Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0054-W/04
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0054-W/04vom 08.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen A.K., (Bf.) über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 24. März 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 2/20, vertreten durch HR Dr.
Hochher, vom 11. März 2004, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus dem Anlass der Beschwerde
wird der Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom 11.
März 2004 in dem Punkt b aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. März 2004 hat das Finanzamt
Wien 2/20 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 2/20
vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem §
21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis November 2002
in der Höhe von € 5.280 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
b) durch Nichtabgabe von Steuererklärungen für
2000 und 2001 die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt
und dadurch ein Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 24. März 2004, in welcher vorgebracht
wurde, dass die Steuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2002 beim
Finanzamt eingereicht worden seien.
Der Bf. sei zudem in der Zeit von August 2001 bis März
2002 nicht in Österreich gewesen, da er sich in Deutschland in
Untersuchungshaft befunden habe. Daher könne ihm ein Vorsatz bezüglich
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen nicht angelastet werden.
Zudem sei sein ehemaliger Steuerberater beauftragt gewesen die Erklärungen
fristgerecht abzugeben. Nach der Entlassung und Rückkehr nach
Österreich habe der Bf. selbst Konkurs angemeldet und mit dem Finanzamt
eine Schuldentilgung vereinbart und eingehalten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen durch das zuständige Veranlagungsreferat zum Anlass,
um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Am 29.1.2003 wurden wegen Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen Steuernachforderungen für die Monate 1-6/2002 in
Höhe von € 2.880,00, die Monate 7-9/2002 in Höhe von €
1.440,00 und 10 und 11/2002 in der Höhe von € 960,00
festgesetzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat Folgendes
zur Entscheidung erwogen:
Zunächst ist fest zu halten, dass eine Legitimation
der O.KEG nicht gegeben ist, da sie keine Berechtigung hat in einem
Finanzstrafverfahren zu vertreten. Der Aufforderung zur Mängelbehebung
- Nachreichung der Unterschrift auf der Beschwerdeschrift - ist der Bf.
innerhalb offener Frist nachgekommen, daher ist zum Beschwerdegegenstand
auszuführen:
Gemäß
§ 21 Umsatzsteuergesetz hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit
folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der
Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs.1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Gemäß
§ 184 Abs.1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung soweit sie sie
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Abs. 2 Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Abs.3 Zu schätzen ist
ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach
den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Der Bf. hat demnach, obwohl ihm die gesetzlichen Termine
zur Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zweifellos durch die
Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung in den Vorzeiträumen bekannt
waren, entgegen der Bestimmung des § 21 des Umsatzsteuergesetzes weder
Voranmeldungen eingebracht noch die Abgabenschuldigkeiten
entrichtet.
Die Behörde war daher angehalten die Zahllasten zu
schätzen.
Da maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
der Entscheidung ist, hat sich die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz mit
den Beschwerdepunkten soweit auseinander zu setzen, dass sie - sollten
Erhebungen nicht umfangreich sein (§ 161 Abs. 4 FinStrG) - auch
klärende Erhebungen selbst wahrzunehmen hat.
Daher wurde der Bf. aufgefordert, sein Vorbringen, er sei
im Tatzeitraum in Haft gewesen zu belegen und im Lichte der
Jahresumsatzsteuervorschreibung für das Jahr 2002 in der Höhe von
€ 1.399,91 die auf die einzelnen Monate 1-11/ 2002 jeweils entfallenden
Zahllasten bekannt zu geben.
In Beantwortung des Vorhaltes wurde am 13. Oktober 2005,
ohne Begleitschreiben, eine Kopie eines Verteidigerschreibens von
Rechtsanwältin K.S. vom 13. Dezember 2001, sowie eine Kopie eines
Schreibens dieser Rechtsanwältin vom selben Tag an das Landgericht
Köln um Gewährung der Möglichkeit für den Bf. auf eigene
Kosten während der Dauer seiner Untersuchungshaft fernmündlichen
Verkehr mit den Mitarbeitern seiner Firma in Wien zu führen,
vorgelegt.
Aus den vorgelegten Unterlagen
kann lediglich abgeleitet werden, dass der Bf. zum Zeitpunkt der Erstellung des
Schreibens in Deutschland in Untersuchungshaft befindlich gewesen sein sollte
oder könnte. Die Beweisvorlage ist somit im gegenständlichen Fall
vollkommen irrelevant, da die Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner
2002 erst am 15. März 2002 fällig gewesen ist und aus dem Schreiben
keinerlei Schluss gezogen werden kann, dass der Bf. zu diesem Zeitpunkt, sowie
zu den Fälligkeitsterminen der weiteren nicht eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen in Untersuchungshaft befindlich gewesen
ist.
Eine Aufgliederung der auf die Monate 1-11/2002
entfallenden Zahllasten wurde nicht vorgelegt und auf die Differenz zwischen
Schätzung und Jahresumsatzsteuer 2002 mit keinem Wort eingegangen. Da in
der eingereichten Jahreserklärung 2002 Umsätze in der Höhe von
€ 10.852,13 einbekannt werden, ist davon auszugehen, dass auch
entsprechende, wenn auch allenfalls geringere, als die geschätzten
Vorauszahlungsbeträge angefallen sind.
Der Bf. hat es demnach vorsätzlich unterlassen seiner
Melde- und Zahlungsverpflichtung in diesem Zeitraum nachzukommen.
Ein Einleitungsbescheid bewirkt lediglich hinsichtlich der
zur Last gelegten Abgabenverkürzung und hinsichtlich des Tatzeitraumes
normative Wirkung, nicht jedoch hinsichtlich der Höhe eines
angeführten strafbestimmenden Wertbetrages.
Es ist daher im
Beschwerdeverfahren gegen einen Einleitungsbescheid lediglich darüber zu
befinden, ob der begründete Tatverdacht im Hinblick auf eine
vorsätzliche Abgabenverkürzung für einen bestimmten Zeitraum
gegeben ist. Über die tatsächliche Höhe einer
Abgabenverkürzung hat, nach Bestätigung des Tatverdachtes, erst die
Finanzstrafbehörde erster Instanz im anschließenden
Untersuchungsverfahren zu erkennen.
Der Bescheid war in seinem Punkt b aufzuheben, da das
Finanzstrafgesetz eine bescheidmäßig Einleitung beim Verdacht einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht
vorsieht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0054-W/04
- Stammnummer
- 19308
- Gültig
- 08.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF