Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0110-G/04
Kosten der Wartung und Pflege unter aufschiebender Bedingung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0110-G/04vom 07.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des R., vertreten durch Mag. Gerhard
Moser, 8850 Murau, Anna Neumann Straße 5, vom 16. Juli 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom 16. Juni 2003 betreffend
Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer 2003 bezüglich des Erwerbes von R
sen. entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Schenkungssteuer wird aufgehoben.
Der Bescheid
betreffend Grunderwerbsteuer wird abgeändert und mit 640,56 €
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 3. Juni 2003 übernahm R
von seinen Eltern M.u.F.R. sen. eine mit einem Einfamilienhaus bebaute
Liegenschaft mit der EZ X, die zum 1. Jänner 1988 einen Einheitswert von
14.389,22 € aufwies und die bei der Mutter mit 1/3 und beim Vater mit 2/3
im Eigentum stand. Unter Punkt IV des Vertrages wurden als Gegenleistungen
Wohnungs- und Ausgedingsrechte vereinbart, wie:
Die
Dienstbarkeit der Wohnung.
Die
Verpflichtung zur Zubereitung der Verpflegung, wenn die Übergeber
krankheits- und/oder altersbedingt nicht mehr in der Lage sind, für die
Verpflegung selbst zu sorgen.
Die
Wartung und Pflege, wenn die Übergeber krankheits- und/oder altersbedingt
wechselseitig die damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten nicht mehr zu
erbringen in der Lage sind.
Die
Übernahme der Kosten eines ortsüblichen und standesgemäßen
Begräbnisses.
Die
Kosten der Errichtung und Erhaltung einer ortsüblichen und
standesgemäßen Grabstätte, wobei sich der Übernehmer
verpflichtete, die Grabstätte der Übergeber bis zu seinem Lebensende
im ortsüblichen und standesgemäßen Ausmaß zu
pflegen.
Mit Bescheiden vom 16. Juni 2003 setzte
das Finanzamt für diesen Erwerbsvorgang bzgl. des 2/3 Liegenschaftsanteiles
vom Vater Grunderwerbsteuer von 130,40 € fest, ausgehend von einer
Gegenleistung, die nur die geschätzten Kosten der Grabstätte, des
Begräbnisses und der Grabpflege beinhaltete. Im Schenkungssteuerbescheid
gleichen Datums wurden die Gegenleistungen vom dreifachen Einheitswertanteil in
Höhe von 28.776,00 € in Abzug gebracht und ergab sich eine Steuer von
1.046,80 €.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben und
vorgebracht, dass die bewerteten Gegenleistungen bzgl. des Erwerbes von R sen.
gesamt 41.001,00 betragen, wobei die Kosten für das Wohnrecht mit 110,00
€ pro Person, die Verköstigung mit 50,00 €, die Wartung und
Pflege mit 150,00 € jeweils monatlich, und die Begräbniskosten und die
Grabpflege mit 7.521,00 € bekanntgegeben wurden.
Den Berufungen wurde vollinhaltlich stattgegeben und wurde
die Grunderwerbsteuer ausgehend von den bekannt gegebenen Werten mit 820,00
€ mittels Berufungsvorentscheidung vom 2. April 2004 festgesetzt und die
Schenkungssteuer gänzlich aufgehoben.
Gegen diese Vorschreibungen wurde ein Vorlageantrag
gestellt, der die Bewertung des Wohnrechtes nunmehr mit 125,00 € pro Person
und Monat beinhaltete und bemängelte, dass die Kosten für
Verköstigung, Wartung und Pflege nicht in Ansatz zu bringen
wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall
hauptsächlich, ob die Kosten der Verpflegung, der Wartung und Pflege als
Gegenleistung in Ansatz zu bringen sind oder nicht.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
Gegenleistung ist nach der demonstrativen Aufzählung
des § 5 GrEStG und der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für
den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der
Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt. Der Begriff der Gegenleistung ist im
Grunderwerbsteuerrecht im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und ist somit die
Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten
verspricht, dass er das Grundstück erhält.
Ist die Steuer von der Gegenleistung zu erheben, so ist
diese Gegenleistung nach den Bestimmungen des ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (§§ 2 bis 17 BewG) zu bewerten.
Wird eine Gegenleistung oder ein Teil einer Gegenleistung
nur bedingt vereinbart, so kommen dafür die Bestimmungen §§ 6 und
7 BewG zur Anwendung. § 6 BewG besagt, das Lasten, deren Entstehung vom
Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt
werden. Damit steht es außer Zweifel, dass die ausdrücklich nur
für den Fall der Krankheit oder für den Fall eines altersbedingten
Unvermögens ausbedungenen Leistungen der Verköstigung, der Wartung und
Pflege aufgrund ihrer aufschiebenden Bedingung nicht als Gegenleistung in Ansatz
zu bringen waren und der Berufungsvorentscheidung in dieser Hinsicht nicht zu
folgen ist.
Andererseits ist das vereinbarte Wohnungsrecht als
Gegenleistung anzusehen und nach § 16 BewG zu bewerten und
erscheint der Ansatz von mtl. 250,00 € für das eingeräumte
Wohnrecht als angemessen. Der Berufung war daher stattzugeben und die
Grunderwerbsteuer neu zu berechnen.
Berechnung der Grunderwerbsteuer:
|
250,00 x 12 x 11 (§ 16 BewG)
|
33.000,00 €
|
Grabstätte, Begräbnis, Grabpflege
|
15.042,00 €
|
|
48.042,00 €
|
2/3
|
32.028,00 €
|
2% von 32.028,00 €
|
640,56 €
2.) Schenkungssteuer
Da der anteilige dreifache Einheitswert 28.778,00
beträgt und damit unter der vereinbarten Gegenleistung liegt, kommt es zu
keiner Schenkung und war der Schenkungssteuerbescheid ersatzlos
aufzuheben.
Graz, am 7.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0110-G/04
- Stammnummer
- 19283
- Gültig
- 07.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF