Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0059-G/05
Der Besuch eines Standardsprachkurses in Italien ist keine Berufsausbildung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0059-G/05vom 04.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn R.B., vom 23. September
2003, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. August 2003,
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind A.B., für die Zeit ab 1. Oktober 2003,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In Streit steht im vorliegenden Fall nur, ob dem
Berufungswerber (Bw) für die Dauer einer "Sprachausbildung" seiner im
Spruch genannten Tochter Familienbeihilfe zu gewähren ist oder
nicht.
Nach Abschluss einer HTBLA mit Reifeprüfung am 12.
Juni 2003 und bevor sie im Wintersemester 2004/2005 mit dem Bakkalaureatsstudium
Betriebswirtschaft begann, hat die Tochter in Italien mehrere Sprachkurse
besucht. Es handelte sich nach einer aktenkundigen Bestätigung der "carpe
diem Sprachreisen GmbH" um insgesamt 4 "Standardsprachkurse mit 4 Lektionen pro
Tag" (20 Wochenstunden), die in der Zeit vom 1.9.2003 bis 27.9.2003 in Ravenna,
in der Zeit vom 29.9.2003 bis 28.11.2003 in Modena, in der Zeit vom 1.12.2003
bis 12.12.2003 in Rom und in der Zeit vom 12.1.2004 bis 2.4.2004 in Florenz
stattgefunden hatten.
In der Berufungsschrift führt der Bw zusammenfassend
aus, dass die Tochter nach Abschluss der HTBLA keinen entsprechenden
Arbeitsplatz gefunden habe und sie sich auch nicht habe entscheiden können,
was sie studieren möchte. Darum sei man zur Ansicht gelangt, dass es nicht
schlecht sei, ihre Italienischkenntnisse so zu verbessern, dass sie diese in
ihrem zukünftigen Beruf nützen könne. Man habe sich an ein
Unternehmen in Wien gewandt, das schon vor einigen Jahren einen
vierwöchigen Aufenthalt der Tochter in Italien sehr gut organisiert habe.
Das Finanzamt hat diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2004 im Wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen, dass der absolvierte Sprachkurs keine
Berufsausbildung darstelle. Die Berufung gilt zufolge des fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht, ist in § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG)
1967 abschließend geregelt.
Die erschöpfende Aufzählung lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
a) für minderjährige
Kinder,
b) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
c) für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit
zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für volljährige
Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor
geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern
sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder
Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen,
jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer,
h) für volljährige
Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2
Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige
Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in
Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind
geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden,
schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer.
Von allen genannten Anspruchsgründen kommt hier nur
die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 genannte Berufsausbildung in
Betracht.
Der Begriff "Berufsausbildung" selbst ist im Gesetz nicht
erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen
darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird
(VwGH 18.11.1987, 82/14/0184). Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann grundsätzlich nicht
als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung
für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder
nützlich ist. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die
Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der
Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist, ob der Besuch von im Allgemeinen
nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt oder ob
der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine
Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut
sein und mögen einzelne Stufen davon, aus dem Zusammenhang gelöst und
für sich allein betrachtet, keine Berufsausbildung darstellen
(VwGH 7.9.1993, 93/14/0100).
Es kann nach Überzeugung des unabhängigen
Finanzsenats kein Zweifel darüber bestehen, dass der in Streit stehende
"Standardsprachkurs Italienisch" für sich betrachtet keine Berufsausbildung
im oben dargelegten Sinne darstellt, zumal die Tochter des Bw dadurch in keinem
selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Es besteht nach Ansicht der Berufungsbehörde aber auch
kein solch enger Zusammenhang zwischen dem Sprachkurs und der absolvierten
Ausbildung an der HTBLA noch dem später betriebenen Bakkalaureatsstudium
der Betriebswirtschaft, der es allenfalls als gerechtfertigt erscheinen
ließe, beim Sprachkurs vom Besuch einer auf eine bestimmte
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung auszugehen.
Der Sprachkurs war nach Abschluss der "Höheren
Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation -
Ausbildungsschwerpunkt Kommerzielle Datenverarbeitung" weder notwendige
Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung noch Bestandteil
einer weiteren Gesamtausbildung, setzte doch auch das Studium der
Betriebswirtschaft keine derartige Italienischausbildung voraus.
Es wird nicht verkannt, dass das Beherrschen einer oder
mehrerer Sprachen sowohl für eine Technikerin als auch für eine
Betriebswirtin nützlich und von Vorteil sein kann, das allein vermag einer
solchen Schulung aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des
hier allein anzuwendenden FLAG 1967 zu verleihen.
Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt
bleiben.
Graz, am 4.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0059-G/05
- Stammnummer
- 19258
- Gültig
- 04.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF