Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1926-W/04
Anspruchszinsen, Begründung richtet sich nur gegen Stammabgabenbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1926-W/04vom 04.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma S-AG, vertreten durch Schmitt
& Schmitt Wirtschaftstreuhand GmbH, 1030 Wien, Strohgasse 25, vom
16. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23 jeweils vom
25. Mai 2004 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 und 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes
Wien 23 - jeweils vom 25. Mai 2004 - wurden die Anspruchszinsen
für die Körperschaftsteuer der Berufungswerberin (Bw.) für das
Jahr 2001 in einer Höhe von 368,09 € bzw. für das Jahr 2002 in
einer Höhe von 231,51 € festgesetzt.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 23 vom 9. Juni 2004 wurde über die Bw. ein erster Säumniszuschlag
in Höhe von 272,68 € bzw. 128,16 € festgesetzt, da die
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von 13.633,77 € bzw. die Umsatzsteuer 2003
in Höhe von 6.407,95 € nicht fristgerecht entrichtet worden ist.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 16. Juni 2004 wird zwar zu den gleichzeitig
angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden ausgeführt, dass Umsätze
festgesetzt worden wären, die das Unternehmen nachweislich nicht
getätigt haben soll und Vorsteuern nicht anerkannt worden seien, obwohl die
vorgelegten Eingangsrechnungen dem § 11 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechen. Eine nähere Begründung der Berufung sei nicht
möglich, da entgegen der in den angefochtenen Bescheiden angeführten
Begründung kein Prüfungsbericht zugestellt worden sei.
Im Rahmen der Berufung vom 27.
Juli 2004 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2003 vom 5. Juli 2004 wurde
schließlich zu diversen Textziffern des Betriebsprüfungsberichtes
Stellung genommen, die Ausführungen der Begründung beziehen sich
jedoch auf die gleichfalls angefochtenen Stammabgabenbescheide betreffend
Körperschaft- bzw. Umsatzsteuer. Explizit wird festgehalten, dass diese
Begründung auch für die Anspruchszinsenbescheide für die Jahre
2001 und 2002 gelte.
Der Mängelbehebungsauftrag betreffend die Berufung
gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen blieb innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat. sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Den angefochtenen
Anspruchszinsenbescheiden liegen die in den Körperschaftsteuerbescheiden
für das Jahr 2001 und 2002 vom 25. Mai 2004 ausgewiesenen
Abgabennachforderungen von 79.934,00 ATS (= 5.809,03 €) bzw.
10.239,44 € zugrunde. Die Bw. bekämpft die Bescheide über
die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 und 2002 zusammengefasst mit der
Begründung, dass die zugrunde liegenden Abgabenbescheide unrichtig sein
sollen.
Dazu ist festzuhalten, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der
entsprechenden Körperschaftsteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen
gebunden sind.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid
wäre rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung von
- wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann
zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar2, § 252 Tz.
3).
Weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich,
dass die die Anspruchszinsen auslösenden Körperschaftsteuerbescheide
2001 und 2002 nicht rechtswirksam erlassen worden wären oder dass die
Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet wäre, sodass den
angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine formalrechtlichen Hindernisse
entgegenstehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Abschließend darf zu der
ebenfalls erhobenen Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom 9.
Juni 2004 über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen
festgehalten werden, dass irrtümlicherweise der Mängelbehebungsauftrag
vom 19. August 2005 allein aufgrund der Ausführungen in der Berufung vom
16. Juni 2004 erlassen worden ist. Dabei wurde leider übersehen, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz diese Berufung überhaupt noch nicht zur
Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt hat. Zwar hat
gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO die Abgabenbehörde erster
Instanz die Berufung ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen, wobei der Unabhängige Finanzsenat keinen
Einfluss darauf hat, wann dies erfolgt bzw. aus welchen Gründen dies bisher
unterlassen wurde. Es darf um Verständnis dafür ersucht werden, dass
auch nach einer zusätzlichen kurzen Wartezeit über die Berufung gegen
den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen
noch nicht abgesprochen werden konnte, da - wie oben ausgeführt
- diese Berufung von der Abgabenbehörde erster Instanz noch nicht
vorgelegt wurde.
Wien, am 4.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1926-W/04
- Stammnummer
- 19257
- Gültig
- 04.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF