Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0909-L/05
Reisekosten (Tages-und Nächtigungsgelder) bei einem Berufskraftfahrer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0909-L/05vom 27.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des M.S., inW., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Jahre 2003 bis 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist
Berufskraftfahrer. Als solcher bereiste
er -auf unterschiedlichen Routen - verschiedene Länder im Berufungszeitraum
(Österreich,Schweiz, BRD,Frankreich).
Strittig sind
Reisekosten (und zwar Tages bzw.
Nächtigungsdiäten) der Höhe
nach.
Arbeitsverhältnisse
des Abgabepflichtigen:
Bis September
2003:
Der Bw. war bei der Fa.W. beschäftigt. Die
Abgabenbehörde I.Instanz vertrat die Ansicht, dass eine Anerkennung von
Differenzkosten für den Zeitraum der Beschäftigung bei der Fa.W..
deswegen nicht möglich sei, da bereits die beantragten Tagesdiäten von
der Firma (steuerfreie Bezüge gemäß
§ 26 EStG 1988 im
Ausmaß von € 5.644,65) berücksichtigt worden seien.
Seit Oktober 2003
ist der Bw. bei der Fa.M. (Intern.Transporte, Busreisen, Mietwagen)
beschäftigt. Weiters liegt im Steuerakt der Kollektivvertrag für die
Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe ab 1.1.2004 auf.
Weiters war er im Jahre 2004 bei der Fa.I. (keine
Reisekostenproblematik) beschäftigt.
In einer
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
betreffend das Jahr 2002 wurde eine wegen derselben Problematik erhobene
Berufung mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass
steuerfreie Bezüge bereits berücksichtigt worden seien(ein
Vorlageantrag wurde damals vom
Abgabepflichtigen nicht in Erwägung gezogen).
In den elektronisch eingereichten
Arbeitnehmererklärungen für die Jahre
2003 und 2004 wurden Reisediäten
(2003:Differenzwerbungskosten (Tages-und
Nächtigungsdiäten): € 5.267,26 und
2004
€ 3.264,26)
getendgemacht.
In der Ergänzung
betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2003 /2004 vom 8.Juli 2005 wurde vom
Abgabepflichtigen Folgendes ausgeführt:
"Sehr
geehrte Damen und Herren!,
entsprechend
Ihrem Ersuchen um Ergänzung darf ich Ihnen hiermit nachstehendes
mitteilen:
Ich
habe die beiliegenden Reisekostenaufstellungen für die Jahre 2003 und 2004
an die jeweiligen Arbeitgeber zur Bestätigung meiner Angaben gesendet. Ich
kann jedoch nicht für eine Bestätigung garantieren und habe auch noch
nie von Kollegen gehört, dass sie eine Bestätigung des Arbeitgebers
vorlegen mussten. Beiliegend erhalten Sie zur Bestätigung meiner Angaben
noch Fahrtenbuchaufzeichnungen mit Angabe der Reiseziele.
Die
mir zur Verfügung gestellten LKW's waren mit Liegeflächen hinter den
Sitzen ausgestattet, was allgemein als Schlafkabine bezeichnet wird. Für
die entsprechende Ausstattung musste ich jedoch selbst aufkommen. Der
Arbeitgeber stellte weder Polster, Bettdecke noch sonstiges Bettzeug oder
sanitäre Einrichtungen zum Waschen zur Verfügung, was für mich
mit Aufwendungen für die Nächtigung verbunden war. Deshalb fallen die
mir zur Verfügung gestellten Schlafkabinen laut Erkenntnis des VwGH
89/13/0232 vom 04.04.1990 "Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein
Nächtigungsquartier kostenlos in einer Weise zur Verfügung, die den
Arbeitnehmer jedes weiteren Aufwandes im Zusammenhang mit der Nächtigung
enthebt. " nicht unter eine kostenlose Nächtigungsmöglichkeit, die
eine Ablehnung der Nächtigungsdiäten gerechtfertigen
würde.
Ich
habe Diäten für alle Zeiträume beantragt, wo ich in einem
ordentlichen Dienstverhältnis stand und von meinen Arbeitgebern eine
Dienstreise angeordnet wurde. Als Beweis lege ich für den von Ihnen
angezweifelten Zeitraum Lohnzettel bei. Ich ersuche Sie die Bestätigung des
Arbeitgebers ,warum die An/ oder Abmeldung verfrüht/verspätet erfolgte
, von diesem selbst anzufordern".
In
einer weiteren Ergänzung betreffend Arbeitnehmerveranlagung vom 29.7.2005
wurde ausgeführt:
"Sehr
geehrte Damen und Herren!
Sie
ersuchen mich die bestätigten Reisekostenaufstellungen für 2003 und
2004 zurück zu senden. Wie ich Ihnen mit Schreiben vom 8. Juli mitgeteilt
habe, habe ich die Unterlagen zur Bestätigung an die jeweiligen Firmen
gesendet und bis heute noch nicht zurück erhalten. Sobald ich diese
zurück bekomme, werde ich sie umgehend an Sie weitersenden. Leider
muß ich mich auf das Entgegenkommen der Firmen verlassen, da die Firmen
nicht zu einer Bestätigung verpflichtet sind. Ich kann auch nirgends (LStR,
EStG, Auskunft Finanzamt) einen Hinweis darüber finden, dass es üblich
ist, die Unterlagen von dem Arbeitgeber bestätigen zu lassen. Im RS 3 der
Erkenntnis des VwGH 88/14/0197 wird nur ausgeführt: "Der Steuerpflichtige,
der sich für die Pauschalierung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG entscheidet,
hat lediglich den Nachweis über die berufliche Notwendigkeit der Reise dem
Grunde nach zu führen..." Die Fahrtkosten werden indirekt durch die
Lohnauszahlung von Diäten für meine Reisen als Berufskraftfahrer
bestätigt.
In
der Zwischenzeit übersende ich Ihnen nochmals eine "unbestätigte"
Version der Reisekosten.
Ich
beantrage die volle Anrechnung der Tages- und Nächtigungsdiäten. Die
Anrechnung der Nächtigungsdiäten begründe ich wie
folgt:
Entsprechend
der Erkenntnis des VwGH vom 04.04.1990, 89/13/0232, wird eine kostenlose
Unterkunft oder Quartier wie folgt definiert: "Der Arbeitgeber stellt dem
Arbeitnehmer ein Nächtigungsquartier kostenlos in einer Weise zur
Verfügung, die den Arbeitnehmer jedes weiteren Aufwandes im Zusammenhang
mit der Nächtigung oder für sie enthebt.".
Mir
wurde vom Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, dass nur
mit einer schmalen Liegefläche ausgerüstet war, ohne jegliches
Bettzeug, ohne Polster, ohne Laken und ohne jegliche sanitäre Einrichtungen
(weder WC noch Waschgelegenheit). Utensilien, die für eine Nächtigung
irn Fahrzeug unerlässlich sind. Diese Sachen mussten von mir selbst
angeschafft und bezahlt werden. Da nicht jedes Mal das Bettzeug vom LKW mit nach
Hause genommen wird, sondern im LKW verbleibt, ist auch die Anschaffung von
Polster und Bettdecke eindeutig beruflich bedingt. Wenn die Bettwäsche
unterwegs gewaschen werden musste, so fielen auf Raststätten Kosten von 8
€ (z.B. Preis auf der LKW-Raststätte
We.,BRD,) für die Benützung
einer Waschmaschine und eines Trockners an. Für die Benützung von LKW
Parkplätzen wird meist ebenfalls eine Gebühr eingehoben.
Dass
ein Aufwand für die Nächtigung entsteht ,wenn man in einem LKW
schläft, sollte auch
jeder
bestätigen können, der im Urlaub schon einmal in einem PKW schlafen
musste. Es
entstehen Kosten
für die Benutzung von öffentlichen Toiletten, zum Waschen oder Duschen
an
öffentlichen
Raststätten, sowie für ein Frühstück. Laut EStG § 16
Abs.1 "Werbungskosten sind
die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen."
Sich als LKW-Fahrer,
welcher den direkten Kundenkontakt pflegt, zu Waschen stellt wohl
eine
eindeutige Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen dar. Noch nicht erwähnt wurde der
erhöhte
Aufwand für
Toiletteartikel in kleinen "LKW-Schlafkabinen-tauglichen" Gebinden. Somit
dürfte
außer Frage
stehen, dass bei der Nächtigung in einem LKW ein zusätzlicher
finanzieller
Aufwand entsteht.
Um den Aufwand mit den einzelnen Belegen zu begrenzen wird' das
Nächtigungspauschale ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten in
Anspruch genommen (entsprechend der LStR 2002 RZ 315 und EStG 1988 § 26 Z 4
lit c und e).
Deshalb
wurde mir kein
Quartler
in einer Weise zur
Verfügung
gestellt, die
mich
jedes weiteren
Aufwandes im
Zusammenhang mit
der Nächtigung
oder für sie enthoben hätte, was die Anrechnung
der Nächtigungsdiäten
in dem vorliegenden
Fall gerechtfertigt!
Die
Erkenntnis 88/14/0197 des VwGH bestätigt die Anrechnung der
Nächtigungsdiäten wenn ein zusätzlicher finanzieller Aufwand
für den Arbeiter entsteht: "Der Steuerpflichtige, der sich für die
Pauschalierung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG entscheidet, hat lediglich den
Nachweis über die berufliche Notwendigkeit der Reise dem Grunde nach zu
führen,... Steht fest, dass Aufwendungen anfallen können, bedarf es
keiner Nachweise des Steuerpflichtigen und keiner Ermittlungen durch die
Abgabenbehörde, welche Mehraufwendungen nun tatsächlich anfielen
".
In den
Einkommensteuerbescheiden vom 21.September 2005
betreffend die Jahre 2003 und 2004 wurden die geltendgemachten
Tagesdiäten um steuerfrei Kostenersätze des Arbeitgebers gekürzt
bzw. Nächtigungsgelder nicht gewährt.
Als Begründung
wurde angeführt:
"Da Ihnen für die
auswärtige Nächtigung kein tatsächlicher Aufwand für die
Unterbringung entsteht (Schlafkabine vorhanden),können keine pauschalen
Nächtigungsgelder anerkannt werden. Kosten für Frühstück
bzw. für die Benützung einer Waschgelegenheit können in der
nachgewiesener Höhe (Beleg) bzw. mit einem Pauschale geltend gemacht
werden.Von
diesen
Ausgaben ist jedoch das steuerfrei ausbezahlte Nächtigungsgeld des
Dienstgebers
in Abzug zu bringen.Es
konnten Ihnen daher
keine
Differenzwerbungskosten für die
Nächtigung
berücksichtigt
werden. Weiters waren die
beantragten
Tatgediäten um die steuerfreien Vergütungen durch den Dienstgeber zu
kürzen
".
Diese seien von der bescheiderlassenden Behörde vom
jeweiligen Tagesatz in Abzug gebracht worden. Die Behauptung des Bws., dass die
Ersätze bereits in seiner Aufstellung berücksichtigt wordern seien,
sei unrichtig.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 wurde
Berufung innerhalb offener Frist im
Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
"Sehr geehrtes Team,
ich
möchte hiermit Berufung gegendie Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004
jeweils vom 21. September 2005 einlegen.
"l.
Sie begründen die Reduzierung der Anrechnung von Taggeldern: "Weiters waren
die beantragten Tagesgelder um die steuerfreien Vergütungen durch den
Dienstgeber zu kürzen". Die Beträge waren in meiner Aufstellung
bereits um die steuerfreien Ersätze reduziert. Damit ergeben sich für
die Taggelder folgende Beträge:
|
Jahr
|
Taggeld
Stufe 3 Bundesbedienstete
|
Steuerfreien
Ersätze Taggeld
|
Ergebnis
|
Angerechnet
von FA
|
Differenz
???
|
2003
|
7.483,47
€
|
4.876,30
€
|
2.607,17
€
|
352,12
€
|
-
2.255,05
|
2004
|
7.209,47
€
|
4.404,00
€
|
2.805,47
€
|
1.324,48
€
|
-1.480,99
Ich
ersuche Sie daher die Taggelder richtig mit 2.607,17 für 2003 und 2.805,47
für 2004
anzurechnen.
Ich kann nicht nachvollziehen, wie Sie auf die Beträge von 352,12
und 1.324,48 kommen.
2.
Sie lehnen die Anrechnung von Nächtigungsdiäten mit der
Begründung ab, dass kein tatsächlicher Aufwand entstanden sei und eine
Schlafkabine vorhanden sei. Bereits in meinem Schreiben vom 20. Juni 2005 habe
ich eine ausführliche Begründung (Punkt 3) für die Anrechnung der
Nächtigungsdiäten beigelegt. Anscheinend wurde diese von Ihnen nicht
zur Kenntnis genommen, da der Begründung/Ablehnung kein Hinweis darauf zu
entnehmen ist.
Deshalb
stelle ich hier nochmals fest, dass für die Nächtigung sehr wohl ein
Aufwand bestanden hat. Der Arbeitgeber stellt nur eine leere Schlafkabine zur
Verfügung, dass bedeutet hinter dem Fahrer- und Beifahrersitz ist eine
schmale Liegefläche angebracht. Jedoch ohne Bettzeug oder Bettwäsche
oder einer sonstigen Ausstattung, die man in einem "festen" kostenlosen Quartier
vorfinden würde wie auch Frühstück, sanitäre Einrichtungen,
Duschen oder einen Parkplatz für das "kostenlose Quartier". Dafür ist
der Fahrer selbst zuständig und diese Aufwendungen werden in keiner Weise
von dem Arbeitgeber übernommen. Keinem Dienstreisenden würde man sonst
zumuten, Bettwäsche in ein Hotel mitzunehmen oder einer Parkgebühr
vergleichbare Grundsteuer zu entrichten. Daher entspricht eine Schlafkabine in
einem LKW niemals einer kostenlos zur Verfügung gestellten Unterkunft. Dies
wird auch durch die VwGH Erkenntnis 89/13/0232 Rechtssatz l bestätigt.
Weitere Erkenntnisse sind unter anderem 88/14/0197 und 91/13/0252. Diese
Erkenntnisse werden von anderen Finanzämtern in Österreich anerkannt
und auch in Berufungsverfahren durch den UFS für die Anrechnung von
Nächtigungsdiäten für LKW Fahrer (wenn die Schlafkabine nicht
entsprechend ausgestattet ist oder die vollen Kosten dafür durch den
Arbeitgeber übernommen werden) bestätigt. Damit ergeben sich
zusätzliche zu berücksichtigende Differenzwerbungskosten für
Nächtigungsaufwand:
|
Jahr
|
Nächtigung
Stufe 3
|
-
Ersätze Arbeitgeber
|
Werbungskosten
|
2003
|
4.876,30
€
|
2.798,21
€
|
2.078,09
€
|
2004
|
4.404,00
€
|
3.166,15
€
|
1.
237,85 €
Gesamte
zu berücksichtigende Reisekosten für
|
2003
|
5.267,26
€
|
2004
|
3.264,26
€
Weitere
Begründung entnehmen Sie bitte dem Schreiben vom 20.06.2005 und
9.07.2005.
Sollten
Sie diese Begründungen wieder außer Acht lassen, werde ich eine
Berufung
in 2. Instanz
beantragen.
Mit
freundlichen Grüßen!
Diätenaufstellung
2003 (Steuerausgleich)
|
Name des Bws.
|
Summe
Tag
|
Summe
Nacht
|
S
Firma Tag
|
S
Firma Nacht
|
Differenz
|
Januar
03
|
599,80
€
|
397,20
€
|
344,19
€
|
227,93
€
|
424,88
€
|
Februar
03
|
438,50
€
|
259,80
€
|
251,636
|
149,08
€
|
297,59
€
|
März
03
|
676,33
€
|
422,40
€
|
388,11
€
|
242,39
€
|
468,24
€
|
April
03
|
684,03
€
|
41
1,90 €
|
392,52
€
|
236,36
€
|
467,04
€
|
Mai
03
|
681,57
€
|
490,90
€
|
391,
11 €
|
281,70€
|
499,66
€
|
Juni
03
|
694,07
€
|
475,80
€
|
398,28
€
|
273,03
€
|
498,55
€
|
Juli
03
|
389,23
€
|
237,60
€
|
223,36
€
|
136,34
€
|
267,13
€
|
August
03
|
701,53€
|
470,40
€
|
402,57
€
|
269,93
€
|
499,43
€
|
September
03
|
572,53
€
|
373,80
€
|
328,54
€
|
214,50
€
|
403,29
€
|
Oktober
03
|
655,93
€
|
443,40
€
|
376,40
€
|
254,44
€
|
468,49
€
|
November
03
|
872,53
€
|
573,00
€
|
500,69
€
|
328,81
€
|
616,03
€
|
Dezember
03
|
517,40
€
|
320,10
€
|
296,90
€
|
183,69
€
|
356,91
€
|
Summe
|
7.483,47
€
|
4.876,30
€
|
4.294,30
€
|
2.798,21
€
|
5.267,26
€
2004
Diätensummenliste
für Steuerausgleich
|
Name des Bws.
|
Summe
Tag
|
Summe
Nacht
|
Firma
Tag
|
Firma
Nacht
|
Differenz
|
Januar
04
|
579,97
€
|
369,00
€
|
416,95
€
|
265,28
€
|
266,73
€
|
Februar
04
|
662,94
€
|
396,30
€
|
476,60
€
|
284,91
€
|
297,73
€
|
März
04
|
725,50
€
|
445,20
€
|
521,58
€
|
320,07
€
|
329,05
€
|
Aprü
04
|
585,30
€
|
341,
10€
|
420,79
€
|
245,23
€
|
260,39
€
|
Mai
04
|
513,93
€
|
326,70
€
|
369,48
€
|
234,87
€
|
236,28
€
|
Juni
04
|
786,90
€
|
470,40
€
|
565,72
€
|
338,
18 €
|
353,40
€
|
Juli
04
|
495,17
€
|
311,70€
|
355,99
€
|
224,09
€
|
226,79
€
|
August
04
|
587,13
€
|
351,30
€
|
422,
10 €
|
252,56
€
|
263,77
€
|
September
04
|
61
7,27 €
|
472,50
€
|
443,77
€
|
339,69
€
|
306,31
€
|
Oktober
04
|
368,60
€
|
164,10
€
|
265,00
€
|
1
17,98 €
|
149,73
€
|
November
04
|
706,53
€
|
457,50
€
|
507,94
€
|
328,91
€
|
327,18
€
|
Dezember
04
|
580,23
€
|
298,20
€
|
417,14
€
|
214,38
€
|
246,91
€
|
Summe
|
7.209,47
€
|
4.404,00
€
|
5.183,06
€
|
3.166,15
€
|
3.264,26
€
Über
die Berufung wurde erwogen:
Tages-
und Nächtigungsgelder
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch :
Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen...(§ 26 Z 4 EStG 1988)
Als Reisekosten kommen insbesondere Fahrtkosten,
Verpflegungsmehraufwand und Nächtigungsaufwand in Betracht.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, Lehre und
Verwaltungspraxis liegt eine Reise im Sinne des § 16 Abs.1Z 9 bzw § 26
Z 4 EStG 1988 vor, wenn
- sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten oder sonst aus beruflichen Anlass mindestens 25 km vom
Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und
- eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei
Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt
und
- kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird.
Unstrittig ist die Tatsache des Vorliegens von beruflich
veranlassten Reisen des Bws. im Berufungszeittaum.(Erfüllung des
Reisebegriffes im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988).
Strittig war die Höhe der vom Arbeitgeber bereits
berücksichtigten Tages-bzw. Nächtigungsdiäten.
Tagesdiäten
Die von der Abgabenbehörde I.Instanz vorgenommene
Überprüfung und Korrektur um die steuerfrei ausbezahlten Taggelder
konnte vom Unabhängigen Finanzsenat nachvollzogen werden.
|
2003
|
Tagesdiäten in
€
|
nicht anerkannte Tagesdiäten(Jänner bis
September 2003 (wie schon lt. Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2002
-Fa.W... - vollständiger steuerfreier Ersatz durch ehem.Dienstgeber)
|
1.016,43
|
|
anerkannte Tagesdiäten (Oktober bis Dezember 2003 -
Fa.M. )
|
352,12
Oktober 2003:
November 2003
Dezember 2003
Summe:
|
110,46
156,75
84,91
352,12
|
Nächtigungsdiäten
|
Keine Anerkennung(wie Berufungsvorentscheidung für
Vorjahr(Ersatz durch Fa.W-)
|
2003
|
Tagesdiäten in
€
|
nicht anerkannte Tagesdiäten(Jänner bis
September 2003 (wie schon lt. Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2002
-Fa.W... - vollständiger steuerfreier Ersatz durch ehem.Dienstgeber)
|
1.016,43
|
anerkannte Tagesdiäten(Oktober bis Dezember 2003 -
Fa.M. )
|
352,12
Oktober 2003:
110,46
November 2003 :
156,75
Dezember 2003 :
84,91
Summe:
352,12
|
Nächtigungsdiäten
|
Keine Anerkennung(wie Berufungsvorentscheidung für
Vorjahr(Ersatz durch Fa.W-)
|
2004
|
Differenz-Tagesdiäten
in €
|
beantragte Differenz-Tagesdiäten
|
2.026,41
|
lt.Finanzamt gewährte - " -
|
1.324,48 (*vgl.nachstehende Übersicht)
|
nicht anerkannte - " -
|
701,93
*Berechnung in
€
|
1/2004
|
106,33
|
2/2004
|
145,10
|
3/2004
|
136,73
|
4/2004
|
113,36
|
5/2004
|
104,57
|
6/2004
|
130,08
|
7/2004
|
83,33
|
8/2004
|
90,93
|
9/2004
|
121,82
|
10/2004
|
66,36
|
11/2004
|
125,45
|
12/2004
|
100,42
|
Summe 2004
|
1.324,48
Nächtigungsdiäten
Dkfm. Müller führt im
SWK-Sonderheft 2005 zu "Reisekosten in der
Praxis", Lindeverlag, September 2005, auf Seite 98 aus:
"Steht einem Arbeitnehmer
für die Nächtigung eine Unterkunft zur Verfügung
(z.B.Schlafkabine bei einem LKW-Fahrer) sind nur die
zusätzlichen
tatsächlichen Aufwendungen (z.B. für ein Frühstück oder
für die Benützung eines Bades auf Autobahnstationen) als
Werbungskosten absetzbar. Kann die Höhe dieser tatsächlichen
Aufwendungen nicht nachgewiesen werden, sind sie
im
Schätzungswege
bei
Inlandsreisen mit
€ 4,40 bzw. bei Auslandsreisen
mit 5,85 € pro
Nächtigung
anzusetzen.
Übersteigen die
steuerfreien Ersätze gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 allerdings
den geschätzten Aufwand von € 4,40 bzw. 5,85 pro Nächtigung,
stehen keine Werbungskosten zu".
Im Fax vom 10.Oktober 2005 wurde vom Arbeitgeber , der
Fa.M. , die Höhe der steuerfreien Verütungen wie folgt
angegeben:
Diätensätze
für den Bw lt. Fa.M.:
|
Österreich:
|
Tag
€
24,42
|
Nacht
€
15,00
|
Schweiz
|
28,10
|
24,90
|
BRD
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Frankreich
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Da die vom Arbeitgeber gewährten steuerfreien
Nächtigungsdiäten den Schätzungsansatz (Pauschale)
übersteigen, standen im konkreten Fall
keine Werbungskosten zu.
Treu und
Glauben
Weiters wird dem Bw. betreffend seiner Ausführungen,
dass andere Finanzämter derartige Aufwendungen anerkannt hätten,
mitgeteilt, dass nach der Judikatur des VwGH der Grundsatz von Treu und Glauben
nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die
Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung
für die Vergangenheit schützt; vielmehr ist die Behörde
verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung
abzugehen. (vgl. VwGH 22.2.1996, 94/15/0109; 18.12.1996, 94/15/0151)
Aus den angeführten Gründen waren daher die
Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 27. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0909-L/05
- Stammnummer
- 19248
- Gültig
- 27.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF