Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0247-G/03
Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt. Auch der ausdrückliche oder stillschweigende Verzicht auf eine Forderung ist beim Wert der Gegenleistung zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-G/03vom 08.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG ergibt sich, dass zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne auch diejenigen Lasten gehören, die abzulösen wären, wenn das Grundstück sofort lastenfei übergehen würde. Auch der Fruchtgenuss stellt eine Last dar, die abzulösen wäre, wenn das Grundstück sofort lastenfrei auf den Erwerber übergehen würde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der bw., vertreten durch Dr. Michael
Augustin, Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwälte, 8700 Leoben,
Krottendorfergasse 4, vom 11. Dezember 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 18. November 2002 betreffend
Grunderwerbsteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 25. Juli 2002 übergab G.K.
seiner Lebensgefährtin, C.S. 453/10000 Miteigentumsanteile an der EZ x, GB
y, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 3 untrennbar
verbunden ist. Laut Punkt I des Vertrages hat sich die Berufungswerberin beim
Erwerb der gegenständlichen Wohnung durch den Geschenkgeber im Jahre 2001
finanziell beteiligt (diesbezügliche Unterlagen wurden dem Finanzamt
vorgelegt). Der Geschenkgeber haftet dafür, dass die Berufungswerberin
grundbücherliches Eigentum lastenfrei erwirbt.
Punkt V und VI der Urkunde weisen auszugsweise folgenden
Wortlaut auf: "Festgestellt wird, dass durch die gegenständliche
Schenkung das mit Kaufvertrag vom 2001-05-18 der Geschenknehmerin
eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht obsolet geworden ist und
demgemäß die Verbücherung des bezüglichen Wohnungsrechtes
gemäß dem Vertrag vom 2001-05-18 zu unterbleiben hat. C.S.
wurde auf Grund ihrer Beteiligung an der Finanzierung des Wohnungserwerbes im
Sinne des Kaufvertrages vom 2001-05-18 bereits zu Steuerzahlungen (auf Basis
ihrer Beteiligung an der Finanzierung der Wohnung - 50% des Kaufpreises) in
Anspruch genommen. Es sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um diese
Steuerleistung der Geschenknehmerin bei der Bemessung der gegenständlich
anfallenden Schenkungssteuer mit Grunderwerbszuschlag zu
berücksichtigen."
Mit Bescheid vom 18. November 2002 wurde der
Berufungswerberin Grunderwerbsteuer ausgehend von der Hälfte der
Finanzierungskosten der Wohnung (€ 43.603,70) mit der Begründung, die
Aufgabe des Wohnungsrechtes stelle eine Gegenleistung dar, vorgeschrieben.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde darauf
verwiesen, dass die seinerzeitige Rechtslage nach dem WEG 1975 ein gemeinsames
Wohnungseigentum von nicht verheirateten Partnern nicht zugelassen hätte.
Bedingt durch die Mitfinanzierung des Wohnungskaufes sei der Berufungswerberin
aus Gründen der Absicherung ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt
worden. Die dafür vorgeschriebene Gebühr sei von der Berufungswerberin
entrichtet worden. Aus wirtschaftlicher Sicht habe bereits vor Inkrafttreten des
WEG 2002 wegen der Mitfinanzierung eine Partnerschaft existiert. Zur
Begründung von gemeinsamem Wohnungseigentum sei nun der Schenkungsvertrag
abgeschlossen worden. Die Vorgänge des seinerzeitigen Kaufvertrages und des
nunmehrigen Schenkungsvertrages seien als Einheit zu sehen. Bei rechtsrichtiger
Betrachtung wäre als Bemessungsgrundlage korrespondierend zum
Grunderwerbsteuerbescheid des Geschenkgebers ein Betrag von € 41.605,20 als
Bemessungsgrundlage heranzuziehen und in weiterer Folge die entrichtete
Gebühr auf die Grunderwerbsteuer anzurechnen gewesen. Jedes
Rechtsgeschäft sei auf seinen wirtschaftlichen Zweck zu
prüfen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. April 2002
wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als nunmehr die Grunderwerbsteuer von
€ 41.605,20 festgesetzt wurde. In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag
wurde nochmals die Anrechnung der für die Einräumung des
Wohnungsgebrauchsrechtes entrichteten Gebühr beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Der Begriff der Gegenleistung ist ein
dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was
Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des
Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der
Bemessungsgrundlage (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 15. April 1993, 93/16/0056).
Auch der ausdrückliche oder stillschweigende Verzicht auf eine Forderung
bzw. deren "Fallenlassen" ist beim Wert der Gegenleistung zu
berücksichtigen (vgl. das Erkenntnis vom 20. November 1980, 1651/79).
Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987
gehören zur Gegenleistung Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen,
soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde
Lasten. Daraus ergibt sich, dass zur Gegenleistung im
grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne auch diejenigen Lasten gehören, die
abzulösen wären, wenn das Grundstück sofort lastenfrei
übergehen würde. Dabei kommt es in zeitlicher Hinsicht darauf an, ob
und in welcher Höhe Belastungen im Zeitpunkt der Verwirklichung des
Erwerbsvorganges bestehen. Hingegen ist es nicht von Bedeutung, ob es als Folge
dieses Erwerbsvorganges zur Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit kommt.
Gemäß
§ 15 Abs. 3 GebG sind
Rechtsgeschäfte, die neben anderen unter das Erbschafts-und
Schenkungssteuergesetz und das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der
Gebührenpflicht ausgenommen. Für die Anwendung des § 15 Abs. 3
GebG genügt, dass das Rechtsgeschäft grundsätzlich den in dieser
Bestimmung genannten Verkehrsteuergesetzen unterliegt.
Im Erkenntnis vom 29.1.1990, 87/15/0082 hat der
Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung wiederholt, dass eine durch § 15
Abs. 3 GebG zu vermeidende Doppelbesteuerung die
Identität des Rechtsvorganges
voraussetzt (siehe das Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 89/16/0214). Diese
Identität ist aus nachstehenden Erwägungen im vorliegenden Fall zu
verneinen:
Die Einräumung des grundbücherlichen Wohnrechtes
im Kaufvertrag vom 18. Mai 2001 für die Berufungswerberin zog die
Festsetzung einer Gebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG
(Dienstbarkeiten) nach sich und ist der diesbezügliche Bescheid in
Rechtskraft erwachsen. Diese Einräumung der Dienstbarkeit ist völlig
getrennt von der mit Schenkungsvertrag vom 25. Juli 2002 vereinbarten
Vermögensverschiebung zu beurteilen. Es liegen demnach zwei
selbstständige, nicht idente Rechtsgeschäfte vor. Die
Berufungswerberin kann daher durch ihren Hinweis, die Vorgänge des
seinerzeitigen Kaufvertrages vom Mai 2001 und des nunmehrigen
Schenkungsvertrages seien als Einheit zu sehen, nichts gewinnen, zumal jeder
abgabenrechtliche Tatbestand selbstständig und für sich zu beurteilen
ist. Der Einwand, dass nach der Rechtslage des WEG 1975 nicht verheiratete
Partner kein gemeinsames Wohnungseigentum begründen konnten, vermag an
dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Für die Beurteilung
des vorliegenden Rechtsvorganges ist es ebenso unbeachtlich, dass die
Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes lediglich Sicherungsfunktion hatte.
Für die Anrechnung der entrichteten Gebühr auf die Grunderwerbsteuer
bleibt daher kein Raum.
Auch wenn bei der Beantwortung der Frage, in welcher
Höhe die Grunderwerbsteuer zu erheben ist, die wahren wirtschaftlichen
Merkmale des betreffenden
Erwerbsvorganges nicht außer Acht gelassen werden dürfen, ist
darauf Bedacht zu nehmen, dass die Tatbestände des § 1 Abs. 1 GrEStG
in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche Vertragsgestaltung
anknüpfen (VwGH vom 20.2.2003, 2000/16/0012). Der vorliegende
Schenkungsvertrag lässt den eindeutigen Parteiwillen erkennen, der
Berufungswerberin das Eigentumsrecht an den näher beschriebenen
Miteigentumsanteilen einzuräumen. Im Zeitpunkt der Verwirklichung dieses
Erwerbsvorganges gehörte das der Berufungswerberin eingeräumte
Wohnungsrecht -auch wenn es nicht verbüchert war, als eine auf dem
Grundstück ruhende Belastung nach § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG
zur Gegenleistung, da dieses als absolutes Recht gegen den Eigentümer der
belasteten Sache wirkte. Für den zu beurteilenden Schenkungsvertrag vom
25. Juli 2002 ist daher als entgeltliches Rechtsgeschäft
Grunderwerbsteuer vom Wert des Wohnungsgebrauchsrechtes festzusetzen.
Im vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin als
Dienstbarkeitsberechtigte die in Rede stehende Liegenschaft zur Hälfte
erworben. Die Wohnungsfruchtnießung (§ 521 ABGB zweiter Fall)
gehört nach der Systematik des ABGB zu den Dienstbarkeiten (VwGH vom
5.3.1990, 89/15/0014). Auch der Fruchtgenuss stellte eine Last dar, die
abzulösen wäre, wenn das Grundstück sofort lastenfrei auf den
Erwerber übergehen würde (VwGH vom 18.8.1994, 93/16/0111, BFH vom 12.
Mai 1976, II R 187/72, BStBl II 579, zu einem Wohnungsrecht). In diesem Sinne
hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15. Februar
1899, Slg. Nr. 12503, zur Einbeziehung eines Fruchtgenussrechtes als
"Nebenleistung" im Sinne des § 50 Z. 1 Gebührengesetz 1850 in die
Bemessungsgrundlage der Immobiliargebühr ausgesprochen, dass die
Käuferin für die Realität nicht bloß den Kaufpreis
entrichten, sondern auch auf das zu ihren Gunsten eingetragene Fruchtgenussrecht
verzichten musste. Sie hätte daher neben dem Kaufpreis tatsächlich
eine Nebenleistung erbracht, welche in dem Verzicht auf das Fruchtgenussrecht
bestehe.
Das im Grundbuch einverleibte Fruchtgenussrecht erlischt
nicht schon durch Vereinigung des Rechtes und der Verbindlichkeit (vgl. die
Entscheidung des OGH vom 18. Mai 1988, 3 Ob 587/87, NZ 1990, 153). Wird somit
vom Hypothekargläubiger die Liegenschaft rechtsgeschäftlich erworben,
so zählt zur Bemessungsgrundlage neben dem Kaufpreis auch der Wert der
Forderung des nunmehrigen Erwerbers. In diesem Sinne wird auch im
§ 5 Abs. 1 Z. 4 GrEStG 1987 angeordnet, dass beim
Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren Gegenleistung das Meistbot
einschließlich der nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen
bleibenden Rechte ist. Dabei ist für die Höhe der Bemessungsgrundlage
nicht maßgebend, ob es sich beim Ersteher um einen
Grundpfandgläubiger - dessen Forderungen erlöschen -, um einen
Berechtigten hinsichtlich der nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen
bleibenden Rechte oder um einen Dritten handelt.
Auch die nicht verbücherte Dienstbarkeit bindet inter
partes, gegen den Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch einen
Einzelrechtsnachfolger. Im gegenständlichen Fall ist der Wert des
Wohnungsgebrauchsrechtes, das der Erwerberin im Zeitpunkt der Verwirklichung des
Erwerbsvorganges bereits zustand, daher zur Gegenleistung im
grunderwerbsteuerlichen Sinn zu zählen. Aus den dargelegten
Gründen war daher der Berufung teilweise stattzugeben.
Graz, am 8.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-G/03
- Stammnummer
- 19315
- Gültig
- 08.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF