Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1536-W/05
Liegt Lebensgemeinschaft vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1536-W/05vom 28.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die polizeiliche Anmeldung des Hauptwohnsitzes am Wohnort des Partners bzw die gleich lautende Angabe der Wohnadresse in den Abgabenerklärungen lässt auf das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft schliessen. Eine berufliche Abwesenheit hebt das gemeinsame Wohnen in einer bestehenden Lebensgemeinschaft dann nicht auf, wenn beide Partner außerhalb dieser beruflichen Abwesenheit miteinander in Gemeinschaft leben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.P., Angestellter, 1XWien ,
AS-gasse , vom 20. Juni 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes für
den 2. und 20. Bezirk, vertreten durch ADirP, vom 23. Mai 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2001 bis 2004
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) erzielt nicht selbständige Einkünfte als
Angestellter. Mit Bescheiden vom 23. Mai 2005 wurde die Einkommensteuer für
die Jahre 2001 bis 2003 nach Wiederaufnahme der Verfahren neu und die
Einkommensteuer betreffend das Jahr 2004 erstmalig jeweils unter Aberkennung des
in den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
beantragten Alleinerzieherabsetzbetrages festgesetzt, weil der Bw in den Jahren
2001 bis 2004 jeweils mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe-) Partner gelebt habe. Die Abgabenbehörde führte in den
angefochtenen Bescheiden zusätzlich aus, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag deshalb nicht berücksichtigt hätte werden
können, weil die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe-) Partners im
Streitzeitraum höher als der maßgebliche Grenzbetrag gewesen
seien.
Gegen die
Einkommensteuerbescheide für 2001, 2002, 2003 und 2004 erhob der Bw
Berufung, beantragte die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages
für den Berufungszeitraum und führte begründend aus, es sei von
der Abgabenbehörde auf Grund der polizeilichen Meldung seiner nunmehrigen
Ehefrau an seinem Wohnsitz angenommen worden, dass im Berufungszeitraum eine
Lebensgemeinschaft zwischen dem Bw und Frau DS bestanden hätte. Dies
entspräche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. lebe der Bw erst
seit seiner im Antrag für das Jahr 2004 bekannt gegebenen
Eheschließung (laut Erklärung L1 für 2004 seit 29. Oktober 2004)
in Ehegemeinschaft mit Frau DP-S. Der Grund für die mit Ende 2000 erfolgte
polizeiliche Meldung sei gewesen, dass Frau DS von Seiten des
Versicherungsmaklers des Bw unter der Voraussetzung, dass sie "offiziell als
Lebensgefährtin" des Berufungswerbers geführt werden könnte
- dafür würde die polizeiliche Anmeldung an seiner
Wohnadresse genügen - die Möglichkeit der Gewährung eines
Beamtenbonusses eröffnet worden sei. Die polizeiliche Meldung sei per
Dezember 2000 erfolgt und hätte Frau S der deutlich günstigeren
Konditionen wegen die Kfz-Versicherung gewechselt, ihren tatsächlichen
Wohnsitz in 12W, E-Straße165/58 jedoch beibehalten. Als Beweis für
die "Anlassmeldung aus rein versicherungsbezogenen Gründen an der Adresse"
des Bw werde die Versicherungspolizze "ab 1.12.2000" in Kopie beigeschlossen. Im
Übrigen sei die Zulassung des versicherten PKW auf Frau S ein Indiz
für das Nichtbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Als weiterer Beweis
für den Wohnsitz von Frau S in der E-strasse165-167/58 werde ein an diese
Adresse gerichtetes Schreiben deren Arbeitgebers vom 26. Februar 2001 in Kopie
vorgelegt, worin ihre Tätigkeit als Reisetechnikerin bestätigt werde.
Auf Grund ihrer Auslandstätigkeit vor der Eheschließung -Frau S
sei in den Jahren vorher und bis vor kurzem zirka vierzig Wochen pro Jahr in
Rumänien, Ungarn und im letzten Jahr auch in der Slowakei tätig und
teilweise Hoteldauermieterin gewesen bzw hätte in Ungarn jahrelang
zusätzlich zu ihrer Hauptwohnung in der E-strasse eine Wohnung unterhalten
- wäre eine mehr als sechsmonatige Lebensgemeinschaft pro Jahr gar
nicht möglich gewesen. Da der Bw auch im Jahr der Verehelichung mehr als
sechs Monate nicht in Gemeinschaft mit seiner späteren Frau gelebt habe,
sei dieses Kriterium auch für 2004 zu berücksichtigen. Es werde
weiters darauf hingewiesen, dass Frau S nicht an der Adresse des Bw im
Telefonbuch aufscheine. Der Bw lege auch zwei Schreiben der V vom April 2004 und
vom März 2004 betreffend eine Haushaltsversicherung bzw eine
Unfallvorsorgeversicherung vor. Festgehalten werde, dass die polizeiliche
Meldung nach der Judikatur keinen zwingenden Schluss auf eine bestehende
Lebensgemeinschaft zulasse und der Bw vor seiner Eheschließung weder in
einer Geschlechts-, noch in einer Wohnungs-oder Wirtschaftsgemeinschaft mit Frau
S gelebt habe.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2005 wies die Abgabenbehörde die
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2001 bis 2004
ab. Innerhalb offener Frist beantragte der Bw die Vorlage der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2001 bis 2004 zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird
festgestellt, dass sowohl die Berufung als auch der Vorlageantrag als
angefochtene Bescheide die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2001 bis 2004 anführen und sich auch die Begründung der
genannten Eingaben ausschließlich auf diese Bescheide bezog.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG in den für die Jahre
2001 bis 2003 geltenden Fassungen steht einem Alleinerzieher ein
Alleinerzieherabsetzbetrag von 5.000 S (364 Euro) jährlich
zu.
Nach
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG i.d.F.
BGBl I 2004/57 steht einem Alleinerzieher ein
Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind
(§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern
(§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Alleinerzieher
ist nach den hier angeführten Bestimmungen des
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG ein Steuerpflichtiger, der
mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner
lebt.
Nach
§ 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des
Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehepartner
(Abs 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.
Gemäß
§ 106 Abs 3 EStG i.d.F. BGBl 1993/818 /312 ist
(Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit
der er mit mindestens einem Kind (Abs 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft
lebt.
In seinem
Erkenntnis vom 30. Juni 1994, 92/15/0212, hat der Verwaltungsgerichtshof zum
Ausdruck gebracht, dass eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 dann vorliegt, wenn zwei Personen
in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche
Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Indizien für eine Lebensgemeinschaft
sind danach zum Beispiel die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort.
Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand,
der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu
gehört im allgemeinen eine Geschlechts- Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die
Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter
Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder
andere Merkmal fehlen (vgl. VwGH 21.10.2003, 99/14/0224). Eine
Lebensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft ist anzunehmen,
wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie
es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre (VwGH
23.10.1997, 96/15/0176; 30.6.1994, 92/15/0212).
Unbestritten
ist, dass der Bw mit seinem Sohn P im Berufungszeitraum im gemeinsamen Haushalt
gewohnt, für ihn Familienbeihilfe bezogen hat und dem Bw der
Kinderabsetzbetrag iS des
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG zustand.
Unbestritten ist auch, dass Frau DP-S, seit 29. Oktober 2004 mit dem Bw
verehelicht, ab dem 29. Dezember 2000 polizeilich an der Adresse des Bw
gemeldet ist. Streit besteht zwischen den Parteien des Verfahrens
ausschließlich darin, ob der Bw mit seiner nunmehrigen Ehegattin bereits
ab dem Jahr 2001 eine Lebensgemeinschaft unterhalten hat. Die
Abgabenbehörde hat auf Grund der mit 29. Dezember 2000 erfolgten
polizeilichen Meldung des Hauptwohnsitzes von Frau DS am Wohnsitz des
Berufungswerbers das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung für die
Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages, nämlich, dass der
antragstellende Bw "mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer
Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner" lebte, für den Berufungszeitraum
verneint. Im Zusammenhang mit dem vom Bw als einzigen Grund für die hier in
Rede stehende polizeiliche Meldung ins Treffen geführten günstigen
Versicherungsabschluss fällt zunächst auf, dass als Wirkungsbeginn der
Kfz-Versicherung nach der vorgelegten Polizze der 1. Dezember 2000, 0:00
Uhr, vereinbart worden ist (vgl. auch km-Stand laut Polizze per 1. Dezember
2000, km 161.500,00), der Versicherungsschutz somit bereits vor dem Zeitpunkt
der polizeilichen Anmeldung (Hauptwohnsitz) von Frau S am Wohnsitz des Bw
(29. Dezember 2000), begonnen hat. Dass die polizeiliche Anmeldung als
solche für sich allein unabdingbare Voraussetzung für den
kostengünstigen Versicherungsabschluss gewesen wäre, kann also schon
deshalb nicht angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im
zeitlichen Zusammenhang mit dem behaupteten kostengünstigen
Versicherungsabschluss auch die polizeiliche Meldung des Hauptwohnsitzes von
Frau S den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend erfolgt ist bzw.
die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Lebensgemeinschaft mit dem Bw ab der
polizeilichen Meldung auch "offiziell geführt" wurde, zumal nicht
- wie vom Bw dargestellt -davon ausgegangen werden kann,
dass Frau S von Seiten des Versicherungsvertreters in die Lage versetzt wurde,
eine für sie günstige Versicherung abzuschließen, ohne die
Voraussetzung für die Gewährung des Bonus - als solche wird
wohl das tatsächliche Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw und als
deren nach außen erkennbarer Ausdruck die allenfalls erst zu erstattende
polizeiliche Meldung der Partner am selben Wohnsitz angesehen werden müssen
- zu erfüllen. Im Übrigen weisen bereits die vom Bw
vorgebrachten Umstände des begünstigten Versicherungsabschlusses
für sich allein auf das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft hin. In
diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass laut Polizze auch eine Klausel
(H2) betreffend den Fahrzeugnutzer aufgenommen wurde, wonach ein
Schadenersatzbeitrag zur Vorschreibung käme, sofern das Fahrzeug im
Versicherungsfall nicht vom Versicherungsnehmer oder seinem Ehegatten bzw
Lebensgefährten gelenkt werden würde. Der Bw hat im Übrigen nicht
dargetan, inwiefern die Zulassung des Kraftfahrzeuges auf Frau S ein Indiz
für das Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft darstellen soll, zumal die
Zulassung üblicherweise unabhängig vom Bestehen einer
Lebensgemeinschaft auf den Besitzer bzw. Eigentümer eines Fahrzeuges
erfolgt und eine von den tatsächlichen Besitz- bzw.
Eigentumsverhältnissen abweichende Anmeldung eines Fahrzeuges auf den
anderen Partner - was der Bw allerdings nicht behauptet hat
- auch für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft
spräche.
Darauf, dass
Frau S zumindest ab ihrer polizeilichen Meldung (29. Dezember 2000)
-abgesehen von allenfalls berufsbedingten Auslandsaufenthalten
- auch tatsächlich an der Adresse des Bw gewohnt hat, weist aber
insbesondere auch die Tatsache hin, dass sie in ihrer am 27. Februar 2001
eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 als ihre
Wohnanschrift erstmals und weiters auch in der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2001 bzw in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung
für die Jahre 2002 bis 2004 jeweils gleich lautend die Adresse 1XWien ,
AS-gasse 6/6, das ist die Adresse des Bw, angegeben und somit ihre Wohnanschrift
im Anschluss an die polizeiliche Meldung auch der Abgabenbehörde bekannt
gegeben hat. Auch aus diesem Grund erweist sich die Behauptung des Bw, er
hätte mit Frau S bis zur Eheschließung weder in einer Geschlechts-,
noch in einer Wohnungs- oder Wirtschaftsgemeinschaft gelebt, als nicht
glaubwürdig. Diese Ausführungen sind dem Bw auch entgegen zu halten,
wenn zur Unterstützung seines Berufungsvorbringens Unterlagen über
eine von Frau S im Jahr 2004 abgeschlossene Haushaltsversicherung bzw.
Unfallvorsorgeversicherung - jeweils lautend auf die Adresse
E-strasse - vorgelegt wurden. Der bloße Abschluss insbesondere
von Haushaltsversicherungen kann naturgemäß auch im Zusammenhang mit
Nebenwohnsitzen (Meldung des Nebenwohnsitzes von Frau S in der E-strasse am
27. Jänner 2001, somit rund einen Monat nach der Anmeldung des
Hauptwohnsitzes in der AS-gasse) erfolgen und bilden das Vorliegen eines
Nebenwohnsitzes bzw. Versicherungsabschlüsse unter Angabe des
Nebenwohnsitzes keinen ausreichenden Beweis für das Nichtbestehen einer
Lebensgemeinschaft an einem neben der polizeilichen Meldung auch in den
jeweiligen Abgabenerklärungen angegebenen gemeinsamen (Haupt)Wohnsitz der
Partner. Inwiefern das vom Bw vorgelegte an die Adresse von Frau S in 12W,
E-strasse165-167/58 gerichtete Schreiben ihres Arbeitgebers vom 26. Februar
2001 die Ansicht des Bw zu stützen geeignet wäre, hat der Bw nicht
konkretisiert. Im Hinblick darauf, dass das Schreiben das Ausstellungsdatum
26. Februar 2001 - zu diesem Zeitpunkt war Frau S jedoch
ausschließlich am Wohnsitz des Bw angemeldet - trägt,
liegt nahe, dass der Arbeitgeber von Frau S über deren
Wohnsitzänderung entweder gar nicht informiert war oder das Schreiben
irrtümlich bzw auf deren Anweisung an ihre nicht mehr aktuelle
Hauptwohnadresse gesandt hat. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf denkbar,
dass am alten Hauptwohnsitz von Frau S auch deren damals
achtundzwanzigjähriger Sohn polizeilich gemeldet war (und bis dato ist) und
die Empfangnahme von an sie adressierten Schriftstücken demnach auch durch
ihren Sohn erfolgen konnte. Daher bildet auch das hier angeführte, nur die
Tätigkeit von Frau S als "Reisetechnikerin" bestätigende kurze
Schreiben abgesehen von der Tatsache, dass von Seiten des Bw auch dessen
Ausstellungszweck nicht konkretisiert wurde, keinen ausreichenden Beweis
für die Richtigkeit des Berufungsvorbringens. Die vom Bw ins Treffen
geführte Tatsache, Frau S sei nicht an seiner Adresse im Telefonbuch
eingetragen (gewesen), kann als solche ebenfalls nicht das vom Bw
gewünschte Ergebnis herbeiführen, zumal die Aussagekraft von
Telefonbucheintragungen nicht zuletzt infolge der verschiedenen am
Mobilfunkmarkt angebotenen Möglichkeiten (Wechsel innerhalb eines Jahres je
nach Tarifanbot, Wertkartentelefon etc) stark eingeschränkt ist. Da
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG nur auf das
Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft über einen Zeitraum von mehr als
sechs Monaten abstellt, kann auch dahingestellt bleiben, ob Frau S Beiträge
für den Lebensunterhalt des Sohnes des Bw geleistet hat.
Zusammenfassend
kann gesagt werden, dass vor allem im Hinblick auf die für die
Abgabenbehörden maßgeblichen Angaben von Frau S in ihren
Abgabenerklärungen von einer zumindest ab Dezember 2000
(Versicherungsabschluss, polizeiliche Meldung) bzw. ab Anfang 2001 (Angaben in
der Abgabenerklärung für 2000 und folgende) bestehenden
eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Bw im eingangs zitierten Sinne (VwGH
30.6.1994, 92/15/0212) auszugehen war. Die Tatsache der späteren
Eheschließung spricht überdies für eine auf Dauer ausgerichtete
Gemeinschaft. Die Zustellung der Einkommensteuerbescheide für die
Veranlagungsjahre ab 2002 wurde von der Abgabenbehörde auch an die
geänderte Wohnanschrift von Frau S (AS-gasse 6/6) vorgenommen. Wenn der Bw
darüber hinaus einwendet, eine mehr als sechsmonatige Lebensgemeinschaft
pro Jahr sei auf Grund des Umfanges der Auslandstätigkeit von Frau S vor
der Eheschließung gar nicht möglich gewesen, ist ihm entgegen zu
halten, dass eine berufliche Abwesenheit das gemeinsame Wohnen in einer
bestehenden Lebensgemeinschaft dann nicht aufhebt, wenn beide Partner
außerhalb dieser beruflich notwendigen Abwesenheit miteinander in
Gemeinschaft leben (vgl. VwGH vom 21.10.2003, 99/14/0224). Für eine
gegenteilige Feststellung reichte das Vorbringen des Bw aber aus den
angeführten Gründen nicht aus.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1536-W/05
- Stammnummer
- 19193
- Gültig
- 28.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF