.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Bw Berufung erhoben.
Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Gf aus
abgabenrechtlicher Sicht nicht in einem Dienstverhältnis zur Bw
stünde. Die sonst für ein Dienstverhältnis notwendigen Merkmale
iS des § 41 FLAG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da ein
Unternehmerwagnis (erfolgsabhängiges Entgelt) nicht bestünde, eine
Vertretungsmöglichkeit vorliege und keine laufende Auszahlung der
Vergütung erfolge.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf 2 Erkenntnisse des
VfGH (1. und 7. März 2001) und darauf folgende 2 Erkenntnisse des VwGH (23.
April 2001) als unbegründet abgewiesen.
Die Bw stellte darauf den Antrag auf Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend wurde
ausgeführt, dass der Geschäftsführervertrag ab 1.1.1997 in einem
wesentlichen Punkt geändert worden sei. Demnach sei ab 1.1.1997 geregelt,
dass die Auszahlung der Geschäftsführervergütung nur bei
Erreichen eines bestimmten Geschäftsergebnisses erfolge. Werde ein
geringeres bzw negatives Ergebnis erzielt, so komme nur eine geringere bzw eine
Mindestvergütung zur Auszahlung. Damit sei ein Unternehmerrisiko für
den Gf gegeben. Außerdem müsse der Gf die Sozialversicherung für
den Gf Bezug, sämtliche Reisekosten und sonstige Auslagen tragen; die
Kosten von Privatnutzungen würden an ihn verrechnet. Die Gf Vergütung
würde im Fall eines Verlustes nur mehr rund 44 % betragen, sodass den Gf
das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen treffen würde. Zur
laufenden Auszahlung sei zu bemerken, dass die Zahlungen an den Gf in
unregelmäßigen Abständen als Akontozahlungen auf den Jahresbezug
ausbezahlt würden. Eine DB und DZ Pflicht sie nicht gegeben, weil aufgrund
des vorliegenden Sachverhalts nicht alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(ohne Berücksichtigung der Weisungsgebundenheit) vorliegen würden.
Durch die Neureglung der Gf Vergütung liege ein Unternehmerrisiko vor und
es sei auch keine laufende Entlohnung erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von nachstehendem unstrittigen
Sachverhalt:
Georg Buchner ist zu 100 % an der Bw beteiligt. Er ist seit
1. Oktober 1993 zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Grundlage
für die Geschäftsführertätigkeit ist der
Geschäftsführervertrag vom 1.10.1993. Demnach ist der Gf berechtigt
und verpflichtet, die Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages
und einer etwaigen Geschäftsordnung allein zu vertreten und die
Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen. Dem Gf obliegt die
Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen. Er hat insbesondere
für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der
Gesellschaft in bestmöglicher Weise Sorge zu tragen.
In den Jahren 1997 bis 1999 erhielt der Gf
Geschäftsführerbezüge in Höhe von jeweils ATS 900.000,--.
Die Höhe der Jahresvergütung entspricht der Ergänzung bzw
Änderung des § 4 des Geschäftsführervertrages vom 28.
November 1997 mit Wirksamkeit ab 1.1.1997. Diese Beträge wurden nicht in
die DB- und DZ Bemessungsgrundlagen einbezogen.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem
Firmenbuch (Anteilsverhältnis, Geschäftsführer), dem
Geschäftsführervertrag vom 1.1.1993 und dessen Ergänzung bzw
Änderung vom 28.11.19997 und sind insoweit unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Gem § 41 Abs 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem § 41 Abs 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG.
Gem § 41 Abs 3 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gem § 25 Abs 1 Z1 lit a und b EStG sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2EStG.
Nach § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte (zu mehr als 25 %) für
ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25 % beträgt.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs 4 und 5
Handelskammergesetz (HKG) bzw § 57 Abs 7 und Abs 8 HKG.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs seit den Erkenntnissen vom 18.9.1996, 96/15/0121, und
vom 20.11.1996, 96/15/0094, ist dem in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061vom 10.5.2001,
2001/15/0061).
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem: eine feste Arbeitszeit, ein fester
Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung
der Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl VwGH 24.10.2002, 2002/15/0160).
Im Erkenntnis des
verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, stellte der VwGH
klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z Teilstrich 2 EStG
1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der
Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des
Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa
dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes nicht klar erkennbar wäre.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung. Unerheblich ist es, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig ist.
Im vorliegenden Fall war der Gf für die Bw als
alleiniger Geschäftsführer tätig, leitete die Geschäfte und
war für alle Geschäftsbereiche verantwortlich. Er hatte die Bw "allein
zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen" (Gf
Vertrag). Dem Gf oblag "die Leitung und Überwachung des Unternehmens im
Ganzen. Er hatte insbesondere für die wirtschaftlichen, finanziellen und
organisatorischen Belange der Gesellschaft in bestmöglicher Weise Sorge zu
tragen" (Gf Vertrag).
Vor dem Hintergrund des vom VwGH vertretenen funktionalen
Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für den Geschäftsführer das Merkmal
der Eingliederung ohne Zweifel gegeben. Die Argumente, wonach die Vergütung
nicht regelmäßig erfolgt sei, Vertretungsmöglichkeit vorliegen
würde und eine erfolgsabhängige Entlohnung und damit die Tragung des
Unternehmerrisikos gegeben sei, gehen mangels rechtlicher Relevanz ins Leere.
Ausschlaggebend ist, dass der Gf tatsächlich und ohne Unterbrechung als
Geschäftsführer tätig war.
Wien, am 9.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0231-W/03
- Stammnummer
- 19338
- Gültig
- 09.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF