Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1701-W/05
Reisekosten einer Reise nach Namibia einer Biologieprofessorin sind keine Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1701-W/05vom 31.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Namibiareise zu den bekanntesten Sehenswürdigkeiten
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., , vom 30. Juni 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 8. Juni 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Professorin an einer AHS
und unterrichtet dort Biologie und Physik. In der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2004 machte sie u.a. eine Rentenverpflichtung in Höhe von
€ 3.488,28 als Sonderausgaben sowie die Kosten für eine Studienreise
nach Namibia vom 5.7.2004 bis 20.7.2004 in Höhe von € 2.481,00 sowie
für Fotoausarbeitung in Höhe von € 660,00 als Werbungskosten
geltend.
Im Zuge der Veranlagung wurde irrtümlich ein
Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 EStG 1988 nicht jedoch die Rentenzahlung
berücksichtigt. Die Kosten für die Studienreise wurden mit der
Begründung nicht anerkannt, dass es sich um Kosten der privaten
Lebensführung handelte.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.6.2005
fristgerecht berufen und die erklärungsgemäße Veranlagung
beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Reise vom
Reisebüro für die Bw. und ihre Begleiterin individuell
zusammengestellt worden war, da keine Gruppenreise für ausschließlich
Interessierte ihrer Berufsgruppe angeboten worden sei. Vorgelegt wurde in diesem
Zusammenhang das Reiseprogramm sowie eine Bestätigung der Schuldirektorin,
wonach die Bw. über ihre unterrichtende Tätigkeit hinaus auch mit der
Leitung der Arbeitsgemeinschaft der Biologielehrer an der AHS für NÖ
betraut sei und in der Fort-und Ausbildung von Biologielehrern tätig sei.
Für all diese Tätigkeiten sei viel Wissen im naturwissenschaftlichen
Bereich erforderlich, sodass die Reise beruflich veranlasst gewesen sei.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rentenzahlung
Da die Bw. die Rentenverpflichtung i. H. von €
3.488,23 durch Vorlage sowohl des Vertrages mit Frau Phyllis Halina Nedomansky
als auch durch eine Bestätigung der Raiffeisen Bank Wien über die
Einzahlung nachgewiesen hat, steht die Berücksichtigung der Rente als
Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Zif. 1 EstG 1988 zu.
Der Unterhaltsabsetzbetrag laut Bescheid vom 8.6.2005 in
Höhe von € 306,00 steht jedoch mangels der gesetzlichen
Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Zif. 3 lit. b, nämlich
Unterhaltsleistung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, nicht zu.
2. Studienreise
nach Namibia
Laut dem von der Bw. vorgelegten Reiseprogramm handelte es
sich um eine "Rundreise durch Namibia mit Besuch der bekanntesten Highlights".
Die Rundreise erfolgte mittels Mietauto, die Quartiere waren vorbestellt. Die
Reiseroute war so zusammengestellt, dass tagsüber jeweils ein
landschaftlicher Höhepunkt zu besichtigen war, etwa am:
- 6.7.:
Besuch des Köcherbaumwaldes
- 7.7.:
Fish River Canyon, zweitgrößter Canyon der Welt
- 8.7.:
Tirasberge
- 9.7.:
Tsarisberge, Naukluft, Solitaire, fakultativ Abstecher in die
Dornbuschsavanne
- 10.7.:
höchste Dünen der Welt bei Sossusvlei
- 11.7.:
Fahrt durch den Gaub und den Kuiseb Canyon, Namib Naukluft Park, Swakopmund
- 12.7.:
Erkundung des Küstenstädtchens und seiner Umgebung, Möglichkeit
von Ausflügen in die Lagune, zu einer Robbenkolonie, Rundfahrt mit einem
Motorboot zur Beobachtung von Robben, Delphinen und Meeresvögeln,
fünfstündige Tour durch die Wüste, (lt. Programm wäre es
günstig diese Ausflüge wegen der geringen Kapazität im Voraus zu
buchen)
- 13.7.:
Damaraland, Besichtigung von Felsgravuren
- 14.7.:
Opuwo
- 15.7.:
Besuch eines Ovahimba-Dorfes
- 16.6.:
Weiterfahrt zu den Ruacana Fällen
- 17.7.:
Etosha National Park
- 18.7.:
Tierbeobachtungen im Etosha National Park
- 19.7.:
Otjikoto See, Minenstadt Tsumeb, Windhoek
- 20.7.:
Heimreise
und die Übernachtung in einem Farmhouse oder einer
Lodge erfolgte.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen
oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des
§ 20 fallen.
Demgegenüber dürfen gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung
und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der
gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Die wesentliche Aussage des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist somit die, dass gemischt veranlasste
Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und beruflichen Veranlassung
nicht abzugsfähig sind. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind,
stellen somit grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot).
In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine
private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit
notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das
verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur
privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines
Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand
seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (vgl. VwGH
27.5.1999, 97/15/0142).
Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für
die Teilnahme an Studienreisen liegt umfangreiche Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. VwGH 28.3.2001, 2000/13/0194; 27.9.2000,
96/14/0055; 24.4.1997, 93/15/0069, sowie die dort zitierte Judikatur und
Literatur). Nach den in der Judikatur erarbeiteten Grundsätzen sind Kosten
einer Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich als Aufwendungen
für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 anzusehen, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen kumulativ
vorliegen:
1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen
entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in
einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie
jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
4) Andere allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird (vgl. VwGH 10.02.1971, 425/70). Grundsätzlich ist dabei auf eine
"Normalarbeitszeit" von durchschnittlich acht Stunden täglich abzustellen
(vgl. VwGH 16.9.1986, 86/14/0019; 13.12.1988, 88/14/0002).
Prüft man die gegenständliche Reise an den in der
Rechtsprechung des VwGH erarbeiteten Kriterien, so ergibt sich folgendes Bild:
Die Reise wurde während der Ferienzeit, nämlich
vom 5. bis 200. Juli 2004 durchgeführt. Die geplanten und auch absolvierten
Programmpunkte haben sich von jenen für "allgemeine Touristen" mit
biologisch-, zoologisch-, botanischem Interesse nicht unterschieden. Dies ergibt
sich schon daraus, dass es sich um eine Rundreise mit Besuch der bekanntesten
"Highlights" handelt. Auch wird für den 12.7. die Buchung der Ausflüge
im Voraus empfohlen, was auf ein reges Interesse anderer Touristen hindeutet, es
sich also keinesfalls um nur für "Spezialisten" interessante Touren handeln
kann.
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Reise nach
Planung und Durchführung der Bw. die Möglichkeit geboten hat,
Kenntnisse zu erwerben, die ihr eine einigermaßen konkrete berufliche
Verwertung gestatten, wird sie doch sehr wohl die im Rahmen ihres Biologie-
unterrichts die anlässlich der Reise gewonnenen Kenntnisse sowie
Erfahrungen und persönliche Eindrücke in den Unterricht
einfließen lassen können.
An den vierzehn Aufenthaltstagen hat es jedoch allgemein
interessierende Besichtigungspunkte, wie oben ausgeführt, gegeben.
Die Reise unterscheidet sich hinsichtlich des Reiseablaufes
daher nicht von Bildungs- und Studienreisen, die von Reisebüros an andere
Kunden mit entsprechendem biologischen, botanischen, oder zoologischen Interesse
angeboten werden. Im Streitfall war das Reiseprogramm und seine
Durchführung keineswegs derart einseitig und nahezu ausschließlich
auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe der Bw. - also auf Biologie- bzw.
Physiklehrer - abgestellt, dass es jeglicher Anziehungskraft auf andere als in
der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrt
hätte. Sämtliche im Reiseprogramm enthaltenen Destinationen sind
für "typische Namibiatouristen" geeignet.
Mag die Bw. zweifellos für den Beruf verwertbare
Kenntnisse und Eindrücke gewonnen haben, so darf nicht außer Acht
gelassen werden, dass das gesamte Programm auch für andere Reisende von
Interesse sein konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das
Reiseprogramm vom Veranstalter individuell für die Bw. zusammengestellt
wurde, da es für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes
auf den Inhalt der Reise ankommt und nicht darauf, ob im gängigen Programm
des Veranstalters eine die Bw. interessierende Reise angeboten wurde.
Neben dem Umstand, dass die Namibiareise während der
Ferienzeit der Bw. erfolgte, lässt das vorliegende Programm keinen Zweifel
daran, dass die Reise - und zwar an sämtlichen Aufenthaltstagen - allgemein
interessierende Besichtigungspunkte enthielt, sodass schon aus diesem Grund
nahezu die gesamte Zeit des Aufenthaltes als "Privatzeit" qualifiziert werden
kann. Mögen im Zuge der Besichtigungen rein fachspezifische Kenntnisse
erworben worden sein, so kann aber schon auf Grund des vorliegenden
Reiseprogramms ein Acht-Stunden-Arbeitstag des Bw. verneint werden.
Die Kosten für die Reise nach Namibia sind daher als
Kosten der privaten Lebensführung nicht als Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 absetzbar. Gleiches gilt für die mit der Reise in
Zusammenhang stehenden Kosten für die Fotoausarbeitung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 31.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1701-W/05
- Stammnummer
- 19213
- Gültig
- 31.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF