Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0002-S/04
Finanzordnungswidrigkeit, Umsatzsteuervorauszahlung, Höhe der Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-S/04vom 04.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen Ing.MR., Geschäftsführer, K., wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten, seinerzeit vertreten durch Dr. Klinger & Rieger OEG in
Salzburg, vom 2. Jänner 2004 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 1. Dezember
2003, SN 091/2002/00348,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe und hinsichtlich der Bestimmung der Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert: Die gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG über
den Beschuldigten verhängte Geldstrafe wird von
€
700.-auf nunmehr €
500.-herabgesetzt. Die gemäß
§ 20 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 3 (drei)
Tagen festgesetzt. Die gem. § 185 FinStrG zu ersetzenden
Verfahrenskosten werden mit €
50.-festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2003,
SN 091/2002/00348, hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG für schuldig
erkannt, weil er als Geschäftsführer der n-GmbH vorsätzlich
Abgaben, die selbst zu berechnen waren, und zwar Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für die im Erkenntnis näher bezeichneten Zeiträume in Höhe
von zusammen € 10.570.-nicht spätestens am 5.Tag nach
Fälligkeit entrichtet (abgeführt) hat.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 49 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in der Höhe von € 700.-- verhängt und für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 70.--
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 2. Jänner 2004, wobei im Wesentlichen
das Vorbringen in der Beschwerde vom 28.April 2003 gegen den Einleitungsbescheid
wiederholt wird. Ausdrücklich werde der Tatbestand des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG bestritten. Es liege weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vor.
Der Betriebsprüfer als Organ des Finanzamtes habe selbst die Selbstanzeige
aufgenommen und trotzdem sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Für die
Buchhaltung sei die Angestellte M.Z. verantwortlich gewesen, der Bw sei mit
seinen übrigen Agenden voll ausgelastet gewesen. Was die Selbstanzeige
betreffe, so müsse nach Ansicht des Bw. die Kapitalgesellschaft entweder
selbst Täter sein oder die Selbstanzeige der Gesellschaft logischerweise
auch für den gesetzlichen Vertreter gelten.
Sachverhalt
und Verfahrensablauf:
Im Juli 2002 gelangte der Abgabenbehörde auf Grund
eines Kontrollmaterials zur Kenntnis, dass für die obgenannte GmbH für
den Zeitraum Dezember 2000 keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben bzw. keine
Umsatzsteuer entrichtet wurde, obwohl Umsätze getätigt worden sind.
In der darauf folgenden abgabenbehördlichen
Prüfung wurde dieser Umstand bestätigt und weiters noch festgestellt,
dass für die GmbH auch für die Zeiträume Juni 2001 und Februar
bis März 2002 entgegen der Bestimmung des § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden sind. Vor Beginn der Prüfung
erstattete der steuerliche Vertreter des Bw. eine Selbstanzeige, in der jedoch
nur die Gesellschaft bezeichnet wurde.
Unstrittig ist, dass der Bw im Tatzeitraum
vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH war
und er die Geschäftsführung faktisch alleine ausgeübt
hat.
Auf Grund der Prüfungsfeststellungen wurde mit
Bescheid vom 16. April 2003 ein Finanzstrafverfahren in Richtung
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG eingeleitet. In der
dagegen erhobenen Beschwerde wendete der Bw. ein, dass er weder vorsätzlich
noch fahrlässig gehandelt habe. Im inkriminierten Zeitraum sei seine
Angestellte Frau M.Z. für diesen Aufgabenbereich verantwortlich gewesen. Er
sei auch mit den übrigen Agenden bereits voll ausgelastet gewesen, weshalb
er die ordnungsmäßige Erledigung der Buchhaltungsbelange nur in
Stichproben überprüfen habe können. Im Wesentlichen habe er sich
auf die verantwortliche Frau M.Z. verlassen müssen. Zum Jahreswechsel
2001/02 sei es noch zu einem Streit zwischen den 5 Leistungsträgern
gekommen, was zu nicht mehr bewältigbaren Belastungen für den Bw.
geführt habe. Gesundheitliche Probleme und eine kurze Abwesenheit
hätten ihr Übriges getan. Nach Aufdeckung der verschiedenen
Missstände habe er sich von Frau M.Z. getrennt. Ab April 2002 seien die
Buchhaltungsagenden wieder von der Steuerberatungskanzlei Dr. Klinger &
Rieger OEG übernommen worden.
In der Beschwerdeentscheidung vom 20.August 2003 wurde
dieser Beschwerde teilweise - hinsichtlich des Zeitraumes Mai 2002 -
stattgegeben, da der unabhängige Finanzsenat der Rechtsansicht war, dass
für diesen Zeitraum die erstattete Selbstanzeige strafbefreiend wirke.
In der Strafverfügung vom 27. August 2003 wurde die
zur Last gelegte Abgabenhinterziehung fallen gelassen und der Bw einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt.
Dagegen wurde Einspruch erhoben, der Beschuldigte blieb bei seiner bisherigen
Verantwortung.
In der Folge wurde Frau M.Z. als Zeugin vernommen. Aus
ihrer Einvernahme ergibt sich, dass sie seit Oktober 2000 bis April 2002 als
freie Dienstnehmerin beschäftigt war. Dabei musste sie die in einer Liste
ausgewiesenen fälligen Zahlungen, ua. die fälligen
Umsatzsteuerzahllasten, die an das Finanzamt zu überweisen waren, anmerken
und dem Bw. vorlegen. Der Bw. war für das Konto der GmbH alleine
zeichnungsberechtigt. Ohne ihm konnte keine Überweisung erfolgen. Der Bw.
war also alleine für die rechtzeitige Überweisung verantwortlich. Der
Bw. prüfte sodann die Beträge, indem er sie abzeichnete. Danach gab er
die Überweisungen durch Übergabe der TAN-Nummer an Frau M.Z. frei. Ob
die fälligen Überweisungen an die Bank auch rechtzeitig entrichtet
worden sind, konnte der Bw. jederzeit überprüfen. Er erhielt auch die
entsprechenden Kontoauszüge von der Bank.
Der Bw. fügte noch ergänzend zum Einspruch vom
18. November 2003 hinzu, dass die Nichteinzahlung der Umsatzsteuer nur so zu
erklären ist, dass Frau M.Z. vergessen habe, diese in die
Überweisungsliste aufzunehmen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus
der Aktenlage, dem schriftlichen Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bw.
sowie aus der Zeugeneinvernahme der Frau M.Z. vom 12.11.2003.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich u.a. einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamtes einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat, um eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Die objektive Tatseite der Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer im
inkriminierten Zeitraum wird vom Bw. nicht bestritten und ergibt sich eindeutig
aus der Aktenlage, weshalb die Tatvollendung als gegeben angesehen
wird.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet. Auf der Verschuldensseite verlangt der Tatbestand des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG vorsätzliches Handeln, wobei bedingter Vorsatz (dolus
eventualis) reicht. Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die
Verwirklichung eines Erfolges zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit
Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch
für möglich hält, d.h. als nahe liegend ansieht und einen solchen
Erfolg hinzunehmen gewillt ist.
Der Geschäftsführer einer GmbH hat
grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben der GmbH auch
tatsächlich und rechtzeitig entrichtet werden. Der Bw. wusste, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben sind bzw. Umsatzsteuer monatlich zu
entrichten ist. Wie schon ausgeführt, war er alleine für das Konto der
GmbH zeichnungsberechtigt und für die rechtzeitige Überweisung der
fälligen Beträge, insbes. der fälligen Umsatzsteuerzahllasten
verantwortlich. Wie bereits von der Finanzbehörde erster Instanz
ausgeführt, sind die Überweisungen der GmbH erst durch die TAN-Nummer
des Bw. im elektronischen Zahlungsverkehr mit dem betreffenden Geldinstitut
freigegeben worden. Mit Oktober 2000 wurde Frau M.Z. angestellt, womit eine
erhöhte Kontrolle geboten war, da ja die Mitarbeiterin neu im Betrieb war
und der Bw. ihre Arbeitsweise nicht kannte und auch schon im zweiten Monat ihrer
Tätigkeit die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgte. Dass sie
nicht selbständig für fällige Zahlungen verantwortlich war,
ergibt sich auch daraus, dass sie die Liste der fälligen Überweisungen
dem Bw. zur Abzeichnung vorlegen musste. Der Bw entschied dann, welche
Beträge zu überweisen waren. Ebenso konnte er jederzeit
überprüfen, ob die von ihm in der Liste abgezeichneten Beträge
auch tatsächlich überwiesen worden sind, denn er erhielt die
entsprechenden Bankbelege. Aus der Aktenlage ergibt sich für die
Berufungsentscheidung auch, dass der Bw. nicht nur während, sondern auch
vor der Anstellung von Frau M.Z. und nach Beendigung ihrer Tätigkeit im
gegenständlichen Betrieb für die Überweisungen
zeichnungsberechtigt und verantwortlich war. Trotzdem Frau M.Z. neu war und es
bereits im zweiten Monat zu Vorkommnissen gekommen ist, hat der Bw. ihr seine
Berechtigungsnummer (TAN-Nummer) für die Überweisungen, für die
er selbst verantwortlich war und er selbst vornehmen hätte müssen,
übergeben. Damit hat der Bw. aber in Kauf genommen, dass unter
Umständen die fälligen Überweisungen, insbes. die
Umsatzsteuerüberweisungen, tatsächlich und rechtzeitig nicht zur
Entrichtung gelangen. Selbst bei der nachfolgenden Kontrolle anhand der
Bankauszüge ist der Bw. untätig geblieben. Erst als eine
Betriebsprüfung angekündigt wurde, wurde eine Selbstanzeige
eingebracht.
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). In der gegenständlichen
Selbstanzeige vom 29. Juli 2002 wurde weder der Bw. bezeichnet noch konnte aus
dem Inhalt der Selbstanzeige der Bw hinreichend bestimmt werden, da lediglich
die Firma genannt wurde. Daher kann die Selbstanzeige auch nicht für den
Bw. strafbefreiend wirken, weil nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gemäß
§ 29 Abs. 5 FinStrG die Person
des Täters eindeutig zu bezeichnen ist (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom
27.2.2002, Zl. 2001/13/0297 und vom 29.11.2000, Zl. 2000/13/0207).
Dem Argument, dass entweder Kapitalgesellschaften selbst
Täter sein sollten oder die Selbstanzeige auch für den gesetzlichen
Vertreter gelten solle, ist nicht zu folgen. § 1 FinStrG stellt klar, dass
nur natürliche Personen Finanzvergehen begehen können und dass nur
natürliche Personen strafrechtlich verantwortlich, also deliktsfähig
sein können.
Bei der Strafbemessung hat die Erstinstanz als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die volle Schadensgutmachung und die
Selbstanzeige (auch wenn sie nicht strafbefreiend wirkte) gewertet.
Als erschwerend wurde kein Umstand angenommen.
Diese Strafzumessungsgründe treffen zu. Da der
Tatzeitraum mittlerweile weit zurückliegt und der Bw seit Mai 2002 seine
abgabenrechtlichen Verpflichtungen vollständig und pünktlich
erfüllt, konnte dieses Wohlverhalten als weiterer Umstand bei der Zumessung
der Geldstrafe Berücksichtigung finden. Der Berufungsbehörde scheint
unter den gegebenen Umständen eine Herabsetzung der Geldstrafe auf nunmehr
€
500.-gerechtfertigt.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend
anzupassen.
Die gemäß
§ 185 FinStrG festgesetzten
Kosten betreffen die Pauschalkosten des Verfahrens.
Salzburg, am
4. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-S/04
- Stammnummer
- 19267
- Gültig
- 04.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF