Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0720-L/05
abzugfähige Verbindlichkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0720-L/05vom 03.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 7. November 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 9. Oktober 2003 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Bemessungsgrundlage: steuerpflichtiger
Erwerb: 17.895,00 €
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3.221,1
€
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zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 3,5 % vom maßgeblichen
Grundstückswert
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677,85
€
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Erbschaftssteuer
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3.898,95
€
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Erbschaftssteuer vom (anteiligen) 3-fachen Einheitswert in Höhe von
28.451,41 € (abzüglich einer Gegenleistung in Höhe von
9.084,10 €) für ein vom Berufungswerber auf Grund eines
Übergabsvertrages auf den Todesfall aus dem Jahr 1992 von Frau A)
erworbenen Grundstück (Einfamilienhaus) fest. Im damaligen Vertrag hatten
sich der Berufungswerber und seine Ehegattin unter anderem zur Bestreitung der
Kosten eines standesgemäßen Begräbnisses samt Erhaltung der
Grabstätte, soweit diese Auslagen nicht durch Versicherungsleistungen oder
im Nachlass gedeckt sind, verpflichtet (das Finanzamt hatte 1992 die
Grunderwerbsteuer nach der in Punkt 12. des Vertrages mit einem Jahreswert von -
anteilig - 25.000,00 S angegebenen Rechte vorgeschrieben). Nach dem
Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 29.9.2003, 8 A 311/2003 w fand nach der
am 4.9.2003 verstorbenen Frau A (Anmerkung: die seinerzeitige Übergeberin)
mangels eines 3.000,00 €
übersteigenden Nachlassvermögens
gemäß
§ 72 Abs. 2 AußStrG eine Verlassenschaftsabhandlung
vom Amts wegen nicht statt; das freie Verfügungsrecht über ein
Kontoguthaben in Höhe von 1.912,38 € wurde der Frau E in
teilweiser Abgeltung der von ihr bezahlten Begräbniskosten in Höhe von
2.749,46 € eingeräumt. In der Berufung wird eingewendet,
dass dem Berufungswerber im Zusammenhang mit dem Abtragen und der
Wiedererrichtung der Grabanlage der Frau A noch Auslagen in Höhe von
1.362,00 € (laut Kostenvoranschlag einer Steinmetzfirma) erwachsen
werden. Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab, dass
die Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten im Sinn des § 20 Abs. 4 Z 1
ErbStG eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass
erfordere. Mangels Erbeneigenschaft treffe den Berufungswerber keine rechtliche
Verpflichtung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 549 ABGB gehören zu den auf einer
Erbschaft haftenden Lasten auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes,
dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis.
Dazu zählt unter anderem auch der Erwerb der Grabstelle, die
Errichtung eines Grabsteines, die Grabausstattung, die Grabinschrift u. dgl.
(Dittrich/Tades, ABGB35, § 549,
E 9 ff). Wer sie zu tragen hat, wenn der Nachlass nicht ausreicht, ist keine
erbrechtliche Frage. Eine ausdrückliche Bestimmung darüber findet sich
nur im Ehegesetz (vgl. § 77 Abs. 2 EheG; OGH v. 13.9.1999, 4 Ob 204/99z).
Die Frage ist daher nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen zu
prüfen. Jeder zukünftige Erblasser hat auch die Möglichkeit, zu
Lebzeiten eine Regelung dahingehend zu treffen, wer diese Kosten trägt. Hat
sich jemand durch Vertrag unter Lebenden zur Kostentragung verpflichtet, so
trifft ihn diese Verpflichtung eben auf Grund des Vertrages, der - wie
jeder andere Vertrag - von ihm zu erfüllen ist. Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Kosten für die Wiedererrichtung
der Grabanlage vom Berufungswerber, der diese Verpflichtung in dem 1992
geschlossenen Übergabsvertrag auf den Todesfall übernommen hat, zu
tragen sind. Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber. Gemäß
§ 20 Abs. 4 ErbStG sind von dem
Erwerbe insbesondere abzuziehen 1. Die Kosten der Bestattung des
Erblassers einschließlich der Kosten der landesüblichen kirchlichen
und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten und die Kosten eines angemessenen
Grabdenkmales. 2. ... .
§ 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ErbStG
trifft also keine Regelung dahingehend, dass Verbindlichkeiten nur im Fall eines
Vermögensanfalles im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 dieses Gesetzes
abzugsfähig sind (Erbe, Legatar, Pflichtteilsberechtigter); eine
Einschränkung auf die genannten Personen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Im Sinne des im Erbschaftssteuerrecht geltenden Bereicherungsprinzips ist daher
diese mit dem Übergabsvertrag auf den Todesfall übernommene und auf
Grund des Vertragsinhaltes (mangels Vermögens bzw. Leistung durch eine
Versicherung waren diese Kosten nicht gedeckt) auch unbedingt gewordene
Verbindlichkeit als abzugsfähig anzusehen. Demnach ergibt sich
folgende Abgabenberechnung: steuerpflichtiger Erwerb (laut Bescheid vom
9.10.2003): 19.257,31 €
abzüglich Kosten für
Grabdenkmalarbeiten lt. Kostenvoranschlag: 1.362,00 €
Summe
(gerundet): 17.895,00 €, davon gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
18 % Erbst: 3.221,1 €
zuzüglich gemäß
§ 8
Abs. 4 ErbStG (wie im Bescheid vom 9.10.2003): 677,85
€
Erbschaftssteuer gesamt: 3.898,95 €.
Über die Berufung ist somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 3.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 4 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0720-L/05
- Stammnummer
- 19243
- Gültig
- 03.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF