Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0737-L/05
Entstehen der Steuerschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0737-L/05vom 07.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 17. September 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 9. September
2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) mit 3 % vom
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 22.654,00 € festgesetzt mit
679,62 €.
Entscheidungsgründe
In dem am 2.6.2004 zu AZ 5 A 53/04 a des BG L vom
Gerichtskommissär aufgenommenen Abhandlungsprotokoll ist Folgendes
festgehalten (auszugsweise): Er (Anmerkung: O) verstarb mit Hinterlassung
eines Testamentes vom 15.6.1990, in welchem er seine Tochter C zur
Universalerbin seines gesamten, wo immer befindlichen Vermögens einsetzte
und seine übrigen Noterben auf den gesetzlichen Pflichtteil
beschränkte. Er beschwerte die Erbin jedoch mit der Auflage, seiner
Gattin, der erbl. Witwe J (Anmerkung: die Berufungswerberin), das
uneingeschränkte, unentgeltliche und grundbücherlich sicherzustellende
Fruchtgenussrecht und das Veräußerungs- und Belastungsverbot
hinsichtlich des geerbten Liegenschaftsbesitzes
einzuräumen. ... Die Legatarin hat erklärt, das ihr
ausgesetzte Legat, nämlich das uneingeschränkte, unentgeltliche und
grundbücherlich sicherzustellende Fruchtgenussrecht sowie das Belastungs-
und Veräußerungsverbot anzunehmen.
Das Finanzamt wertete die Einräumung dieses Rechtes
als erbschaftsteuerpflichtigen Vorgang und setzte die Steuer vom Kapitalwert
dieses Rechtes fest.
In der Berufung wird - soweit in diesem Verfahren von
Bedeutung - eingewendet: Der Punkt Wohnungsrecht sei falsch
interpretiert, weil die Berufungswerberin die zweite Hälfte des Hauses zur
Verfügung habe. Sie habe keine Erbschaft bekommen und verzichte auf das
Fruchtgenussrecht. Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird sinngemäß
ergänzt, die Berufungswerberin verzichte auf das ihr eingeräumte
Recht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der
Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz. Als Erwerb
von Todes wegen gilt nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall,
durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltendgemachten
Pflichtteilsanspruches. Die Steuerschuld entsteht gemäß
§
12 Abs. 1 Z 1 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des
Erblassers. Als steuerpflichtiger Erwerbsgegenstand ist jede Sache, die
einen Vermögenswert hat, anzusehen, so auch ein Fruchtgenussrecht im Sinne
der §§ 509 ff ABGB. Nach dieser Bestimmung ist die Fruchtnießung
das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz ohne alle
Einschränkungen zu genießen. Der Umstand, dass ein derartiges Recht
vermögenswert ist, ist allgemein bekannt und wird auch nicht
bestritten. Mit der Annahme des Legates ist also die Steuerschuld
entstanden. Bei den Verkehrsteuern gilt der Grundsatz, dass die einmal
entstandene Steuerschuld durch nachträgliche Ereignisse nicht mehr
beseitigt werden kann. Spätere Änderungen können eine entstandene
Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn sie einen steuervernichtenden
Tatbestand erfüllen. Daher kann in der Regel eine auf Grund des Gesetzes
entstandene Steuerschuld durch nachträgliche privatrechtliche
Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt
werden, nicht mehr beseitigt werden. Ein steuervernichtender Tatbestand ist im
vorliegenden Fall nicht gegeben, der Verzicht ist kein derartiger
Tatbestand. Was die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbes betrifft,
ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes der Wert eines Nutzungsrechtes nicht höher sein
kann als der steuerliche Wert des genutzten Wirtschaftsgutes selbst. Ein
Nutzungsrecht an einer Wohnung kann also höchstens mit dem auf die Wohnung
entfallenden Anteil am (dreifachen) Einheitswert in die
Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage einfließen. Die
Erbschaftssteuer ist daher wie folgt zu bemessen: Wert des
Nutzungsrechtes (höchstens dreifacher anteiliger Einheitswert): 24.854,13
€
abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 ErbStG:
2.200,00 €
Bemessungsgrundlage (gerundet): 22.654,00 €, davon 3
% Erbschaftssteuer.
Linz, am 7.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0737-L/05
- Stammnummer
- 19276
- Gültig
- 07.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF