Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3094-W/02
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, außergewöhnliche Belastung durch eigene körperliche und geistige Behinderung, Grad der Behinderung, Bestätigung durch zuständige Stelle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3094-W/02vom 08.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Verl.n.A.H., vertreten durch Dr.
W.H. , Wirtschaftstreuhänder, 1090 Wien, B-gasse, gegen die Bescheide
des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg,
vertreten durch Mag. Nathalie Kovacs, betreffend Einkommensteuer für den
Zeitraum 1997 bis 2000 im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid
Pavlik nach der am 21. Sept. 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 1997 und 1998 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Bescheide werden
abgeändert.
Die Berufung betreffend
Einkommensteuer 1999 und 2000 wird abgewiesen.
Die Bescheide bleiben
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der verstorbene A.H. machte 1997 und 1998 Botendienste
für die Kanzlei seines Sohnes Dr. W.H. . Dieser bezahlte den Bw.
dafür, indem er ihm eine Dienstwohnung zur Verfügung stellte und
Spesenersatz leistete.
In den Beilagen zu den Steuererklärungen für die
Jahre 1997 und 1998 zur Berechnung des Vorteiles aus dem
Beschäftigungsverhältnis betreffend Nutzung der Wohnung 18., H.Str.,
wird auf das anhängige Rechtmittelverfahren und den dort eingenommenen
Rechtstandpunkt verwiesen wird.
Das Finanzamt hat für die Jahre 1997 und 1998 in
Anlehnung an die ergangene Berufungsentscheidung betreffend die Einkommensteuer
1994, 1995 und 1996 die von Bw. bezogenen Einkünfte als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von je S 56.813,- zur Einkommensteuer herangezogen.
Es wurden die Wohnungskosten in Höhe von S 50.400.- und der Spesenersatz in
Höhe von S 14.160,- abzüglich der 12% -igen Pauschale gemäß
§ 17 EStG angesetzt.
Für die Jahre 1997 und 1998 wurde der Freibetrag wegen
eigener Behinderung in Höhe von S 1.332,- (35%-44% Behinderung
abgezogen).
In den Jahren 1999 und 2000 bezog der Bw. nur noch
Pensionseinkünfte. Der Freibetrag wegen eigener Behinderung wurde für
die Jahre 1999 und 2000 in Höhe von S 1.332,- (35%-44%)
gewährt.
Dagegen wurde Berufung erhoben:
Begründend wurde ausgeführt, dass in den Jahren
1997 und 1998 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb sondern Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit vorliegen.
Somit ist die nachstehenden Ermittlung der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit für die Jahre 1997 und 1998
vorzunehmen:
|
Vorteil aus der Nutzung der
Dienstwohnung
S
50.400,-
-25%
S
12.600,-
S
37.800,-
zuzüglich Barentlohnung
S
14.160,-
S 51
960,-
davon 1/6 mit 6% zu versteuern
S
8.660,-
mit laufenden Steuersatz zu
versteuern
S
43.300,-
Außerdem ist für das Jahr 1998 der Freibetrag
wegen eigener Behinderung für eine Körperbehinderung von 45 % in Abzug
zu bringen.
Für das Jahr 1999 ist der Freibetrag wegen eigener
Behinderung mit einem Prozentsatz von 45 % zu berücksichtigen. Im Jahr 2000
war die Behinderung noch stärker, da der Steuerpflichtige in diesem Jahr
verstorben ist. Es wolle daher eine Behinderung von 80 % in Abzug gebracht
werden.
In der am 21. September 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde von Dr. W.H. ergänzend
ausgeführt:
"Ab Mitte der 90er-Jahre war infolge des fortgeschrittenen
Alters meines Vaters das Element der selbständigen Tätigkeit
wesentlich in den Hintergrund getreten, weshalb er im weiteren Sinn wie ein
Dienstnehmer tätig war, d.h. er nicht seine Aufgaben pauschal sowie wie
früher erledigte. Beispielsweise hat er früher selbständig seine
Termine koordiniert (Belegabholung, Inkasso etc.). Die Kanzlei musste eine
entsprechende Terminkoordination vornehmen.
Die Ausführungen betreffen nur die Jahre 1997 und
1998."
Die Finanzamtsvertreterin führte dazu aus, dass die
Voraussetzung für die Nichtselbständigkeit durch die höhere
Eingliederung in die Organisation mit zunehmenden Alter mehr geworden
sei.
Dr. W.H. führte weiters über Frage der
Finanzamtsvertreterin aus, dass der Umfang der Arbeiten mit zunehmenden Alter
abgenommen hätte. Schwere oder gefährliche Arbeiten (schwere Pakete
schleppen, dienstlich mit dem Auto fahren usw.) hätte Dr. W.H. seinen Vater
später nicht mehr erledigen lassen.
Zur außergewöhnlichen Belastung führte Dr.
W.H. aus, dass die Zuckerkrankheit, aktenkundig sei; dazu käme noch die
Herzerkrankung. Es seien auch noch eine Schwerhörigkeit und Gicht
dazugekommen.
Als Nachweis für die
wesentlich erhöhte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit wurden als
Beweismittel die Krankengeschichten des Evangelischen Krankenhauses, Interne
Abteilung und der Lungenabteilung des Krankenhauses Baumgartner Höhe,
angeführt.
Diese Beweismittel könnten
im Falle der Rechtserheblichkeit binnen drei Wochen in Vorlage gebracht werden.
Diese Nachweise gelten für das Jahr 2000. Einen Nachweis wie im
§ 35 EStG aufgezählt, gäbe es nicht.
Dazu führte Mag. Kovacs aus, dass das EStG im §
35 betreffend das Ausmaß der Behinderung eindeutige Nachweise von
vorgegebenen Institutionen verlange. Ein öffentliches Krankenhaus
fällt nicht darunter. Das Finanzamt sei an die gesetzlichen Grundlagen
gebunden.
Dr. W.H. ersucht ersucht
abschließend, den Berufungen Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 47 Abs.1 EStG 1988 idf. das
Streitjahr geltenden Fassung wird bei Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn
erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers
besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn
im Sinne des § 25 ausbezahlt.
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Weiters enthält die Legaldefinition zwei Kriterien,
die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich
die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus. Ein weiteres Merkmal eines Dienstverhältnisses ist daher auch
das Nichtvorliegen eines Unternehmerrisikos.
Im vorliegenden Fall wurde vom Bw. eine Tätigkeit als
Bote ausgeführt. Diese Tätigkeit wurde für das Unternehmen seines
Sohnes ausgeführt.
Für die Jahre 1997 und 1998 hat sich die
Tätigkeit des Bw. zu der in den Vorjahren insofern geändert, als dass
infolge des fortgeschrittenen Alters das Element der selbständigen
Tätigkeit wesentlich in den Hintergrund getreten ist, zB. musste der
Arbeitgeber eine entsprechende Terminkoordination vornehmen. Es erfolgte eine
höherer Eingliederung in die Organisation des Arbeitgebers.
Die Tätigkeit des Bw. ist für die Jahre 1997 und
1998 als nichtselbständige Arbeit anzuerkennen.
Gemäß
§ 67 Abs.1 EStG beträgt die
Lohnsteuer, wenn der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben
Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und
14. Monatsbezug, Belohnungen) erhält, insoweit sie die sonstigen
Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 8.500 S übersteigen,
6%.
Das Eingehen auf den Berufungspunkt, dass gemäß
§ 67 EStG für den Bw. die Sechstelbegünstigung bei einer
Steuerveranlagung heranzuziehen ist, war auch, wenn die Einkünfte des Bw.
als nichtselbständige Einkünfte anerkannt worden sind, nicht
nötig, da der Bw. wie sowohl den Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen 1997 und 1998 und als auch der Berufung zu
entnehmen ist, weder sonstige noch einmalige Bezüge von seinem Arbeitgeber
erhalten hat.
Für die Jahre 1997 und 1998 betrugen die
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit wie in der Berufung
ausgeführt je S 51.960,-. Die Versteuerung eines Sechstels davon mit 6% war
nicht zu berücksichtigen.
§ 35 Abs.1 EStG idf das Streitjahr geltenden Fassung:
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eigene
körperliche oder geistige Behinderung und erhält weder der
Steuerpflichtige noch sein Ehepartner noch sein Kind eine pflegebedingte
Geldleistung, so steht ihm jeweils ein Freibetrag zu.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem
Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der
Behinderung).
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine
amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei
Krieggeschädigten "Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienste
leisten oder geleistet haben", Opfer von Verbrechen und Invaliden nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz.
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente
(§ 11 Abs.2 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947).
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten
oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- Das Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien als
Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) oder das örtlich
zuständige Landesinvalidenamt durch Ausstellung eines Behindertenpasses
(§ 40 Abs.2 des Bundesbehindertengesetzes) in allen übrigen
Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener
Art.
Da für die Jahre 1998 und 1999 ein oa. Nachweis
über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 45% und auch
für das Jahr 2000 kein Nachweis über die Minderung der
Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 80% nachgereicht worden ist, wird nur
die beantragte außergewöhnliche Belastung für eine eigene
Behinderung für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von
35 % folgend den Vorjahren gewährt.
Der vom Bw. in der mündlichen Verhandlung angebotenen
Nachweises für die wesentlich erhöhte Einschränkung für das
Jahr 2000 anhand der Krankengeschichten des evangelischen Krankenhauses bzw. der
Lungenabteilung des Krankenhauses Baumgartner Höhe ist insofern nicht
rechtserheblich, da auf Grund der gesetzlichen Regelung die Tatsache der
Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch
eine Bescheinigung der im § 35 EStG taxativ aufgezählten
Stellen nachzuweisen ist.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 8.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3094-W/02
- Stammnummer
- 19285
- Gültig
- 08.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF