Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3459-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3459-W/02vom 03.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für ihre
Tochter E., geb. am 21. Mai 2000 die erhöhte Familienbeihilfe ab 1.
Dezember 2001 und legte hiezu eine ärztliche Bescheinigung, datiert mit 5.
Dezember 2001, vor.
Laut der Bescheinigung leidet die Tochter der Bw. an
Affektkrämpfen (keine Epilepsie) und liegt der Grad der Behinderung
"auf jeden Fall unter 50 %".
Das Finanzamt erließ am 8. März 2002 einen
Bescheid und wies die Berufung - unter Verweis auf § 8 Abs. 5 FLAG -
mit der Begründung ab, dass der Behinderungsgrad unter 50 vH
liege.
Die Bw. legte daraufhin weitere Unterlagen
vor:
ärztliche
Bescheinigung (Beih3) vom 17. April 2002 (Behinderungsgrad 55 % seit Dezember
2002)
Arztbericht
des NÖ. Landeskrankenhauses Tulln (Diagnose: "Affektkrämpfe,
generalisierter Krampfanfall am 19.2.02 (tonisch)").
Schreiben
von Dr.V, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 9. April 2002, dass
die Tochter der Bw. seit dem 1. Lebensjahr an Affektkrämpfen
leidet.
Das Finanzamt wertete die Bescheinigung
als Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 8. März 2002 und legte
die Berufung - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte mit Schreiben vom
9. März 2004 das Bundessozialamt um Begutachtung im Sinne des § 8 Abs.
6 FLAG.
Die Tochter der Bw. wurde am 28. Mai 2004 untersucht und
dabei folgendes ärztliche Sachverständigengutachten
erstellt:
"Anamnese:
Seit
dem 1. Lebensjahr treten rezidivierend sog. "zyanotische
Affektkrämpfe" mit Luftanhalten bzw. Apnoe, Zyanose und
Blickdeviation nach oben, mit anschließender Bewusstlosigkeit, manchmal
auch tonischer Verkrampfung der OE, und Mundwinkelverziehung auf. Diese
Symptomatik tritt nun etwa alle 3 - 5 Monate auf. Zumindest einmalig war
es zu einer Progression in einen generalisierten tonischen Anfall gekommen
(19.2.2002).
Geb.
normal, 3390 g, 50 cm, KU 34 cm, APGAR 9/10/10, Entwicklung
unauffällig
FE:
Herniotomie 2/2002
Familienanamnese:
Geschwister 89, 90 und 95 geboren, gesund
Therapie:
keine
Untersuchungsbefund:
4
Jahre altes Mädchen, HNO-Bereich o.B., Cor rhythmisch, HAT normal, kein HG,
Pulmo seitengleich belüftet, vesikuläres Atmen beidseits. Abdomen
weich, keine Resistenzen, Bruchpforten geschlossen, Leber am Rippenbogen, Milz
nicht tastbar, Darmgeräusche normal. Narbe nach Herniotomie bland.
Neurologisch keine Herdzeichen. Bewusstsein klar, in allen Qualitäten
orientiert, wirkt scheu, schwer kontaktfähig, zurückgezogen;
Konzentration und Wahrnehmung soweit beurteilbar ungestört, Psychomotorik
normal, der Affekt normal.
Relevante
Befunde:
2000-05-22
AKH Anfallsambulanz: EEG unauffällig,
Affektkrämpfe
2001-08-30
Dr.St.:
Affektanfälle
2002-01-19
KH Tulln: Affektkrampf, generalisierter tonischer Anfall, Dauer 4-5 Minuten
Dauer, Einweisung über Notarzt
2002-04-09
Dr.V. KFA: seit dem 1. Lebensjahr
Affektkrämpfe, täglich Anfälle und führen häufig zu
einer Bewusstlosigkeit. 2/2002 musste der Notarzt gerufen
werden.
Stellungnahme
und Begründung:
Bei
der Patientin kommt es zu einer seltenen aber gut beschriebenen Progression
eines nichtepileptischen zyanotischen Affektanfalles in einen epileptischen
Anfall im Sinne eines akut symptomatischen epileptischen Anfalls oder
früher als Gelegenheitskrampf bezeichnet. Da diese Progression nicht
vorhergesehen werden kann, wird das Leiden wie eine Epilepsie mit Anfällen
im Abstand von Monaten eingeschätzt, und somit der Einstufung im
Vorgutachten zugestimmt.
Es
wird daher folgende Einstufung vorgenommen
1)
Richtsatzposition 572 GdB 30 % ICD-10 R56.8 zerebraler
Anfall
Rahmensatzbegründung:
Der
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. ist voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Es handelt sich um einen Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung ist ab der aktuellen Untersuchung 5/2004
möglich. Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich den Unterhalt selbst zu
verschaffen."
Das Gutachten wurde der Bw. zur
Kenntnis gebracht. Diese erhob dagegen keine Einwände.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung
eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004,
99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Wie aus dem ärztlichen
Sachverständigengutachten hervorgeht, leidet die Tochter der Bw. seit dem
1. Lebensjahr an "Affektkrämpfen". Diese Symptomatik trat zum
Zeitpunkt der Untersuchung, das war der 28. Mai 2004, etwa alle 3 - 5
Monate auf. Einmalig war es zu einer Progression in einen generalisierten
tonischen Anfall gekommen (19.2.2002).
Die Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965,
Bundesgesetzblatt Nr. 150, lautet in Abschnitt IV, v) Traumatische Schäden
des Zentralnervensystems:
"Epilepsie
(einschließlich nicht traumatischer Formen):
Grand-mal-Anfälle oder
Jackson-Anfälle, letztere, wenn sie mit motorischen
Entäußerungen einhergehen:
|
571.
|
Nicht
häufige, nur nächtliche Anfälle ohne Komplikationen
|
10
v.H.
|
572.
|
Anfälle,
in Abständen von Monaten
|
30
v.H.
|
573.
|
Anfälle,
mehrmals monatlich
|
50
- 70 v.H.
Der untersuchende Arzt ordnete
somit die Erkrankung der Tochter der Bw. zutreffend unter Richtsatzposition 572
der obigen Verordnung ein.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Feststellung des Grades
der Behinderung mit 30 v.H. gemäß dem vorliegenden schlüssigen
Gutachten den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Wien, am 3.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3459-W/02
- Stammnummer
- 19244
- Gültig
- 03.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF