Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0018-G/05
Vorbereitungszeit zur Berufsreifeprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0018-G/05vom 05.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studium für die Berufsreifeprüfung ist von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von vier Monaten je Teilprüfung auszugehen. Dies wurde auch in der Entscheidung vom UFS, Außenstelle Innsbruck (RV/0448-I/02), dokumentiert, worin diesbezüglich auf eine Auskunft des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verwiesen wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau E. in XY., vom
7. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 7. Dezember 2004 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2005 brachte die
Berufungswerberin (Bw.) das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 7. Dezember 2004 direkt
beim unabhängigen Finanzsenat ein. Als Begründung wurde
Folgendes ausgeführt.
Die
Begründung für die Ablehnung erscheint mir fragwürdig, da andere
TeilnehmerInnen am selben Berufsreifeprüfungslehrgang des selben Institutes
(Polycollege Wien V) sehr wohl die Familienbeihilfe erhalten. Laut Informationen
durch verschiedene Behörden und Institutionen -z.B. Familienservice des
BMSG, A.K Wien, Hotline des Finanzministeriums, Familienbeihilfensteile der
Landesregierung in Graz -steht jedem jungen Erwachsenen, der sich in
Berufsausbildung befindet, die Unterstützung durch Familienbeihilfe zu.
Des
Weiteren erscheint die Ablehnung fragwürdig, da TeilnehmerInnen an
Studienberechtigungslehrgängen, die nur einen eingeschränkten
Universitätszugang erreichen können
(Studienberechtigungsprüfung), keinerlei Probleme haben, Unterstützung
durch
Stipendium
oder
Familienbeihilfe
zu bekommen. Diese haben für 3 von
insgesamt 5 Teilprüfungen insgesamt 14 Monate Zeit, bevor sie mit
Konsequenzen zu rechnen haben.
Sie
werden nun verstehen, dass es mir nicht klar ist, dass meiner Tochter, noch
bevor sie die Möglichkeit hat, eine Prüfung abzulegen, fehlende
Ernsthaftigkeit bei ihrem Lernfortschritt vorgeworfen wird. Das Prinzip der
Berufsreifeprüfung ist, den gesamten Stoff eines Oberstufenrealgymnasiums
innerhalb von maximal drei Semestern nachzuholen. Dass darum die
Teilprüfungen nach hinten verschoben werden, nachdem der dazugehörlge
Stoff durchgenommen wurde, erscheint mir als Laie sinnvoll.
Ich
verstehe aus diesem Grund auch nicht, warum ein beschränkter
Universitätszugang (wie es die Studienberechtigungsprüfung ist), der
eben ein wenig mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein unbeschränkter
(Berufsreifeprüfung), damit bestraft werden soll, ein sehr hohes Schulgeld
entrichten und dabei ohne Unterstützung dastehen zu
müssen.
Im
Übrigen möchte ich in diesem Zusammenhang festhalten, dass mir leider
meine Sachbearbeiterin bei der Finanzverwaltung Leoben keine klare Auskunft zu
meiner Situation geben konnte.
Ich
bitte Sie, mir in diesem Belangen weiterzuhelfen, da es uns nicht möglich
ist, die finanzielle Gesamtbelastung, die mit dieser Ausbildung verbunden ist,
allein zu tragen.
Eine Kopie des Abweisungsbescheides wurde beigelegt. Die
Begründung des Abweisungsbescheides lautete wie folgt:
Für
volljährige Kinder kann gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b FLAG nur
dann Familienbeihilfe ausgezahlt werden, wenn sie sich in Schul- oder
Berufsausbildung befinden. Der Besuch einer Maturaschule zum Zweck der
Vorbereitung auf die Ablegung der Berufsreifeprüfung allein ist nach
ständiger Rechtsprechung nicht ausreichend, um das Vorliegen einer
Schulausbildung anzunehmen. Vielmehr muss das
ernstliche
und zielstrebige Bemühen, die Externisten-Reifeprüfung abzulegen, nach
außen erkennbar sein. Dies erfordert gemäß
§ 42 Abs. 6 des
Schulunterrichtsgesetzes die Ablegung von Zulassungsprüfungen innerhalb
angemessener Zeit. Lt. Praxis der Maturaschulen ist eine ernsthafte und
zielstrebige Vorbereitung auf die Reifeprüfung dann anzunehmen, wenn
innerhalb von jeweils vier Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich
abgelegt wird. Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom
Prüfungstermin zu gewähren und zwar
4 Monate pro Teilprüfung,
längstens für 16 Monate für 4 Prüfungen.
Ihre Tochter Kerstin
begann im Oktober 2004 mit dem Vorbereitungslehrgang auf die
Berufsreifeprüfung. Als erster Prüfungstermin wurde der 02.07.2005
(Deutsch) genannt. Familienbeihilfe kann also erst ab 01.04.2005 zuerkannt
werden.
Am 14. Jänner 2005 legte das Finanzamt den
diesbezüglichen Vorlagebericht an den unabhängigen Finanzsenat
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b FLAG haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen
erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Im Fall der
Absolvierung der Berufsreifeprüfung manifestiert sich das ernstliche und
zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg
im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen.
Zwar ist nicht nur der Prüfungserfolg ausschlaggebend,
sondern der Maturaschüler muss auch durch das Antreten zu Prüfungen
innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den
Abschluss der Berufsreifeprüfung zu erlangen (vgl die hg Erkenntnisse vom
26. Juni 2002, 98/13/0042, vom 20.11.1996, 94/15/0130 und vom 16.
November 1993, 90/14/0108).
Wenn die Bw. vermeint, dass eine
Studienberechtigungsprüfung (SBP) einer Berufsreifeprüfung
bezüglich eines Hochschulzuganges nicht gleichgestellt ist, so kann dem nur
zugestimmt werden. Die SBP vermittelt im Unterschied zur Berufsreifeprüfung
lediglich eine eingeschränkte Studienberechtigung für Studien an
Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs.
Voraussetzungen für die SBP:
Es
ist der Nachweis einer beruflichen oder außerberuflichen Vorbildung
für das angestrebte Studium (falls eine einschlägige
studienspezifische Vorbildung nicht besteht, kann diese in der Regel durch
maximal zwei Zusatzprüfungen nachgeholt werden) zu erbringen.
Österreichische
Staatsbürgerschaft (oder studienrechtliche Gleichstellung) - nur für
die universitäre SBP.
Mindestalter
22 Jahre (20 Jahre bei mindestens vierjähriger Berufsausbildung).
Die Studienberechtigungsprüfung selbst
besteht aus 5 Prüfungen, die Sie in beliebiger Reihenfolge und in einem
sehr offenen zeitlichen Rahmen ablegen können:
a) Deutsch-Aufsatz zu einem allgemeinen Thema, meist
aktuell und auf Österreich bezogen. Damit soll die für ein Studium
nötige Ausdrucksfähigkeit und Allgemeinbildung nachgewiesen
werden.
b) 1 bis 3 Pflichtfächer, die je nach gewählter
Studienrichtung festgelegt sind
c) 1 bis 3 Wahlfächer, die in einem fachlichen Bezug
zum angestrebten Studium stehen müssen.
Die erfolgreich abgelegte SBP ermöglicht den Zugang im
Wesentlichen nur zu jener Ausbildungsform (Studienrichtung,
Fachhochschulrichtung, Akademie oder Kolleg), für welche die SBP jeweils
speziell abgelegt wurde.
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die
Berufsreifeprüfung (BGBl. I Nr. 68/1997) und der Novelle aus dem Jahr 2000
(BGBl. I Nr. 52/2000) besteht für
LehrabsolventInnen
mit abgelegter Lehrabschlussprüfung,
AbsolventInnen
mindestens dreijähriger berufsbildender mittlerer Schulen
AbsolventInnen
von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,
AbsolventInnen
mindestens 30 Monate dauernder Schulen für den medizinisch-technischen
Fachdienst sowie für
AbsolventInnen
der land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiterprüfungdie
Möglichkeit, auf Basis des im Rahmen der Berufsausübung erworbenen
praxisbezogenen Wissens die Berufsreifeprüfung
abzulegen.
Die Berufsreifeprüfung ist der
Reifeprüfung an höheren Schulen insofern gleichwertig, als sie
uneingeschränkt zum Studium an österreichischen Universitäten und
Fachhochschulen sowie zum Besuch von Kollegs etc. berechtigt und im Bundesdienst
als Erfüllung der Erfordernisse für eine Einstufung in den gehobenen
Dienst gilt.
Die Berufsreifeprüfung setzt sich aus 4
Teilprüfungen zusammen:
Deutsch
Mathematik
eine
lebende Fremdsprache nach Wahl als Teile der Allgemeinbildung, sowie einem
Fachgebiet
aus der beruflichen Praxis.
Die Prüfung im
gewählten Fachgebiet entfällt für Personen, die eine nach Inhalt,
Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung
erfolgreich abgelegt haben. Dazu
zählen: Meisterprüfung, abgeschlossene
Werkmeisterschule, abgeschlossene
Bauhandwerkerschule, Fachakademie, abgeschlossene 4-jährige
berufsbildende mittlere Schule, sofern eine Abschlussarbeit absolviert
wurde, Diplomprüfung einer Gesundheits- und/oder
Krankenpflegeschule, Befähigungsprüfung für ErzieherInnen,
KindergärtnerInnen, ArbeitslehrerInnen, Befähigungsnachweis
über Fachprüfung "Steuerberater", "Selbstständiger
Buchhalter", "Wirtschaftsprüfer" sowie Lehrabschlussprüfung
über einen 4-jährigen Lehrberuf (derzeit noch, sofern diese mit
Auszeichnung beurteilt wurde).
Weiters kann die Prüfung in der gewählten
Fremdsprache durch den Erwerb bestimmter festgelegter Zertifikate
entfallen.
Ebenso werden bereits bestandene Teile der
Reifeprüfung an einer höheren Schule, Teile einer abschließenden
Prüfung an einer mittleren Schule, an einer Akademie für Sozialarbeit,
einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes, an einem
Fachhochschul-Studiengang oder einer Universität anerkannt, wenn sie
hinsichtlich Inhalt und Dauer den Erfordernissen der Berufsreifeprüfung
entsprechen.
In den Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist dem Punkt 2.01 Z 10 zu
entnehmen, dass die Vorbereitungszeit (Zeit für die Gewährung der
Familienbeihilfe) für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung
maximal 2 Semester (12 Monate) und nicht wie in der Berufung
ausgeführt, 14 Monate betragen kann.
Die Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüfung
bzw. Gewährung der Familienbeihilfe ist im Erlass des Bundesministeriums
für Umwelt, Jugend und Familie vom 29. Juni 1998, FB 100,
GZ 51 0104/4-VI/1/98 wie folgt geregelt:
Bei Beantragung der
Familienbeihilfe sind vom Finanzamt daher neben der Zulassung zur
Berufsreifeprüfung jedenfalls auch die Angabe der (des) jeweiligen
Prüfungstermine(s) sowie der Beleg (zB Kursbestätigung) oder die
Glaubhaftmachung (bei Selbststudium) des tatsächlichen Vorbereitungsbeginns
abzuverlangen. Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom
Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16
Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen
vorgesehen sind, für längstens zwölf Monate, wenn in diesem
Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für
längstens acht Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei
Gegenständen vorgesehen sind, und für längstens vier Monate, wenn
in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist.
Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine
Prüfungsvorbereitung vorliegt, denn eine Familienbeihilfengewährung
über den tatsächlichen Vorbereitungsbeginn hinaus ist nicht
möglich. Kann andererseits wegen Überschreitung der zur Verfügung
stehenden Zeit Familienbeihilfe nicht für den gesamten
Vorbereitungszeitraum gewährt werden, sind nur solche Monate zu
zählen, die überwiegend in die Vorbereitungszeit fallen. Die
Aufteilung des Bezugszeitraumes hängt vom zeitlichen Abstand der einzelnen
Teilprüfungen ab, eine Verlängerung wegen erforderlicher
Wiederholungsprüfungen über die vier Monate pro Prüfung ist nicht
möglich.
Nach Angaben des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag
hat die Bw. das Zeugnis über die Abschlussprüfung Deutsch, datiert mit
2. Juli 2005, am 22. Juli 2005 dem Finanzamt mit dem
Ersuchen um Gewährung der Familienbeihilfe vorgelegt. Das Finanzamt hat die
Familienbeihilfe rückwirkend für 4 Monate (von April 2005 bis Juli
2005) gewährt.
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates ist bei
ernsthaftem und zielstrebigem Studium von einem erforderlichen
Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen.
Dies wurde auch in der Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Innsbruck, (RV/0448-I/02), dokumentiert, wo ua. auf eine
Auskunft des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten verwiesen wurde, die ebenfalls bestätigt, dass eine
Vorbereitungszeit von vier Monaten je Teilprüfung als ausreichend erachtet
wird.
Im vorliegenden Fall sind daher die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Oktober 2004 im Sinne des FLAG 1967 nicht gegeben.
Die Berufung ist daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 5.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0018-G/05
- Stammnummer
- 19271
- Gültig
- 05.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF