Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0377-I/05
IZP bei Zu- und Abluftanlage in Restaurant; § 289 Abs. 1 BAO
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0377-I/05vom 07.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WTH, vom
24. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 4. Mai 2005
betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Kalenderjahr 2003 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber betreibt ein Hotel und Restaurant.
Gleichzeitig mit der Einreichung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zum
31.12.2003 brachte er eine Beilage zur Einkommensteuererklärung für
2003 zur Geltendmachung einer Investitionsprämie (im Folgenden: IZP)
gemäß
§ 108e EStG 1988 ein (V-Akt, Bl. 31-32/2003). Darin
ermittelte er einen Investitionszuwachs in Höhe von € 225.855, welcher
gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Prämie darstellte, und
machte eine Investitionsprämie in Höhe von € 22.585,50
geltend.
Aufgrund des Nachschauauftrages vom 25.4.2005 führte
die Abgabenbehörde erster Instanz eine Nachschau gem. § 144 BAO durch.
In der Beilage zur Niederschrift hierüber vom 27.4.2005 (V-Akt, Bl.
6-8/2003/KM-Band) führte der Prüfer aus:
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"
Investitionszuwachsprämie
2003:
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09.03.2003
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Fa. xxxx
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21.158,33
netto 20%
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"Zu- und Abluft Restaurant mit
Wärmerückgewinnung"
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"Verlegung
Küchenabluft"
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Steuerrecht
RdW 9/2003, Artikel Nr. 462 - 464
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Bei Beheizung und
Belüftungsanlagen handelt es sich nicht um Einrichtungen, denen die Aufgabe
der Verwirklichung des spezifischen Betriebszweckes eines Hotelbetriebes, bzw.
Restaurantbetriebes zukommt, sondern um
Gebäudeausstattungen!
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Österr.
Steuerzeitung, Nr.3 v. 01.02.1990
|
Be- und Entlüftungsanlagen,
Klimaanlagen sind
Gebäudebestandteil, wenn sie den
Aufenthalt von Menschen in Gebäuden ermöglichen!
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Storno
IZP 2003
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2.115,83
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IZP
- 2003 lt. Prüfung
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20.469,67
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IZP
- 2003 erklärt
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22.585,50
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Differenz
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-2.115,83"
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Das Finanzamt erließ daraufhin den Bescheid vom
4.5.2005 über die Festsetzung der Prämie für das Kalenderjahr
2003 (V-Akt, Bl. 33/2003) und setzte darin die Prämie mit dem Betrag von
€ 20.469,67 an. Zur Begründung verwies die Behörde auf die
Niederschrift über die Nachschau vom 27.4.2005.
Der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers erhob mit Schriftsatz vom 24.5.2005 Berufung gegen diesen
Bescheid (V-Akt, Bl. 35-36/2003) und brachte zur Begründung
vor:
"Für
die Abluftanlage mit Anschaffungskosten von € 21.158,33 wurde eine
Investitionszuwachsprämie mit der Begründung verwährt, es handle
sich dabei um eine Gebäudeinvestition. Dieser Ansicht kann aus folgender
Argumentation nicht gefolgt werden:
1.
Wesentliches Merkmal von Gebäudebestandteilen ist, dass sie die
Benützung des Gebäudes ermöglichen. Somit zählen
Heizungsanlagen, unter Putz liegende Stromleitungen und Wasserleitungen zu den
wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes. Ebenfalls dazu zählen Be-
und Entlüftungsanlagen, die in ihrer Funktion die Räumlichkeiten mit
"notwendiger` Luft und/oder Wärme versorgen (zB in Vortragssäle
oder abgeschlossenen Hotelzimmern). Wesentlich ist aber, dass diese Anlagen
ständig in Betrieb sein müssen, um den Aufenthalt der Menschen in dem
Gebäude erst zu ermöglichen. (vgl. Österr. Steuerzeitung, Nr. 3
vom 01.02.1990)
Auf
die im Hotel xx installierte Anlage
treffen diese Merkmale nicht zu, da die Anlage nur zur Reinigung der Luft von
Rauch eingeschaltet wird. Sie steht hier vielmehr in Beziehung mit der im
Gebäude ausgeübten Tätigkeit, die eine Einstufung als
selbständig bewertbares Wirtschaftsgut nach sich zieht (Doralt Kommentar
EStG, § 6 Tz 9; VwGH 790/73 v. 27.11.1973). Entsteht durch den Gastbetrieb
keine Rauchentwicklung (zB beim Frühstück oder bei wenig Rauchern),
wird die Abluftanlage auch nicht eingeschaltet. Ein Aufenthalt für Menschen
ist aber dennoch möglich. Dies war auch in der heurigen Wintersaison des
öfteren der Fall.
2.
Zudem ist die Anlage mit dem Gebäude auch nicht in der Weise verbunden,
dass sie nur unter Zerstörung der Substanz entfernt werden kann. Es handelt
sich lediglich um eine lose Verrohrung unter dem "beweglichen"
Holzgetäfel. Der Lüfter und Wärmetauscher sind an der
Außenseite des Gebäudes angebracht und können jederzeit leicht
entfernt und veräußert werden (EStR 3171).
3.
Auch eine Dunstabzugshaube in einer Küche wird als maschinelle Einrichtung
angesehen und erfüllt die gleichen Aufgaben, wie eine Abluftanlage im
Restaurantbereich.
4.
Das Argument, der Wärmetauscher der Anlage beinhaltet eine Heizungsfunktion
ist dahingehend nicht richtig, da man mit einem Wärmetauscher zwar einen
Teil der abgesaugten Wärme aus heizökonomischen Gründen wieder
zurückführen kann, aber niemals mehr Wärme produzieren kann, als
abgesaugt wurde. Die Heizungsfunktion wird nach wie vor durch eine gesonderte
Heizungsanlage mit Hilfe von Radiatoren erfüllt."
Mit Berufungsvorentscheidung vom
15.7.2005 (V-Akt, Bl. 37-38/2003) wies die Abgabenbehörde erster Instanz
die Berufung als unbegründet ab. Nach allgemeinen Ausführungen zur
Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtungen kam es zu dem
Schluss, dass Be- und Entlüftungsanlagen primär der
Gebäudenutzung dienten, die den Aufenthalt von Menschen in den
belüfteten Räumen ermöglichen oder zumindest angenehmer gestalten
sollten. Nach Ansicht des Finanzamtes handle es sich bei der
gegenständlichen Abluftanlage daher um einen Teil des Gebäudes und
stehe somit die IZP nicht zu.
Im Vorlageantrag vom 29.7.2005 (V-Akt, Bl. 39-40/2003)
ergänzte der steuerliche Vertreter seine Berufungsausführungen
dahingehend, dass in der Berufungsbegründung (arg. "oder zumindest
angenehmer gestalten sollen") der Gebäudebegriff zu weit gefasst zu sein
scheint, da auch die Einrichtung, wie Vorhänge, Kästen, Stühle,
etc. den Aufenthalt angenehmer gestalten. Es werde daher eine Einschränkung
auf jene Gegenstände als notwendig erachtet, welche unmittelbar mit der
Benutzbarkeit des Gebäudes im Zusammenhang stehen und für den
Aufenthalt des Menschen unbedingt notwendig seien. Letztens sei bereits vor
Jahren eine solche Rauchabzugsanlage im Anlageverzeichnis unter "Maschinen" mit
einer Nutzungsdauer von 10 Jahren ausgewiesen und bei der Veranlagung,
hinsichtlich einer dementsprechend niedrigeren AfA, nicht beanstandet
worden.
Mit Bericht vom 17.8.2005 legte die Abgabenbehörde das
Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne weitere Ermittlungen
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108 e
Abs. 2 EStG 1988 zählen u.a.
Gebäude nicht zu den
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern. Nach herrschender
Lehre (Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band
III, Tz. 4 zu § 108e) hat die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt,
nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung zu erfolgen. Dabei ist zufolge der
Bestimmung des § 1 BewG der zweite Teil des BewG und damit insbesondere
dessen § 51 Abs. 1 BewG, wonach Betriebsvorrichtungen nicht zum
Grundvermögen gehören, nicht anwendbar (SWK 2004, S 877). Die von der
Abgabenbehörde erster Instanz herangezogenen, auf § 51 BewG
fußenden Literaturstellen vermögen demnach nicht zur Lösung der
hier anstehenden Rechtsfrage beizutragen.
Wesentlich ist vielmehr, ob ein Wirtschaftsgut mit einem
Gebäude derart verbunden ist, dass es nicht ohne Verletzung der Substanz an
einen anderen Ort versetzt werden kann. Diesfalls ist es als Teil des
Gebäudes und damit als unbeweglich anzusehen; damit teilt es
steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Bewegliche Wirtschaftsgüter
sind im Sinne der VwGH- Judikatur jedenfalls keine Gebäude (VwGH
23.10.1990, 89/14/0118), bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ist weiter zu
untersuchen, ob nach der Verkehrsauffassung Gebäudecharakter vorliegt
(siehe dazu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III,
§ 108 e , aaO). Ist demnach eine Anlage aufgrund ihrer Bauart (wegen ihrer
bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem
Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als selbständiges Wirtschaftsgut
anzusehen, ist sie idR als beweglich, somit nicht als Gebäude zu behandeln
(VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH 11.6.1965, 316/65). Ebenfalls als
selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln sind solche
Wirtschaftsgüter, die wie Einbaumöbel, Decken und Wandverkleidungen
aus Holz in Hotelräumen. Sie können in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise und nach der Verkehrsauffassung dementsprechend technisch vom
Gebäude (der Gebäudesubstanz) getrennt werden und dienen auch einem
besonderen Zweck, nämlich der Wohnlichmachung der Räume (VwGH
1.3.1983, 82/14/0156).
Um die vorhin
umrissene Rechtsfrage klären zu könne, ist die Kenntnis der genauen
Beschaffenheit der streitgegenständlichen Abluftanlage erforderlich. In den
dem UFS vorgelegten Akten (V-Akt, Bp-Arbeitsbogen) sind zum Sachverhalt
lediglich eine Auflistung der prämienvermittelnden Wirtschaftsgüter
(Bl. 29 des Arbeitsbogens), in welcher zu Position 61 des Kontos 400 Maschinen
auch eine "Abluftanlage Restaurant - xxxx " aufgenommen ist, sowie
folgender Vermerk des Prüfers (Bl. 17 des Arbeitsbogens)
enthalten:
|
"09.03.2003
|
Fa. xxxx
|
21.158,33
netto 20%
|
|
"Zu- und Abluft Restaurant mit
Wärmerückgewinnung"
|
|
"Verlegung
Küchenabluft"
|
Betriebsbesichtigung
am 27.4.2005:
|
Die oben angeführte Zu- und
Abluftanlage wurde in dem neu errichteten Speisesaal (Restaurant) -
vorher - Wintergarten) neu installiert! Sämtliche
Lüftungsrohre sind unter den Holzdecken, bzw.
Deckenverkleidungen unsichtbar eingebaut! Die
Lüftungsventilatoren, bzw. das
Wärmerückgewinnungsaggregat ist außerhalb des
Gebäudes (bergseits) installiert!"
Daraus allein ist aber der
Sachverhalt schon im Kern nicht erschließbar. Weder können aus dem
Vermerk und der Auflistung das technische System, die Dimensionierung sowie
Umfang und Art der baulichen Einbindung der Anlage abgeleitet werden, noch ist
Klarheit darüber zu gewinnen, worin die "Verlegung Küchenabluft"
besteht oder wie diese ausgeführt ist, zumal sich unter den Investitionen
des Jahres 2003 außer der strittigen Anlage noch eine
"Küchenablufthaube - Wandmodell" (Vermerk des Prüfers, S. 17 des
Arbeitsbogens) findet. Auch zu der Wärmerückgewinnungsfunktion und
deren wirtschaftlichen Zusammenhang in Bezug auf die Beheizung der
Räumlichkeiten sind keinerlei Fakten aus der Aktenlage zu entnehmen. Die
Abgabenbehörde erster Instanz ist in der Berufungsvorentscheidung auf die
Argumente des Berufungswerbers betreffend die bauliche Ein- bzw. Anbindung der
Anlage an das Gebäude und die nicht an die Stelle einer Heizung tretende
Wärmerückgewinnung nicht eingegangen. Weitere, bis dahin nicht
dokumentierte Sachverhaltselemente können somit auch daraus nicht ersehen
werden und die Vorhaltefunktion einer Berufungsvorentscheidung konnte nicht zum
Tragen kommen.
Zusammenfassend ergibt sich
sohin, dass der für die Beurteilung der Streitsache maßgebliche
Sachverhalt nicht vollständig vorliegt, sondern wesentliche Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden. Um die Entscheidungsreife
herbeizuführen ist es erforderlich, zur Frage der genauen Beschaffenheit
der strittigen Anlage entsprechende Beweise aufzunehmen, wobei das
Parteiengehör zu wahren ist (z.B. durch Anfertigung von Fotos, Einholung
von technischen Beschreibungen, Prospekten, Niederschrift über die
Durchführung eines Lokalaugenscheines, Einholung der Kopien von Anboten,
Rechnungen, Installationsplänen und behördlichen Auflagen und
Genehmigungen).
Die Aufgabe, die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§ 115
Abs. 1 BAO), kommt in erster Linie der Abgabenbehörde erster Instanz
zu. Zum einen hat diese eine Berufung erst "nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen" der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen
(§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO), zum anderen geht der Gesetzgeber
in der Bestimmung des § 279 Abs. 2 BAO erkennbar davon aus, dass
eine Beweisaufnahme vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur mehr darin
bestehen soll, "notwendige Ergänzungen" des (bisherigen)
Ermittlungsverfahrens vorzunehmen.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden
Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der
zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben. Die Berufungsbehörde sieht sich
deshalb dazu veranlasst, den angefochtenen Bescheid und die
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und
neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Für die
Ausübung des Ermessens in Richtung Bescheidaufhebung sprechen darüber
hinaus auch die Gründe der Verfahrensökonomie (Wahrung des
Parteiengehörs im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens) und der Erhaltung
des vollen Instanzenzuges für den Berufungswerber.
Im Vorlageantrag vom 29.7.2005 wurden die Anträge auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282 Abs.
1 BAO und auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung
gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO gestellt. Der erstgenannte Antrag wurde
mit Schreiben vom 7.11.2005 zurückgenommen. Von der Abhaltung der
beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß
§ 284 Abs. 3
BAO iVm. § 284 Abs. 5 BAO abgesehen.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 7. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0377-I/05
- Stammnummer
- 19297
- Gültig
- 07.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF