Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0053-G/05
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0053-G/05vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau L. in XY., vom 6. Dezember
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
10. November 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab 1. November
2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches
auf Gewährung der Familienbeihilfe wurde von der Berufungswerberin (Bw.)
die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages für
C. beantragt. Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt für
Soziales und Behindertenwesen Steiermark um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens wie es im § 8 Abs. 6 FLAG 1967 normiert
ist. Am 3. November 2004 (nach durchgeführter Untersuchung am
22. Oktober 2004) wurde im ärztlichem Gutachten ein Grad der
Behinderung von 50 v.H. festgestellt.
Das Finanzamt hat in seinem Bescheid vom
10. November 2004 die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für das o.a. Kind mit der Begründung abgelehnt, dass C.
voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich seinen Unterhalt
selbst zu verschaffen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
vom 6. Dezember 2004 führte die Bw. aus, dass auf Grund der
Behinderung des Sohnes alle beruflichen Eingliederungsversuche fehlgeschlagen
haben. Dazu legte sie die entsprechenden Bestätigungen vor.
Mit Bericht vom 25. Jänner 2005 legte
das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
geistigen oder körperlichen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind
als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche
dauernde Erwerbsunfähigkeit muss gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967
durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der
Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls
die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der
unabhängige Finanzsenat ein ärztliches Sachverständigengutachten
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Steiermark eingeholt.
In dem hiezu erstellten
Sachverständigengutachten vom 16. Februar 2005 wurde nunmehr
festgestellt, dass für C. ein Grad der Behinderung von 70 v.H. vorliegt und
er auch voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich seinen Unterhalt
selbst zu verschaffen. Ob mittelfristig eine Eingliederung möglich
sein könnte, soll durch eine Nachuntersuchung in drei Jahren festgestellt
werden.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit erfüllt sind, hatte der
unabhängige Finanzsenat der Berufung vollinhaltlich stattzugeben.
Graz, am 2.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0053-G/05
- Stammnummer
- 19220
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF