Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0587-W/04
Vorläufige Bescheiderlassung in Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0587-W/04vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Abgaben können vorläufig festgesetzt werden, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar ungewiss, aber wahrscheinlich ist. Steht ein Mietzinshaus nach Kündigung eines Mieters, auf welchen ein großer Teil der gesamten Mieteinnahmen entfallen war, und nachfolgenden weiteren Kündigungen von Mietern zum Großteil seit Jahren leer (entgegen angekündigter Maßnahmen, a) die Räumlichkeiten zur Neuvermietung herzurichten, b) das Haus umzubauen, wurden keine Arbeiten durchgeführt), ist die Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung künftiger Jahre von Bedeutung. Da eine taugliche Prognose über die zukünftige Entwicklung derzeit (noch) nicht möglich ist, konnte mittels vorläufiger Abgabenfestsetzung vorgegangen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 15. Jänner 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erklärte für das Jahr
2002 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(Pensionseinkünfte) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
"lt. Beilage" in Höhe von - € 4.716,78.
Laut der angeführten Beilage betreffen die
Vermietungseinkünfte das zur Gänze der Bw. gehörende
Mietwohngrundstück in Wien.A.gasse.
Das Finanzamt erließ einen vorläufigen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO und gelangte der erklärte Werbungskostenüberschuss in
Ansatz. Die Veranlagung erfolgte laut der Bescheidbegründung
vorläufig, da ungewiss sei, ob auf Dauer eine Einkunftsquelle vorliegt.
Mit dem
Rechtsmittel der Berufung wurde die endgültige Veranlagung mit folgender
Begründung beantragt:
Im Mietzinshaus sei derzeit nur der 2. Stock mit einer
Fläche von rund 150 m² vermietet. Der 1. Stock und das
Parterre mit einer Gesamtfläche von rund 360 m² stünden derzeit
leer. Beabsichtigt sei, diesen Bereich ehestmöglich zu vermieten, insoweit
seien bereits Immobilienmakler kontaktiert worden bzw. würden laufend
entsprechende Anstrengungen unternommen, um diese Räumlichkeiten zu
vermieten.
Ausgehend von einem äußerst günstigen
Mietpreis in Höhe von € 2,00 pro m² und dies erst ab der
zweiten Jahreshälfte des Jahres 2004 könne man aus der
Prognoserechnung ersehen, dass bereits ab dem Jahr 2007 ein
Gesamtüberschuss erzielt werde, d.h. die gesamten Einnahmen würden die
bis dahin aufgelaufenen Werbungskosten übersteigen. Der Mietpreis sei in
der Lage des Mietzinshauses mit € 2,00 als äußerst
günstig anzusehen, weshalb die beigelegte Prognoserechnung als plausibel
erscheine.
Bei der Erstellung der Prognoserechnung sei von
Werbungskosten in gleicher Höhe wie 2002 ausgegangen worden, weil diese
ungefähr dem Aufwand eines Normaljahres entsprächen.
Die Veranlagung sei endgültig vorzunehmen, es handle
sich um eine Einkunftsquelle und werde innerhalb eines Zeitraumes von weit unter
20 Jahren ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet.
Die beigelegte Prognoserechnung weist unter den Einnahmen
und Werbungskosten nachstehende Positionen aus:
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
ab
2005
|
Einnahmen
|
|
|
|
|
Hausverwaltung
|
1.354
|
1.360
|
1.360
|
1.360
|
Einnahmen
2. Stock
|
5.891
|
5.900
|
5.900
|
5.900
|
Einnahmen 1.
Stock ab Mitte 2004
|
0
|
0
|
2.280
|
4.560
|
Einnahmen
Parterre ab Mitte 2004
|
0
|
0
|
2.040
|
4.080
|
Werbungskosten
|
|
|
|
|
Abschreibungen
lt. Anlagenverzeichnis
|
-
3.488
|
-
3.488
|
-
3.488
|
-
3.488
|
Betriebskosten
Leerstehung
|
-
3.601
|
-
3.601
|
-
3.601
|
-
3.601
|
Büroaufwand
|
-
119
|
-
119
|
-
119
|
-
119
|
Strom
|
-
1.509
|
-
1.509
|
-
1.509
|
-
1.509
|
Instandhaltung
|
-
2.186
|
-
2.186
|
-
2.186
|
-
2.186
|
Beratung
|
-
287
|
-
287
|
-
287
|
-
287
|
Telefon
|
-
133
|
-
133
|
-
133
|
-
133
|
Geringwertige
WG
|
-
163
|
-
163
|
-
163
|
-
163
|
KM Gelder
etc.
|
-
339
|
-
339
|
-
339
|
-
339
|
Post
|
-
25
|
-
25
|
-
25
|
-
25
|
Zinsen und
Spesen
|
-
112
|
-
112
|
-
112
|
-
112
|
Überschuss
Einnahmen / Werbungskosten
|
-
4.717
|
-
4.703
|
-
383
|
3.937
Die Position "Kumulierte Einkünfte aus Vermietung"
umfassend die Jahre 2002 bis 2013 wird in Höhe von € 25.635
ausgewiesen.
Das Finanzamt
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Die
Begründung lautet wie folgt:
"Die Einkommensteuer wurde erst ab dem Jahr 2002
vorläufig vorgeschrieben. Die Abgabenbehörde kann die Abgabe
vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens
die Abgabepflicht noch ungewiss aber wahrscheinlich ist oder wenn der Umfang der
Abgabepflicht noch ungewiss ist (§ 200 BAO). Die Tatsache, dass nach
5 Jahren noch immer ein Gesamtverlust erzielt wird und derzeit auch noch
kein Vermieter gefunden wurde, rechtfertigt die vorläufige Veranlagung
zumindest bis 2009."
Im Vorlageantrag wird auf die der Berufung beigelegte
Prognoserechnung verwiesen und vorgebracht, aus der Prognoserechnung sei zu
ersehen, dass im Fall der Vermietung eine positive Einkunftsquelle vorliegt. Das
ergebe sich auch aus den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1996, 1997
sowie indirekt aus 1998, in welchen positive Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erklärt wurden. Aus diesen Gründen werde um
endgültige Veranlagung ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss
ist.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist, wenn
die Ungewissheit beseitigt ist, die vorläufige Abgabenfestsetzung durch
eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der
Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen
Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum
endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Die Abgaben sind so lange vorläufig festzusetzen, bis
die Ungewissheit beseitigt ist. Als beseitigt gilt die Ungewissheit, wenn auf
Grund der im Regelfall mehrjährigen Beobachtung der Betätigung das
Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der objektiven Ertragsfähigkeit mit einer
gewissen Sicherheit beurteilt werden kann.
Die praktische Bedeutung der vorläufigen
Bescheiderlassung liegt darin, dass es dadurch möglich ist, Abgaben
festzusetzen, ohne dass alle relevanten Sachverhaltselemente restlos
geklärt sind. Schon dann, wenn tatsächlich Anhaltspunkte für eine
spätere wahrscheinliche Abgabenpflicht bestehen, kann eine vorläufige
Abgabenfestsetzung erfolgen. Der große Vorteil besteht darin, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben höher ist, als wenn bis zur endgültigen
Klärung des Sachverhaltes zugewartet werden müsste. Auch der
Steuerpflichtige kann an der alsbaldigen Festsetzung der Abgaben interessiert
sein, vor allem dann, wenn damit eine Abgabenminderung verbunden
ist.
Vorläufige Bescheide stellen gerade im Zusammenhang
mit Liebhaberei-Betätigungen ein wichtiges verfahrensrechtliches Instrument
dar. Bei Betätigungen, die nicht eindeutig als Einkunftsquelle oder als
steuerlich unbeachtliche Liebhaberei identifiziert werden können, kommt der
§ 200 BAO zum Einsatz.
In der Literatur wird dazu die Ansicht vertreten, dass
vorläufige Bescheide vor allem dann erlassen werden dürfen, wenn in
der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant sind. So kann für
die Frage, ob Liebhaberei vorliegt, die Kenntnis der wirtschaftlichen
Entwicklung künftiger Jahre bedeutsam sein (Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 200, Tz. 5).
Sprechen die Umstände eher für Liebhaberei als
für eine Einkunftsquelle, kann mittels Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig davon ausgegangen werden, dass
keine Einkunftsquelle vorliegt (VwGH 21.6.1994, Zl 93/14/0217). Sprechen
also umgekehrt die Umstände eher für eine Einkunftsquelle als für
Liebhaberei, kann mittels Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 1
BAO vorläufig davon ausgegangen werden, dass eine Einkunftsquelle vorliegt.
Aus der Vermietung des
Mietzinshauses wurden in den Jahren 1998 bis 2004 nachstehende
Werbungskostenüberschüsse bzw. ein Einnahmenüberschuss wie folgt
veranlagt (erklärt):
|
1998
|
-
24.001 S
|
2002
|
-
4.716,78 €
|
1999
|
-
73.213 S
|
2003
|
-
2.485,56 €
|
2000
|
-
37.074 S
|
2004
|
-
1.809,01 €
|
2001
*
|
16.386
S
|
|
* Der
Einnahmenüberschuss im Jahr 2001 beruht darauf, dass die Bw. eine einmalige
Einnahme von 100.000 S erhalten hatte, und zwar eine Abgeltung für von
einem Mieter zu verantwortenden Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten, welche
die Bw. erhielt, nachdem der Mieter (Mitte 1998) ausgezogen war (Schreiben vom
3. Juli 2002 und Rechnung vom 4. April 2001).
Die Mieteinnahmen zeigen folgende Entwicklung:
|
1998
|
80.950
S
|
2002
|
5.891,02
€
|
1999
|
65.273
S
|
2003
|
6.537,15
€
|
2000
|
78.702
S
|
2004
|
6.676,16
€
|
2001
|
79.604
S
|
|
Ein
Geschäftsraum-Mieter kündigte mit Mitte des Jahres 1998; auf diesen
entfielen ca. 75 % der Mieteinnahmen (Schreiben vom 17. März
1998). Im März 1998 war die Bw. der Ansicht, dass die
Räumlichkeiten bis zur Neuvermietung noch hergerichtet werden müssen
(Schreiben vom 17. März 1998).
Im November 1998 war geplant, das Haus umzubauen und sind
daher weitere Mieter bzw. ist ein weiterer Mieter ausgezogen (Schreiben vom
27. November 1998). Die Mieteinnahmen sanken von S 80.949,73
im Jahr 1998 auf S 65.272,62 im Jahr 1999 (Beiblätter zur jeweiligen
Einkommensteuererklärung).
Wie den Aufstellungen der Einnahmen und Werbungskosten der
Jahre 1998 bis 2004 zu entnehmen ist, wurden in diesem Zeitraum tatsächlich
die Räumlichkeiten zur Neuvermietung weder hergerichtet noch wurde das Haus
umgebaut.
Eine weitere Beobachtung der Betätigung ist daher
erforderlich, da auf Grund der obigen Umstände die Erzielung eines
positiven Gesamterfolges innerhalb des absehbaren Zeitraumes fraglich erscheint.
Dies insbesondere mit Rücksicht darauf, dass für den mit Mitte des
Jahres 1998 gekündigt habenden Geschäftsraum-Mieter bis (zumindest)
Ende 2004 kein Nachfolgemieter gefunden wurde bzw. gefunden werden konnte. Somit
wurde durch die tatsächlich eingetretenen Umstände die im Jänner
2004 erstellte Prognoserechnung widerlegt; an die seit 5 1/2 Jahren (Mitte 1998)
bestandene Leerstehung schloss sich ein weiteres Leerstehungsjahr, das Jahr
2004. Allein die Tatsache, dass ein Großteil des Hauses seit mehr als
einem halben Jahrzehnt (6 1/2 Jahre bis Ende 2004) leer steht, beweist, dass die
objektive Ertragsfähigkeit im Falle unterbleibender Vermietung des
Parterres und (oder) des 1. Stockes nicht gegeben ist, da zwangsläufig
Überschüsse der Werbungskosten über die Einnahmen anfallen.
Diesbezüglich wird auf die Aufstellungen der Einnahmen und Werbungskosten
dieser Jahre verwiesen. Die Ertragsfähigkeit ist bei gleich bleibender
wirtschaftlicher Entwicklung nicht gegeben. Einnahmenüberschüsse laut
Prognoserechnung haben die Vermietung des Parterres und des 1. Stockes als
Voraussetzung. Das zeigen folgende Berechnungen anhand etwa des Jahres 2005:
Leerstehung Parterre und 1. Stock:
|
Einnahmen 2.
Stock
|
5.900
€
|
+
Hausverwaltung
|
1.360
€
|
Einnahmen
gesamt
|
7.260
€
|
-
Werbungskosten
|
-
11.962 €
|
Werbungskostenüberschuss
|
4.702
€
Leerstehung nur Parterre:
|
Einnahmen 2.
Stock
|
5.900
€
|
Einnahmen 1.
Stock
|
4.560
€
|
+
Hausverwaltung
|
1.360
€
|
Einnahmen
gesamt
|
11.820
€
|
-
Werbungskosten
|
-
11.962 €
|
Werbungskostenüberschuss
|
142
€
Leerstehung nur 1. Stock:
|
Einnahmen 2.
Stock
|
5.900
€
|
Einnahmen
Parterre
|
4.080
€
|
+
Hausverwaltung
|
1.360
€
|
Einnahmen
gesamt
|
11.340
€
|
-
Werbungskosten
|
-
11.962 €
|
Werbungskostenüberschuss
|
622
€
Eine
eindeutige Aussage darüber, ob die Betätigung der Bw. objektiv
geeignet ist, einen Gesamtüberschuss abzuwerfen, kann nicht getroffen
werden. Unklar bleibt nach dem derzeitigen Wissensstand, ob bzw. wann es der Bw.
gelingen wird, Einnahmen zu steigern.
Die Art der Vermietungstätigkeit der Bw. lässt
die Erwirtschaftung eines positiven Gesamtüberschusses der Einnahmen
über die Werbungskosten innerhalb eines absehbaren Zeitraumes infolge der
langjährigen Leerstehung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit
erwarten.
Für eine vorläufige Veranlagung besteht daher
Raum, die Abgabenfestsetzung konnte gemäß der Bestimmung des
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgen. Durch die
vorläufige Veranlagung wird die Möglichkeit gegeben, die
Ertragsfähigkeit der Vermietungstätigkeit in den folgenden Jahren noch
nachweisen zu können.
Von Bedeutung ist die Kenntnis der wirtschaftlichen
Entwicklung künftiger Jahre. Diese kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht
endgültig beurteilt werden.
Da eine taugliche Prognose über die zukünftige
Entwicklung der Ertragsituation derzeit (noch) nicht möglich ist, ist das
Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung zutreffend im Wege einer
vorläufigen Abgabenfestsetzung vorgegangen (vgl. VwGH 12.8.1994, 94/14/0025
u. VwGH 18.12.1996, 94/15/0152).
Indem das Finanzamt mittels Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig davon ausgegangen ist, dass eine
Einkunftsquelle vorliegt, wurde die
Abwägung zugunsten des Standpunktes der Bw. getroffen, also die
Umstände nach Meinung des Finanzamtes
eher für eine Einkunftsquelle als für Liebhaberei sprechen.
Diese Vorgangsweise war - betrachtet aus dem Blickwinkel der Veranlagung - auch
deshalb gerechtfertigt, weil die weitere wirtschaftliche Entwicklung im
Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht bekannt sein konnte und
unberücksichtigt bleiben musste. Der gegenständliche
Einkommensteuerbescheid wurde im Dezember 2003 erlassen, die
Steuererklärungen für 2003 und 2004 langten im Oktober 2004 bzw. April
2005 im Finanzamt ein.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 2.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0587-W/04
- Stammnummer
- 19236
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF