Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1470-W/02
Nachversteuerung von Kfz-Sachbezügen; Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1470-W/02vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 18. Februar 2000 der Bw.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Oberwart vom 24. Jänner 2000
betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998
wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan -
neben hier nicht strittigen - ua. auch folgende Feststellungen:
1) Kfz-Sachbezug
Den in der Beilage zum Prüfbericht namentlich
genannten Arbeitnehmern (Außendienstmitarbeitern und anderen Angestellten)
habe die Bw. für Dienstreisen ein Firmenfahrzeug zur Verfügung
gestellt. Aus den Fahrtenbüchern gehe hervor, dass die Arbeitnehmer die
Firmenfahrzeuge auch für private Fahrten, nämlich für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, verwendet hätten. Hinsichtlich
dieser Privatfahrten sei ein Sachbezug anzusetzen.
2) Diestgeberbeitrag samt Zuschlag (wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer)
Die Beschäftigung des wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer sei durch folgende Merkmale
gekennzeichnet: persönliche Arbeitsleistung, Eingliederung in den
betrieblichen Organismus, Bezahlung eines erfolgsunabhängigen monatlichen
Fixgehaltes in Höhe von S 10.000,00. Es lägen daher
sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Z 2
EStG 1988 vor.
Das Finanzamt hat sich diesen Feststellungen angeschlossen
und einen dementsprechenden Abgabenbescheid erlassen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung im
Wesentlichen mit folgender Begründung:
1) Kfz-Sachbezug
Dazu bringt die Bw. vor, "dass die einzelnen
Außendienstmitarbeiter sehr wohl oft zum Firmensitz fahren mussten um sich
zur Erfüllung ihres Aufgabenbereiches mit entsprechenden Unterlagen zu
versorgen bzw. auch an Ort und Stelle Termine zu vereinbaren". Der
Berufung angeschlossen hat die Bw. Erklärungen sämtlicher vom Ansatz
eines Sachbezuges betroffener Arbeitnehmer, in denen diese den in der Berufung
dargelegten Sachverhalt bestätigen.
2) Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag (wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer)
Unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme vom
10. Jänner 2000 wendet die Bw. ein, dass ein
Dienstverhältnis nicht gegeben sei, da durch die Beteiligung keine
Weisungsgebundenheit vorliegen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Kfz-Sachbezug
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988
liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im
Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung,
Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige
Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß
§ 4 Abs. 1 der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl 1992/642, in der
Folge: Sachbezugs-VO, ist dann, wenn für den Arbeitnehmer die
Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht
beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5% der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) anzusetzen. Die Anschaffungskosten
umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.
Dem eindeutigen Wortlaut der Sachbezugs-VO (§ 4
Abs. 1) zufolge umfasst die Privatnutzung, für die ein Sachbezug
anzusetzen ist, auch die Verwendung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Finanzamt hat die
nunmehr mit Berufung angefochtene Heranziehung zur Haftung für Lohnsteuer
und die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag damit begründet,
dass die Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte verwendet haben. Die Bw. hat in der Berufung und in den
dieser angeschlossenen Erklärungen der Arbeitnehmer diesen Sachverhalt
bestätigt. Somit hat die Bw. den Tatbestand des § 4 Abs. 1
Sachbezugs-VO verwirklicht. Die Bw. wurde daher zu Recht zur Haftung für
Lohnsteuer herangezogen und die Rechtsfolgen hinsichtlich des
Dienstgeberbeitrages (§ 41 Abs. 3 FLAG) und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag (§ 57 Abs. 7 und 8 HKG) gezogen.
Die Berufung erweist sich daher in diesem Punkt als
unbegründet.
2) Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag (wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer)
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab
1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z. 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des
Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, der von der in
§ 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, wird durch
§ 57 Abs. 7 und Abs. 8 Handelskammergesetz in der Fassung
BGBl. Nr. 661/1994 normiert.
Gemäß
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Im Erkenntnis vom 10. November 2004,
Zl. 2003/13/0018, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in einem
verstärkten Senat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsanschauung die
Auffassung, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen
einer Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 vorliegen, dem Umstand, ob der Gesellschafter
bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft eingegliedert ist, entscheidende Bedeutung zukommt. Dieses
Tatbestandsmerkmal werde nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes durch
jede nach außen hin als auf Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit
hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch
ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht werde.
Der Aktenlage zufolge (Firmenbuchauszug) übt der
wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer seine
Geschäftsführungstätigkeit für die Bw. seit dem Jahre 1981
aus (seit dem Jahre 1993 ist er am Stammkapital der Gesellschaft wesentlich
beteiligt). Das Merkmal seiner Eingliederung in den betrieblichen Organismus des
Unternehmens der Bw. ist daher zweifelsfrei gegeben. Dem Einwand der Bw., dass
durch die Beteiligungshöhe keine Weisungsgebundenheit vorliegen könne,
ist entgegenzuhalten, dass dem in § 22 Z. 2 Teilstrich 2
EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen ist, dass auf Grund
des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses das Vorliegen der fehlenden
Weisungsgebundenheit anzunehmen ist (so auch: VwGH vom
10. November 2004, Zl. 2003/13/0018, mit weiteren
Judikaturhinweisen). Unstrittig ist, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer ein monatliches Fixgehalt bezogen hat
und das Vorliegen eines Unternehmerrisikos nicht einmal von der Bw. behauptet
wird. Diese Elemente sprechen nach Auffassung der Berufungsbehörde -
wiewohl sie vor dem Hintergrund des Erkenntnisses vom
10. November 2004, Zl. 2003/13/0018, angesichts der im
gegenständlichen Fall vorliegenden Eingliederung in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Bw. in der Hintergrund zu treten haben -
ebenfalls dafür, dass der wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt
hat.
Die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag
ist daher zu Recht erfolgt. Die Berufung erweist sich daher auch in diesem Punkt
als unbegründet.
3) Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung
Nach § 284 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
in der hier anzuwendenden Fassung vor dem AbgRmRefG,
BGBl. I Nr. 97/2002, ist eine mündliche Verhandlung nur vor
dem Berufungssenat vorgesehen, in dessen Zuständigkeit die vorliegende
Angelegenheit mangels Aufzählung im Katalog des § 260 Abs. 2
BAO in der genannten Fassung nicht fällt. Von der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung wurde daher Abstand genommen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 2.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragEingliederung in den geschäftlichen OrganismusWeisungsgebundenheitKraftfahrzeugSachbezugPrivatnutzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1470-W/02
- Stammnummer
- 19237
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF