Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1588-W/05
Keine Investitionszuwachsprämie bei der Einlage von aus einer Geschäftsauflösung erworbenen, in einen neuwertigen Zustand gebrachten Wirtschaftsgütern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1588-W/05vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für im Wege einer Einlage in das Betriebsvermögen gelangte Wirtschaftsgüter steht eine Investitionszuwachsprämie nicht zu. Dies gilt auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter, selbst wenn sie durch Renovierung oder Restaurierung in einen neuwertigen Zustand gebracht wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vertreten durch Dkfm.
Waltraude Buxbaum, 1070 Wien, Kirchengasse 25, vom 20. Juni 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 23. Mai 2005 betreffend Festsetzung einer
Investitionszuwachsprämie für 2002 gemäß
§ 108e EStG
1988 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bw. macht am
18. April 2003 im Wege der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
2002 eine Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG 1988 in Höhe
von 1.902,80 €
geltend.
Aus dem Verzeichnis jener Wirtschaftsgüter, für
die die Investitionszuwachsprämie geltend gemacht wurde, sind auch unter
dem Titel
"Büroausstattung"
aufgelistete Wirtschaftsgüter ersichtlich, die im Verzeichnis jeweils mit
dem Vermerk "Einlage" versehen wurden.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 wurden Fotos jener
eingelegten Wirtschaftsgüter, die von Bw. im Zuge einer erfolgten
Betriebsbesichtigung angefertigt worden waren, übersendet, wozu im besagten
Schreiben Folgendes ausgeführt wurde:
"In der Anlage übersende ich Ihnen die
Aufstellung ... zu den einzelnen (angefragten) Gegenständen, welche aus
einer Geschäftsauflösung und dann in Folge via einer Privatperson und
nach einer gänzlichen Renovierung, Sanierung erworben wurden und einem
Umbau zur Schaffung neuer Gegenstände in das neue Geschäftslokal ...
eingebracht wurden, wobei die Politur (Schellack - nicht mehr im Handel
erhältlich) von Bw. zur Oberflächenbehandlung zur Verfügung
gestellt wurde. Diese Maßnahmen an den Gegenständen haben jeweils
eine Schaffung neuer Gegenstände gem. EStR und Erläuterungen zur
Investitionszuwachsprämie geschaffen".
Die durch Fotos dokumentierten "eingelegten"
Wirtschaftsgüter wurden im besagten Schreiben wie folgt
umschrieben:
" 2 gepolsterte Ledersessel (alte Lederbespannung neu
eingearbeitet, nachdem die Holzteile zerlegt und neu geleimt sowie poliert
wurden)
ein Thonet-Drehsessel (Holzteile zerlegt und neu geleimt
sowie poliert)
neu geleimter und polierter Tisch
neu geleimter und polierter Schreibtisch
neu aufgebaute Bibliothek nach Zuschnitt und Anpassung an
die örtlichen Gegebenheiten und Politur samt teilweisem Einbau von neuen
Leuchtmitteln".
Das Finanzamt erließ am 23. Mai 2005 den Bescheid
über die Festsetzung einer Investitionszuwachsprämie gem. § 108e
EStG 1988 für 2002, worin die Investitionszuwachsprämie mit 942,80
€ festgesetzt wurde, was
im Hinblick auf den bereits gebuchten Betrag von 1.902,80
€ eine Nachzahlung von
960,00 €
ergab.
Begründet wurde die Nichtgewährung einer
Investitionszuwachsprämie für die oben genannten
"eingelegten" Wirtschaftsgüter damit, dass Voraussetzung
für die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie die Anschaffung
oder Herstellung ungebrauchter Wirtschaftsgüter sei. Im vorliegenden Fall
handle es sich aber um die Einlage von Wirtschaftsgütern, welche sich nicht
in einem ungebrauchten Zustand befunden hätten, sondern repariert oder
restauriert worden seien.
Bw. erhob gegen diesen Bescheid am 20. Juni 2005 das
Rechtsmittel der Berufung, worin begründend darauf hingewiesen wurden, dass
der Erwerb der in Rede stehenden Gegenstände (vgl. oben angeführte
"durch Fotos dokumentierte und eingelegte Wirtschaftsgüter")
"vor der Gründung im Hinblick auf die Neueröffnung des
Lokals" getätigt wurden, weshalb diese Gegenstände nur in den
Betrieb "eingebracht" werden konnten. Durch diese Maßnahmen an
den Gegenständen seien jeweils neue Gegenstände im Sinne der
Einkommensteuerrichtlinien (EStR) und der Erläuterungen zur
Investitionszuwachsprämie entstanden. Die ausgebauten und in Einzelteile
zerlegten Regalteile seien nach einer Oberflächenbehandlung mit
elektrischen Lampen versehen und dann genau an die Räumlichkeiten -
an das neue Geschäftslokal des Bw. - angepasst und neu eingebaut
worden, wobei die Politur von Bw. zur Oberflächenbehandlung zur
Verfügung gestellt worden sei (Politur = Schellack - nicht mehr im
Handel erhältlich).
Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juni 2005 als unbegründet ab.
Begründend wurde vorgebracht, dass es sich bei den
berufungsgegenständlichen Wirtschaftsgütern um Einlagen gehandelt
habe. Hierbei werde nicht in Frage gestellt, dass diese Gegenstände nach
Renovierung bzw. Restaurierung "wie neu" seien. § 108e EStG
1988 setze aber voraus, dass ungebrauchte Wirtschaftsgüter vorlägen.
Für "eingelegte" Wirtschaftsgüter stehe aber eine
Investitionszuwachsprämie nicht zu.
Der Berufungswerber (Bw.) stellte am 3. August 2005 den
Antrag auf Entscheidung durch die Berufungsbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. §
108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt
werden.
Anschaffen bedeutet den entgeltlichen Erwerb eines bereits
hergestellten Wirtschaftsgutes. Bei einem neu herzustellenden Wirtschaftsgut
richtet sich die Abgrenzung der Herstellung von der Anschaffung danach, wer das
Risiko trägt: Trägt der Beauftragte das Risiko für die Kosten und
die Funktionsfähigkeit, dann liegt beim Auftraggeber Anschaffung vor.
Trägt der Auftraggeber das Risiko, dann liegt Herstellung vor (vgl. Doralt,
EStG Kommentar, 3. Aufl., § 6 Tz 67 und die dort angeführte
Judikatur).
Einlagen sind hingegen alle Zuführungen von
Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich (§ 4 Abs. 1
vierter Satz EStG 1988).
Im vorliegenden Fall gibt der Bw. selbst an, die
berufungsgegenständlichen Wirtschaftsgüter aus einer
Geschäftsauflösung über eine Privatperson und nach
gänzlicher Renovierung bzw. Sanierung erworben und in sein neues
Geschäftslokal eingebracht zu haben. Dieser Vorgang ist aber als Einlage im
Sinne des § 4 Abs. 1 vierter Satz EStG 1988 zu werten und stellt
keinesfalls einen Anschaffung- oder Herstellungsvorgang dar, was auch durch den
Umstand keine Einschränkung erfährt, dass eine gänzliche
Renovierung bzw. Sanierung dieser "eingebrachten"
Wirtschaftsgüter erfolgte.
Der Begünstigung des § 108e Abs. 1 EStG 1988
werden aber nur jene Wirtschaftsgüter teilhaftig, die angeschafft oder
hergestellt wurden. Diese Voraussetzung erfüllen jedoch
Einlagevorgänge nicht, weshalb schon aus diesem Grund eine Zuerkennung
einer Investitionszuwachsprämie nicht erfolgen konnte (Siehe auch:
Quantschnigg, Die Investitionszuwachsprämie - Ein Zuwachs im
Steuerwesen? In ÖStZ 2003/239, Seite 3, 1. Satz des
Beitrages).
Gem. § 108e Abs. 2 EStG 1988 sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbares Anlagevermögens.
Ungebrauchte Wirtschaftsgüter sind jedenfalls solche,
die im Zeitpunkt des Erwerbes fabriksneu sind (= unmittelbar vom Hersteller bzw.
Händler erworbene Wirtschaftsgüter, die davor weder betrieblich noch
privat funktional eingesetzt worden sind). Sollte ein Wirtschaftsgut weder vom
Hersteller noch von einem Händler erworben worden sein, sondern von einem
anderen Unternehmer, ist es prima facie als gebraucht anzusehen. Es kann
allerdings nachgewiesen werden, dass der veräußernde Unternehmer
dieses Wirtschaftsgut bei sich noch nicht funktional eingesetzt hat (dann ist es
beim veräußernden Unternehmer noch kein Anlagevermögen -
somit nicht prämienbegünstigt - und bei der Anschaffung durch
den Erwerber ungebraucht ...(Quantschnigg, aaO, Seite 3 des Beitrages, letzter
Absatz).
Im vorliegenden Fall hat der Bw. selbst angegeben, die in
Rede stehenden Gegenstände aus einer Geschäftsauflösung erworben
zu haben, also gebrauchte und nicht ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter, weshalb eine Investitionszuwachsprämie schon aus
diesem Grund nicht zusteht. Die Renovierung bzw. Sanierung dieser
Gegenstände konnte jedenfalls nicht zu ungebrauchten bzw. wie der Bw.
ausführt, "neuen" Gegenständen führen, weshalb auch
insoweit dem Berufungsbegehren Berechtigung nicht zukommt.
Diese Rechtsansicht des Einschreiters kann sich im
Übrigen auch nicht auf die EStR berufen, wird doch in der RZ 8219 lediglich
der Fall angesprochen, dass ein Wirtschaftsgut nicht von einem Hersteller oder
Händler, sondern von einem anderen Unternehmer, erworben wird. Diesfalls
könnte von ungebrauchten Wirtschaftsgütern nur dann gesprochen werden,
wenn der diesfalls der erhöhten Mitwirkungspflicht unterliegende
Abgabepflichtige den Beweis erbringt, dass diese Wirtschaftsgüter beim
veräußernden Unternehmer bisher nicht funktional eingesetzt worden
sind und demnach ungebrauchte Wirtschaftsgüter vorliegen.
Eine derartige Konstellation liegt im
berufungsgegenständlichen Fall nicht vor, weshalb die schon auf Grund des
Einlagevorganges nicht begünstigten Wirtschaftsgüter auch deshalb
einer Investitionszuwachsprämie nicht teilhaftig werden können, weil
diese Wirtschaftsgüter in der Vergangenheit von einem anderen Unternehmer
genutzt wurden (Erwerb aus einer Geschäftsauflösung) und demnach ein
Nachweis, es lägen ungebrauchte Wirtschaftsgüter vor, nicht erbracht
werden kann.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann daher dem
Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es für die im Wege einer
Einlage eingebrachten Wirtschaftsgütern, die zudem als nicht ungebraucht
eingestuft werden mussten, einen Anwendungsfall des § 108e EStG 1988 nicht
erblickte und für diese eine Investitionszuwachsprämie nicht zuerkannt
hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2. November
2005
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1588-W/05
- Stammnummer
- 19221
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF