Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0944-W/05
Der Werbungskostenpauschbetrag für Journalisten ist um Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 zu kürzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0944-W/05vom 28.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.D., Bundesbediensteter, P.,
vertreten durch V.WP-undSTb-GmbH, Steuerberatungskanzlei, W., vom
19. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. und 23. Bezirk vom 4. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im Zeitraum 2003
nicht selbständiger Chefredakteur (Jänner bis April 2003) als auch
nicht selbständiger Pressereferent des BMX (Mai bis Dezember 2003)
tätig.
Der Bw. machte im Rahmen eines Vorlageantrages betreffend
die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 das Werbungskostenpauschale
für Journalisten für das gesamte Jahr 2003 in Höhe von insgesamt
€ 3.942,-- geltend. Weiters würden geltend gemachte steuerfreie
Ersätze das Journalistenpauschale bzw. Werbungskostenpauschale für
Journalisten nicht tangieren.
Vom Bw. wurde ergänzend ausgeführt, dass im
Zeitraum Mai bis Dezember 2003 insgesamt € 135,70 an steuerfreien
Bezügen gem. § 26 EStG betreffend eine Dienstreise nach Pm. erhalten
worden wären. Diese Beträge wären lt. Bestätigung des
Arbeitgebers vom jeweiligen Mitarbeiter ausgelegt und in der Folge über
Kassa refundiert worden. Die Ausgaben für Taxi-, Reise- und Fahrtspesen
sowie Hotelspesen für Übernachtungen wären angefallen, da nur
mehr mit Taxi an die jeweiligen Wohnorte zurückgekehrt hätte werden
können bzw. vor Ort hätte genächtigt werden müssen.
Laut vorgelegten Lohnkonto und Bestätigung flossen dem
Bw. im Zeitraum Jänner bis April 2003 diverse Kostenersätze
gemäß
§ 26 EStG 1988 in Höhe von € 178,70 zu, und
gewährte das Finanzamt im Rahmen einer stattgebenden
Berufungsvorentscheidung das anteilige Werbungskostenpauschale in Höhe von
€ 1.314,--.
Im frist- und formgerechten
Vorlageantrag wurde unter Verweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2004, Zl. 2004/13/0089 auch
betreffend die journalistische und redaktionelle Tätigkeit für das BMx
das Werbungskostenpauschale für Journalisten für das gesamte Jahr 2003
beantragt. Die Bemessungsgrundlage für das gesamte Jahr 2003 würde lt.
Lohnzettel € 62.943,87 und somit ein Werbungskostenpauschale von €
4.720,79 (7,5% von € 62.943,87) ergeben und daher die Obergrenze für
das Pauschale für Journalisten in Höhe von € 3.742,-- zur
Anwendung kommen.
Zum Nachweis der journalistischen
Tätigkeit ab dem 1. Mai 2003 wurde u.a. eine Bestätigung des
Dienstgebers vorgelegt, dass der Bw. als Pressereferent beschäftigt sei,
insbesondere mit den Aufgabenbereichen der redaktionellen und journalistischen
Gestaltung von Pressetexten, Presseaussendungen, Druckschriften und der Webseite
des BMX .
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist somit die Anerkennung des
Werbungskostenpauschales für Journalisten für den Zeitraum Mai bis
Dezember 2003 sowie weiters, ob der vom Bw. beantragte
Werbungskostenpauschbetrag für Journalisten um die vom Dienstgeber
erhaltenen Kostenersätze nach § 26 EStG 1988 zu kürzen ist. Im
gegenständlichen Fall flossen dem Bw. im Zeitraum Jänner bis April
2003 einerseits Kostenersätze betreffend Tages- und Nächtigungsgelder
sowie Kilometergelder in Höhe von € 178,70 sowie steuerfreie
Kostenersätze gem. § 26 EStG in Höhe von € 188,20 und/bzw.
im Zeitraum Mai bis Dezember 2003 Bezüge gem. § 26 EStG in Höhe
von € 135,70 zu.
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur
Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen
Durchschnittsätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festgelegt werden.
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen,
BGBL. II 2001/382, wurde auf Basis des § 17 Abs. 4 EStG 1988 BGBL. Nr.
400/1988 in § 1 Z 4 bestimmt, dass für Journalisten an Stelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die
Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses 7,5% der Bemessungsgrundlage,
höchstens € 3.942,00 jährlich festgelegt werden. Nach § 2
der Verordnung sind Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
Pauschbeträge die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien
Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie
ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind. Die
Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren
bzw. im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß
§ 63 EStG
1988.
Eine Definition welcher Personenkreis als Journalist im
Sinne der Verordnung anzusehen ist, enthält diese Verordnung nicht. Eine
Legaldefinition des Begriffes Journalist ist somit weder der Verordnung noch dem
Einkommensteuergesetz zu entnehmen. Da sohin weder das Einkommensteuergesetz
1988 noch die anzuwendende Verordnung den Begriff des Journalisten definieren,
ist unter Verweis auf ein jüngst ergangenes Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2004, Zl. 2004/13/0089 davon
auszugehen, dass der Begriff des Journalisten dem Sprachgebrauch
gemäß zu verstehen ist. Mit dem Begriff Journalist und Tätigkeit
als Journalist hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der
Umsatzsteuer und den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit in den
Erkenntnissen vom 26. September 1985, 85/14/0057, vom 22. April 1992,
92/14/0002, vom 9. Juli 1997, 96/13/0185, und vom 19. September 2003, 97/14/0156
auseinander gesetzt und darin ausgeführt, dass die Tätigkeit eines
Journalisten dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Person an der
Berichterstattung und /oder Kommentierung von aktuellem Geschehen
(Neuigkeiten=Tagesereignisse) in Medien - und sei es auch redaktionell -
mitwirkt. Unter Tagesgeschehen ist alles zu verstehen, was Aktualität hat,
also nicht nur die jedermann interessierenden täglichen Ereignisse, sondern
auch die aktuellen Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen
und nur von Zeit zu Zeit auftreten.
Die Vermittlung kann sowohl in der Verfassung von Berichten
und /oder Kommentaren bestehen als etwa auch in der Sammlung, Sichtung, Auswahl,
Verbesserung derartigen Materials. Journalistisch ist deshalb nicht nur die
Tätigkeit des Reporters, der an Ort und Stelle oder an der Quelle die
Neuigkeiten erhebt und weiterleitet, sondern auch die Tätigkeit in der
Redaktion durch den Schriftleiter (Redakteur), der u.a. Beiträge
auswählt, bearbeitet oder auch selbst schreibt. Die Berichte können
auch mündlich erstattet werden. Der Begriff des aktuellen Tagesgeschehens
ist weiters lediglich im Sinne eines Aktualitätsbezuges des Inhaltes der
Berichterstattung zu verstehen und darf nicht zu eng ausgelegt werden.
Journalist ist der Überbegriff, der jedenfalls Reporter und Redakteur
(Schriftleiter) umfasst. Die Pauschalierung der Werbungskosten stellt somit
nicht auf die Art des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Dienstgeber
ab, sondern auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit, und ist
somit die Betätigung des Bw. zu prüfen, ob diese als journalistische
Tätigkeit angesehen werden kann.
Aufgabe des Bw. ist es, dem Dienstgeber als Pressereferent
zur Verfügung zu stehen ebenso in Belangen der Öffenlichkeitsarbeit,
Druckschriften als auch Web-Seiten-Betreuung. Die Tätigkeit ist daher im
Hinblick auf obige Ausführungen bzgl. jüngst ergangenen Erkenntnis als
journalistische zu erkennen.
§ 4 der VO lautet weiters: "Kostenersätze
gemäß
§ 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen
Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9
(Vertreter)."
Nicht als Kostenersätze im Sinne der obigen Bestimmung
gelten Betriebsmittel oder sonstige Leistungen (z. B. Werkverkehr), die der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im ausschließlichen Interesse des
Arbeitgebers zur Verfügung stellt. Dies wäre zum Beispiel
die
Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens für berufliche Fahrten,
die
Bereitstellung von sonstigen Transportmitteln und Transportmöglichkeiten
bei Dienstreisen,
die
Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten oder Unterkunft bei Dienstreisen,
durchlaufende
Gelder (§ 26 Z 2 EStG
1988).
Kostenersätze wie vom Arbeitgeber
bezahlte Tages- und Nächtigungsgelder, vom Arbeitgeber bereitgestellte
Mahlzeiten bei Dienstreisen sowie ausbezahltes Kilometergeld (§ 26 Z 4 EStG
1988) kürzen jedoch den Pauschbetrag.
Im Streitfall ergibt sich somit folgende
Bemessungsgrundlage: Kennzahl 210 € 73.894,89 minus Kennzahl 215
€ 323,3 minus Kennzahl 220 € 6.044,72 = Bemessungsgrundlage
€ 67.526,87 davon 7,5 % ergibt € 5.064,52 - da der
Höchstbetrag von € 3.942,00 überschritten wird, kann lediglich
dieser geltend gemacht werden.
Das Werbungskostenpauschale ist gemäß
§ 2
der VO mit dem ermittelten Pauschbetrag mit dem Höchstbetrag, jedoch um die
an den Bw.ausbezahlten Tages- und
Nächtigungsgelder sowie Kilometergelder in Höhe von € 178,70
gekürzt, somit in Höhe von € 3.763,30, zuzuerkennen.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 28.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0944-W/05
- Stammnummer
- 19196
- Gültig
- 28.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF