Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1902-W/05
Festsetzung einer Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1902-W/05vom 08.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes W., vom 25. November 2004 betreffend
Festsetzung einer Zwangsstrafe, entschieden:
Der Berufung
wird Statt gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe
vom 25. November 2004 wurde gemäß
§ 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine angedrohte Zwangsstrafe in
Höhe von € 150,00 festgesetzt. Die Festsetzung der Zwangsstrafe
sei erforderlich gewesen, weil die Bw., eine
Wohnungseigentümergemeinschaft, die Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 2003 nicht bis zum 10. November 2004 eingereicht
habe.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung gegen den Bescheid betreffend
die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 27. Dezember 2004 führte
die Vertreterin der Bw., eine Immobilienverwalterin, aus, dass es ihr aufgrund
gesundheitlicher Probleme nicht möglich gewesen sei, die
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 fristgerecht zu
erstellen.
Bedingt durch die große Menge der täglich
anfallenden Arbeit und ihre durch gesundheitliche Probleme länger dauernde
Abwesenheit habe sie die für das Jahr 2003 vorgesehene Erklärung
nicht fristgerecht eingereicht.
Dazu komme, dass die Immobilienverwalterin erst vor kurzem
von ihrem Steuerberater auf den Umstand der Unmöglichkeit der Erstellung
der Umsatzsteuererklärung aufmerksam gemacht worden sei, dass die
ehemaligen Hausverwaltung keine Unterlagen zur Verfügung stelle. Die
nunmehrige Immobilienverwaltung habe jedoch erst ab November 2003 die
Vertretung der Bw. übernommen.
Mit gleichem Datum wie die Berufung brachte die
Bw. einen
Schriftsatz ein, indem eine kurze
Sachverhaltsdarstellung abgegeben wurde; nämlich, dass die Verwaltung der
Liegenschaft im November 2003 gewechselt worden sei, zwischen der
ehemaligen Verwaltung und der Bw. große Differenzen bestünden und auf
Grund fehlender Unterlagen, die ehemalige Verwaltung habe keinerlei Unterlagen
vor November 2003 zur Verfügung gestellt, es nicht möglich sei
über steuerpflichtige Umsätze vor November 2003 Auskunft zu
geben. Hinsichtlich der Abgabe der von der Amtspartei geforderten
Jahrserklärung ersuchte die Bw. um Mitteilung über die weitere
Vorgangsweise.
In der Folge ist am 14. Jänner 2005 ein
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 ergangen und wurden wegen
Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungeswege ermittelt.
Der diesbezügliche Umsatzsteuerbescheid ist in
Rechtskraft erwachsen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
3. März 2005 wies das Finanzamt die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe ab und führte hiezu
begründend aus, dass bis zum 31. März 2004 keine
Erklärungen für das Jahr 2003 eingebracht worden
seien.
Ein begründetes Fristverlängerungsansuchen sei
von der Bw. nicht eingereicht worden.
Da bis zum 31. März 2004 keine
Erklärungen eingelangt seien, sei unter Festsetzung einer angemessenen
Nachfrist schließlich eine Zwangsstrafe festgesetzt worden.
Weiters führte das Finanzamt aus, dass seitens der Bw.
keinerlei Reaktionen erfolgt und die Steuererklärungen bis zum Erlassen der
Berufungsvorentscheidung nicht abgegeben worden seien.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag führte die
Vertreterin der Bw. aus, dass sie erst ab November 2003 durch
Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft mit der Verwaltung betraut
worden sei. Zwischen den Wohnungseigentümern und dem Bauträger bzw.
Verkäufer der einzelnen Wohnungen, der auch gleichzeitig der bisherige
Verwalter gewesen sei, bestünden große Differenzen.
Anlässlich der Übernahme der Verwaltung habe der
ehemalige Liegenschaftsverwalter keinerlei Unterlagen zur Verfügung
gestellt.
Der steuerliche Vertreter der nunmehrigen
Immobilienverwaltung habe erst nach dem 10. November 2005 (gemeint
wohl 10. November 2004) auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass die
Erstellung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 aufgrund
fehlender Unterlagen nicht möglich sei.
Das Finanzamt sei mehrmals telefonisch von dieser Tatsache
in Kenntnis gesetzt worden, wobei vereinbart worden sei, dass eine
Schätzung der Steuerzahllast erfolge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen
durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen
gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und
Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. muss, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt
wird, der verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer
angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert
werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen,
außer wenn Gefahr in Verzug ist.
Nachdem unbestritten ist, dass die Bw., wenn auch erst im
November des streitgegenständlichen Jahres ein Wechsel der
Liegenschaftswaltung durchgeführt wurde, zur Abgabe entsprechender
Steuererklärungen verpflichtet und der diesbezüglichen Aufforderung
des Finanzamtes nicht fristgerecht nachgekommen ist, war das Finanzamt ohne
Zweifel berechtigt, die angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen.
Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die
Zwangsstrafe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgesetzt wird,
ist jedoch im Rahmen des Ermessens zu treffen. Ermessensentscheidungen sind nach
§ 20 BAO unter Beachtung von Zweckmäßigkeit und
Billigkeit zu treffen und sind jedenfalls zu begründen (vgl. VwGH -
Erkenntnis vom 26. Juni 1992, Zl. 89/17/0010). Dabei, sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die der Behörde im Zeitpunkt der
Entscheidung bekannt sind. Dazu zählen zB das steuerliche Verhalten des
Abgabepflichtigen (Neigung zur Verschleppung und zur Verzögerung,
wiederholte Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen, begründeter
Verdacht der Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens, erwiesener hoher Grad
beharrlicher Passivität oder Renitenz), der Umfang und die Vordringlichkeit
des Verfahrens sowie die Höhe der allfälligen Steuernachforderung oder
auch die Aussichtschancen auf den Erfolg des Zwangsmittels unter
Berücksichtigung der bisherigen Aktenlage (vgl. Stoll, BAO, Kommentar,
1200). Weiters kann auch der Grad des Verschuldens (erkennbare
Nachlässigkeit oder Bewusstheit und Absicht des Nichterfüllens
behördlicher Aufträge) berücksichtigt werden (vgl. Stoll, ebenda;
Ritz², Bundesabgabenordung, Kommentar,
§ 111 Rz 10).
Wenn die Bw. in der Berufung ausführt, auf Grund der
großen Menge der täglich anfallenden Arbeit und der gesundheitlichen
Probleme sei sie nicht imstande gewesen, rechtzeitig eine Abgabenerklärung
einzureichen, wird darauf hingewiesen, dass das Finanzamt für die Abgaber
der Steuererklärung sicherlich Fristverlängerungsansuchen bewilligt
hätte und somit die Bw. die Frist zur Abgabe der Steuererklärung
gewahrt hätte. Auch ließe sich die große Menge an täglich
anfallender Arbeit durch entsprechende Personaldispositionen leicht zu
bewerkstelligen.
Soweit das Finanzamt seine abweisliche
Berufungsvorentscheidung (BVE) ua. mit dem Hinweis begründet, von seiten
der Bw. sei keinerlei Reaktion erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses
Vorbringen nicht der Aktenlage entspricht. Mit gleichem Datum wie die Berufung
wurde nämlich ein Schriftsatz durch die Bw. eingebracht, indem die
Umstände der fehlenden Abgabenerklärung dargelegt wurden. Dass in
diesem Zusammenhang die Amtspartei in ihrer Begründung zur
Berufungsvorentscheidung zum Ergebnis gelangt ist, die Bw. habe keinerlei
Reaktionen gezeigt, ist für den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) nicht
nachvollziehbar.
Ebenso unverständlich für diesen sind die
Ausführungen des Finanzamtes, wenn es meint, dass bis zum Erlassen der
Berufungsvorentscheidung keine Steuererklärungen abgegeben worden seien.
Aus welchem Grund eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003
noch vorzulegen ist, obwohl bereits am 14. Jänner 2005, also ca.
zwei Monate vor Ergehen der Berufungsvorentscheidung ein diesbezüglicher
Umsatzsteuerbescheid erlassen worden ist, ist nicht einsichtig.
Zusammenfassend ist daher unter Berücksichtigung aller
für die Ermessensübung relevanten Umstände, insbesonders auf
Grund der von der vorherigen Hausverwaltung nicht zur Verfügung gestellten
Unterlagen, die die Abgabe einer dementsprechenden Steuererklärung durch
die nunmehrigen Hausverwaltung für das gesamte streitgegenständliche
Jahr in den Bereich einer Schätzung verlagern würde, sowie das
steuerliche Verhalten der Bw. - laut Aktenlage wurde für das Jahr 2004
fristgerecht die Steuererklärung eingereicht - von der Festsetzung einer
Zwangsstrafe abzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1902-W/05
- Stammnummer
- 19309
- Gültig
- 08.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF