Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0143-Z1W/03
Abweisung der Aussetzung der Vollziehung nach Stattgabe der Beschwerde in der Hauptsache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0143-Z1W/03vom 31.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Dr.
Géza Simonfay, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Neustiftgasse 3/6, vom
21. August 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien
vom 28. Juli 2003, Zl. 100/40797/2003-2, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Mai 2003, Zl. 100/40797/2003-1, wies
das Hauptzollamt Wien den Antrag des Bf., (Bf.) vom 30. April 2003
betreffend Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Hauptzollamtes Wien
vom 10. April 2003, Zl. 100/90.523/2003-Str.V/Ref.1, gemäß Art.
244 Zollkodex (ZK) iVm Art. 245 ZK und § 212a BAO ab. Begründend
führte das Hauptzollamt Wien aus, dass weder Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung noch ein unersetzbarer
Schaden vorliegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit der Eingabe vom 16.
Juni 2003 das Rechtsmittel der Berufung. Darin bemängelte er, dass den
Feststellung des Hauptzollamtes Wien, wonach keine begründeten Zweifel an
der Richtigkeit der Entscheidung vorliegen, keine Begründung zu entnehmen
sei. Außerdem wies er darauf hin, dass er durch die Zahlung des strittigen
Abgabenbetrages in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geraten würde und
dass zu befürchten sei, dass er dadurch die laufenden Kosten für den
Lebensunterhalt nicht mehr aufbringen können werde.
Diese Berufung wies das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom
28. Juli 2003, Zl. 100/40797/2003-2, als unbegründet ab. Die in der
Hauptsache eingebrachte Berufung des Bf. sei mit Berufungsvorentscheidung vom
28. Juli 2003 abgewiesen worden. Demnach bestünden für die
Abgabenbehörde keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Eine Aussetzung der
Vollziehung sei außerdem dann nicht zu gewähren, wenn die Gefahr der
Entstehung eines unersetzbaren Schadens durch die Gewährung von
Zahlungserleichterungen vermieden werden könne. Darüber hinaus
könne im vorliegenden Fall nicht auf die Leistung einer Sicherheit
verzichtet werden.
In der gegen diesen Bescheid mit der Eingabe vom 21. August
2003 erhobenen Beschwerde bringt der Bf. vor, dass die Feststellungen der
Abgabenbehörde erster Instanz mangelhaft gewesen seien und notwendige
Erhebungen zur Sachverhaltsermittlung im Hauptverfahren unterblieben seien.
Abgesehen davon mangle es dem Bescheid auch an Erwägungen zur
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Angesichts seines Verdienstes und
seiner Unterhaltsverpflichtungen sei es ihm unmöglich, die geforderten
Zahlungen zu leisen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung
des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung
ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die
angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird
die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn
eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 9. Juni 2004, Zl. 2004/16/0047) ist
ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung der maßgeblichen
Verfahren in den Hauptsachen in den betreffenden Aussetzungsverfahren in der
Sache zu entscheiden. Es ist daher auch im gegenständlichen Verfahren eine
solche Sachentscheidung erforderlich, obwohl der Unabhängige Finanzsenat
über die Beschwerde in der Hauptsache mit Berufungsentscheidung vom 27.
Oktober 2005, GZ. ZRV/0144-Z1W/03, entschieden hat.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung
sind an Hand der Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu prüfen, wobei
die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu würdigen
sind (vgl. hg. VwGH vom 31. August 2000,
Zl. 98/16/0296).
Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn
entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Liegen beide Voraussetzungen nicht vor, kommt
eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt
es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener
Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen (vgl. VwGH vom 27. September 1999 Zl.
98/17/0227).
In dem für das gegenständliche
Aussetzungsverfahren entscheidungsrelevanten Zeitpunkt lagen der
Zollbehörden Aussagen des Bf. vor, die den Schluss zuließen, dass
für ihn im Juli 2002 dadurch die Zollschuld entstanden sei, dass er
hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittels zu
Unrecht das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch genommen
hatte.
Dies deshalb, weil er laut den Angaben in der mit ihm im
März 2003 aufgenommenen Niederschrift seinen ausschließlichen (und
somit auch den normalen) Wohnsitz in Österreich hatte. Weder aus der
Niederschrift noch aus der Berufung war zu entnehmen, dass der Bf. damals auch
über einen Wohnsitz in Ungarn verfügte. Es fällt auf, dass es der
Bf. im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen hat, aus eigener Überzeugung
der Zollbehörde konkrete Einzelheiten über seinen in Ungarn gelegen
Wohnsitz mitzuteilen (die genaue Anschrift ist nicht einmal der Berufungsschrift
zu entnehmen). Der Berufung in der Sache selbst war daher nach der damaligen
Aktenlage die Erfolgsaussicht abzusprechen und das Hauptzollamt Wien konnte
somit davon ausgehen, dass nach Prüfung der Sach- und Rechtslage keine
begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung bestanden.
Ein die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigender
unersetzbarer Schaden im Sinne des Artikels 244 ZK liegt nur dann vor, wenn die
Vollziehung der Entscheidung für die Gefahr der Entstehung eines solchen
Schadens ursächlich ist. Im vorliegenden Aussetzungsverfahren ist es dem
Bf. nicht gelungen überzeugend darzulegen, dass im konkreten Fall eine
derartige Gefahr tatsächlich bestand. Er hat zwar auf seine beengten
Einkommensverhältnisse und seine Unterhaltsverpflichtungen verwiesen,
substantiierte Angaben über seine Vermögensverhältnisse bzw.
über das Familieneinkommen hat er allerdings vermissen lassen. Hinweise auf
ein geringes Einkommen und die nur sehr allgemein gehaltene und beweislos
vorgebrachte Behauptung, durch die Entrichtung der Zollschuld sie die
Bestreitung der Kosten des Lebensunterhaltes gefährdet, sind für sich
alleine aber nicht geeignet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
für die vom Bf. begehrte Aussetzung der Vollziehung zu belegen.
Dem Vorbringen des Bf. ist auch nicht zu entnehmen, warum
die Gefahr der Entstehung eines unersetzbaren Schadens nicht durch andere
Maßnahmen, wie etwa durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen verhindert
werden hätte können.
Das Hauptzollamt Wien hat daher - aus damaliger Sicht
- zu Recht das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine
Aussetzung der Vollziehung verneint und den diesbezüglichen Antrag des Bf.
abgewiesen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 31.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0143-Z1W/03
- Stammnummer
- 19215
- Gültig
- 31.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF