Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2072-W/04
Landkarten und Reiseführer sind keine abzugsfähige Fachliteratur einer Geografielehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2072-W/04vom 07.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Mag. MS, 1130 Wien,
Astraße, vom 5. Juli 1999 und vom 24. Mai 2000 gegen die Bescheide
des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
29. Juni 1999 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
die Kalenderjahre 1997 und 1998 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in Folge: Bw.) unterrichtet die
Gegenstände Geografie und Wirtschaftskunde sowie Englisch an einer AHS. Mit
den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Kalenderjahr 1997 wurden von der Bw. ua. Aufwendungen für
Werbungskosten in Höhe von S 103.857,92 und für das Kalenderjahr 1998
in Höhe von S 132.487,65 geltend gemacht. Von der Bw. wurde gegen die
Einkommensteuerbescheide - da das Finanzamt bei Durchführung der
Veranlagung die Werbungskosten nicht in der von der Bw. beantragten Höhe
zur Gänze berücksichtigt hat - Berufung erhoben. Die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat
mit Berufungsentscheidungen vom 7. August 2000 RV/150 - 16/14/00 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Kalenderjahr 1997 und
RV/172 - 16/13/2000 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Kalenderjahr 1998 die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Berufungsgegenstand war ob Aufwendungen für Fachexkursionen, Fachliteratur
und Mitgliedsbeiträge zur Australian Geographic Society abzugsfähige
Werbungskosten darstellen.
Gegen die Berufungsentscheidungen hat die Bw. Beschwerde
gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B - VG beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis vom 24. November 2004, Zlen.
2000/13/0183, 2000/13/0184 hat der Verwaltungsgerichtshof die Bescheide
(Berufungsentscheidungen) der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften betreffend der Punkte Fachliteratur und
Mitgliedsbeitrag aufgehoben. Den Ausführungen im Erkenntnis ist zu
entnehmen, dass sich die Behörde mit den in den von der Bw. eingebrachten
Schriftsätzen vorgetragenen Einwendungen, dass sie nicht wisse, welche
Werke der angeschafften Fachliteratur zum Werbungskostenabzug nicht zugelassen
worden seien, nicht auseinandergesetzt habe. Außerdem fehle eine
ausreichende Begründung dafür, weshalb die von der Bw. getragenen
Aufwendungen für ihre Mitgliedschaft bei der Australian Geographic Society
weder nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 noch nach dem allgemeinen
Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
abzugsfähig seien.
Im fortgesetzten Verfahren wurde der Bw. vom
unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom 17. März 2005 Folgendes
mitgeteilt:
Fachliteratur
Kalenderjahr
1997
Das Finanzamt
hat bei Durchführung der Veranlagung folgende Aufwendungen nicht
anerkannt:
S 1.267,00
Rechnung Feytag&Berndt vom 20. 3. 1997
S 1.006,00
Rechnung Freytag&Berndt vom 9. 6. 1997
S 291,00
Rechnung Freytag&Berndt vom 16. 6. 1997
S 336,00
Rechnung Freytag&Berndt vom 1.10. 1997
S 223,00
3.Welt Jahrbuch
S 1.186,00
Handbuch 3. Welt, Band 3,6 und 7
Der am Bescheid
vom 29. Juni 1999 ausgewiesene Betrag für Werbungskosten in Höhe von
S 11.966,00 setzt sich laut Unterlagen des Finanzamtes wie folgt
zusammen:
S 5.267,94
Aufwendungen PC
S 5.502,00
Fachliteratur
S 1.196,50
Papier und Schreibware
Die Aufwendungen
für Fortbildung PC in Höhe von S 1.720,00 sind irrtümlich
nicht berücksichtigt worden.
Kalenderjahr
1998
S 132,00
Autokarte Naher Osten Rechnung Freytag&Berndt vom 23. 12.
1998
S 437,00
Buch China Rechnung Freytag &Berndt vom 22. 6. 1998
S 391,00
Zypern Rechnung Kleeman vom 20. 4. 1998
S 729,00
Rechnung Freytag&Berndt vom 30. 3. 1998
S 1.569,00
Rechnung Freytag&Berndt vom 6. 2. 1998
S 628,00
Rechnung Winter vom 19. 2. 1998 Kuba, Che
S 1.069,00
Jahrbuch 3. Welt, Che Rechnung Südwind vom 12. und 19. 2.
1998
Die von Ihnen
beantragten Aufwendungen in Höhe von S 8.291,00 für Drucker, PC -
Tisch, Druckpatronen, PC - Kurs, Bücher für Windows und Excel wurden
um einen Privatanteil von 30 % d.s. S 2.487,00 gekürzt und mit
S 5.803.70 als Werbungskosten anerkannt.
Vom Finanzamt
wurde die oben angeführte Fachliteratur den Aufwendungen der privaten
Lebensführung zugeordnet, da diese Bücher offenbar im Zusammenhang mit
Ihren durchgeführten Reisen angeschafft worden sind.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es, dass
die Anschaffungskosten von Fachliteratur, darunter fallen auch Wanderkarten,
Reiseführer, Landkarten, die von allgemeinen Interesse sind, den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung zugeordnet
werden.
Mitgliedsbeitrag
Australian Geographic Society
Nach § 16
Abs. 1 Z 3 lit b Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten auch
Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden
und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden
Voraussetzungen abzugsfähig:
Die
Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer
Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
oder überwiegend mit der
Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer
Mitglieder befassen.
Die
Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig
festgesetzter Höhe abgezogen
werden.
Die
von Ihnen vorgelegten Abrechnungen von MasterCard sind als Nachweis zur
Prüfung der Frage, ob der Mitgliedsbeitrag an die Australian Geographic
Society abzugsfähige Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit b
EStG 1988 darstellt oder unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff nach §
16 Abs. 1 EStG 1988 fällt, nicht ausreichend. Um weitere Nachweise wird
ersucht.
Im Antwortschreiben hat die Bw.
ausgeführt:
Jahrbuch 3. Welt bzw. Handbuch 3.
Welt:
Die 3. Welt nimmt im Lehrplan einen großen
Raum ein (4. und 8. Klasse). Um den Schülern ein entsprechendes, aktuelles
Bild der 3. Welt vermitteln zu können, bin ich auf diese Literatur
angewiesen (Länderbeispiele, Verschuldung, entsprechende Daten zu
Wirtschaft, Bevölkerung, Politik, Entwicklungspolitik) bin ich auf diese
Bücher angewiesen. Die Medien bieten - falls überhaupt -
ein äußerst verzerrtes Bild der 3. Welt. Es handelt sich hier
eindeutig um geografische Fachliteratur, das Standardwerk von Nahen und
Huscheler wird auf der Universität verlangt.
Che Rechnungen:
Von uns Lehrern wird immer wieder
fächerübergreifender Unterricht verwendet. Bei der mündlichen
Matura müssen die Schüler Spezialgebiete aussuchen. Ich hatte einige
Male Schüler, die Kuba wählten. Ich benötige dieses Buch, um
entsprechend vorbereitet zu sein.
Freitag & Berndt Rechnungen:
Ich habe immer zwei Aufstellungen gelegt -
die eine betraf die Werbungskosten für meine Tätigkeit als Lehrerin,
die andere bezog sich auf meine Nebeneinkünfte - diese Rechnungen
könnten sich auf die Nebeneinkünfte beziehen (genauso wie
Fotomaterial) und spielen daher für den gegenständlichen Fall keine
Rolle.
Australian Geographic:
Ermöglicht in Bezug auf Matura
(fächerübergreifend, Spezialgebiet) einen aktuellen, auf diverse
Unterlagen basierenden Unterricht (Beiträge zu Geographie, Wirtschaft,
Bevölkerung), da es über Australien kaum andere Unterlagen
gibt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aus der genannten Norm ergibt
sich das so genannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen
mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig
sind.
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den
Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss.
Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass
die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung
begründet (vgl. VwGH vom 24. November 1999, 99/13/0202 und die darin
zitierte Judikatur). In den Erkenntnissen vom 28. April 1987, 86/14/0174 und vom
25. Oktober 1994, 94/14/0014, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass
die Anschaffung von Wanderkarten, Landkarten und Reiseführern,
Gegenstände sind, die typischerweise der privaten
Bedürfnisbefriedigung dienen und daher als Fachliteratur nicht
abzugsfähig sind.
Die Bw. hat der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1997 eine Aufstellung
beigelegt. Aus dieser Aufstellung geht hervor, dass die Bw. ua. diverse
Bücher und Fachzeitschriften in Höhe von S 9.811,00 als
Werbungskosten für ihre Tätigkeit als AHS - Lehrerin beantragt
hat. Ablichtungen der Rechnungsbelege wurden von der Bw. ebenfalls vorgelegt.
Von dem von der Bw. geltend gemachten Betrag in Höhe von S 9.811,00
für Fachliteratur hat das Finanzamt die im Schreiben des unabhängigen
Finanzsenates angeführten Buchtitel bzw. Rechnungen nicht anerkannt. Aus
den Rechnungsbelegen der Firma Freytag&Berndt geht hervor, dass die Bw.
Reisehandbücher (zB Lybien, Sizilien, Madagaskar, Tansania, Kenia, Kuba)
und Landkarten sowie Ansichtskarten erworben hat. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind diese von der Bw. erworbenen Werke nicht als
Fachliteratur einzuordnen. Das Finanzamt hat zu Recht den Aufwand für die
Reiseführer und Ansichtskarten nicht als Werbungskosten anerkannt. Im
Antwortschreiben vom April 2005 hat die Bw. nach Meinung des unabhängigen
Finanzsenates die Berufsbezogenheit und Notwendigkeit der Anschaffung der 3.
Welt Bücher dargelegt. Der Aufwand dieser Bücher stellen
abzugsfähige Werbungskosten dar. Ebenso kann eine Berücksichtigung des
Mitgliedsbeitrages zur Australian Geographic Society nach dem allgemeinen
Werbungskostenbegriff erfolgen.
Für das Kalenderjahr 1997 sind folgende Aufwendungen
anzuerkennen (Schillingbetrag):
|
5.267,94
|
PC
|
5.502,00
|
Fachliteratur
|
223,00
|
3. Welt Buch
|
1.186,00
|
3. Welt Buch
|
1.196,50
|
Papier und Schreibware
|
1.720,00
|
Fortbildung PC
|
468,78
|
Mitgliedsbeitrag Australian Geographic
|
15.564,22
|
Summe
Für das Kalenderjahr 1998 hat die Bw. eine
Aufstellung ihrer Werbungskosten mit Ablichtungen von Rechnungsbelegen der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung angeschlossen.
Die Bw. hat laut dieser Aufstellung diverse Bücher, Schreibmaterial, PC
- Zubehör und den Mitgliedsbeitrag zur Australian Geographic Society
als Werbungskosten in Höhe von insgesamt S 21.685,00 für ihre
Tätigkeit als AHS - Lehrerin beantragt. Von diesen Aufwendungen hat
das Finanzamt die im Schreiben des unabhängigen Finanzsenates
angeführten Bücher und Autokarten nach § 20 EStG 1988 den Kosten
der privaten Lebensführung zugeordnet. Die von der Bw. geltend gemachten
Aufwendungen für Druckpatronen, PC - Tisch und PC - Bücher
wurden vom Finanzamt um einen Privatanteil von 30 % gekürzt. Insgesamt
hat das Finanzamt bei Durchführung der Veranlagung Werbungskosten in
Höhe von S 14.243,00 (siehe auch Einkommensteuerbescheid für das
Kalenderjahr 1998 vom 10. Mai 2000) berücksichtigt. Aus den vorgelegten
Ablichtungen der Rechnungsbelege der Firma Freytag & Berndt geht hervor,
dass die Bw. auch im Kalenderjahr 1998 Reisehandbücher (zB China, Zypern,
Tokio, Äthiopien, Lybien, Japan, Kuba) und Landkarten sowie ein Buch mit
dem Titel Che erworben hat. Die Aufwendungen für diese Bücher stellen
nach Lehre und Rechtsprechung keine abzugsfähige Fachliteratur dar und sind
nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Die 3. Welt Jahrbücher in Höhe
von S 525,00 (3 Bücher, Einzelpreis S 175,00) sind zu
berücksichtigen, sodass für das Kalenderjahr 1998 Werbungskosten in
Höhe von insgesamt S 14. 768,00 anzuerkennen sind.
Hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen
für die Fachexkursionen wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2004, Zlen 2000/13/0183, 2000/13/0184
verwiesen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 7.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2072-W/04
- Stammnummer
- 19293
- Gültig
- 07.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF