Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1935-W/05
DB- und DZ-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1935-W/05vom 04.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dkfm Robert
Loisch, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater, 1080 Wien, Hamerlingplatz
2, vom 18. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 10. August 2005 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner 2000
bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw für die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers (Ges-Gf) DB und DZ zu entrichten hat,
weil diese Bezüge zu Einkünften iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 führen.
Herr D ist seit 1. Jänner 1991
Geschäftsführer (Gf) der Bw und hält laut Firmenbuchauszug vom
27. Juli 2005 einen Anteil am Stammkapital von 100 %.
Bei der Bw fand für den Prüfungszeitraum 1.
Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 eine Außenprüfung
gemäß
§ 147 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988
(Lohnsteuerprüfung) statt, wobei für den Veranlagungszeitraum 2000 bis
2004 davon ausgegangen wurde, dass der zu 100 % beteiligte
Geschäftsführer, Herr D, Dienstnehmer im Sinne des § 41 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) und des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
sei.
Die dagegen erhobene Berufung begründete die Bw damit,
dass
Herr
D 100 %iger Gesellschafter der Bw und
als
Gf nicht weisungsgebunden sei,
die
Geschäftsführer-Bezüge unregelmäßig seien und
auch
keine anderen Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen
würden.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde damit begründet, dass Herr D seit über
14 Jahren alleiniger Gf der Bw sei, demnach das Merkmal der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus gegeben sei und die Prüfung weiterer Merkmale in
den Hintergrund trete.
Die Bw stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zugrunde gelegt:
Der
Gf ist zu 100 % am Stammkapital der Bw beteiligt und seit 1. Jänner
1991 als ihr Gf tätig.
Im
Prüfungszeitraum wurden Gf-Bezüge (43.967,06 € (2000),
43.163,47 € (2001), 31.028,81 € (2002),
34.910,42 € (2003) und 28.371,58 € (2004)) an den zu
100 % beteiligten Gf, Herrn D über die Buchhaltung ausbezahlt und dem
DB und DZ nicht unterzogen.
Das
Firmenfahrzeug "Chrysler Voyager" wurde im Prüfungszeitraum für
Privatfahrten laut Bilanz im Ausmaß von 20 % (ds 2.463,25 €
(2000), 2.509,97 € (2001), 2.447,82 € (2002),
2.216,94 € (2003) bzw 1.311,01 € (2004)) für
Privatfahrten genutzt, dem DB und DZ aber nicht
unterzogen
Diese Feststellungen ergeben sich aus
dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung und den
Jahresabschlüssen.
Der festgestellte Sachverhalt war in folgender Weise
rechtlich zu würdigen:
Gemäß
§ 41 Abs 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert
u.a.:
Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs 3 FLAG idF StRefG 1993,
BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs
1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
ausführt, ist § 41 Abs 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass der Verweis
auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich) der
letztgenannten Bestimmung erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 normiert
u.a.:
Unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit fallen nur die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt.
§ 47 Abs 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für das Streitjahr 1998 § 57
Abs 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG), ab 1999 § 122 Abs 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs 2 und
3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001,
2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001,
2001/13/0063, verwiesen.
Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen
werden kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Ges-Gf zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum
andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den
Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002,
2002/15/0160).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf das
Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ab, während die Kriterien des Fehlens des
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung - laut
jüngster, revidierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom
10. November 2004, 2003/13/0018 - in den Hintergrund zu treten
haben.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitsgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, vom 26. April 2000, 99/14/0339 und vom 23. April 2001,
2001/14/0054).
Im vorliegenden Berufungsfall übt der über 100 %
des Stammkapitals verfügende Gf der Bw seine
Geschäftsführungstätigkeit unstrittig seit vielen Jahren (laut
Firmenbuch seit 1. Jänner 1991) aus. Das Merkmal seiner Eingliederung
in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft ist zweifelsfrei
gegeben.
Die von der berufungswerbenden Gesellschaft weiters
vorgebrachten Argumente, wonach der Gf nicht weisungsgebunden sei, seine
Bezüge unregelmäßig seien und auch keine anderen Merkmale eines
Dienstverhältnisses vorliegen würden, gehen mangels rechtlicher
Relevanz der vorgetragenen Sachverhalte ins Leere zumal die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung unstrittig und somit das Merkmal der
Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft zweifelsfrei
gegeben ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1935-W/05
- Stammnummer
- 19268
- Gültig
- 04.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF