Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0130-W/04
Einleitung wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung trotz Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0130-W/04vom 28.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn M.M., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 8. Oktober 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling vom
17. April 2003, SN 2003/00023-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. April
2003 (zugestellt am 10. September 2004) hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 016/2003/00023-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden als
Geschäftsführer der Firma M-GmbH unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen
für 7-12/2001 und
1-10/2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe
von € 4.616,00 sowie
für 12/2000 und 1-6/2001
eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in noch zu bestimmender
Höhe
bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass dem Bf. aufgrund seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer die Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bekannt sei und somit der Verdacht bestehe, dass
er vorsätzlich gehandelt habe. Als Feststellungsgrundlage wurde die
UVA-Prüfung laut Niederschrift vom 20. Jänner 2003 herangezogen.
Gleichzeitig wurde der Bf.
davon verständigt, dass gegen ihn ein Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachts eingeleitet wurde, dass er infolge Nichtabgabe der Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 die durch §
119 BAO normierte Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe und hiemit
das Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Oktober 2004.
Darin wird ausgeführt, dass für den Zeitraum (Prüfungszeitraum)
7-12/2001 und 1-10/2002 Selbstanzeige bei Prüfungsbeginn erstattet worden
sei. Ein Finanzstrafverfahren scheide daher nach Ansicht des Bf. dafür aus.
Für den Zeitraum 12/2000 ergebe sich eine Gutschrift von € 524,15, die
Zahllast für 1-6/2001 betrage € 2.410,55.
Durch schlechten
Geschäftsgang sei der Restaurationsbetrieb im Jahr 2003 aufgegeben worden.
Vorsatz habe von Seiten des Bf. nie bestanden, doch habe er aufgrund einiger
Auslandsaufenthalte bzw. enormer finanzieller Probleme seinen Verpflichtungen
nicht immer nachkommen können. Derzeit sei er einkommens- und
vermögenslos.
Abschließend beantrage er
eine mündliche Berufungsverhandlung, um sich zu rechtfertigen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht
hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat
ausgeschlossen.
War
gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei
selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der
Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Gemäß
§ 29 Abs. 5 FinStrG wirkt die Selbstanzeige nur für die Personen,
für die sie erstattet wird.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Richtig ist, dass für den
Prüfungszeitraum 7-12/2001 und 1-10/2002 bei Prüfungsbeginn ein als
"Selbstanzeige" bezeichnetes Schreiben übergeben worden ist. Dazu ist
festzuhalten, dass der Gesetzgeber für die Erstattung einer Selbstanzeige
gewisse Formvorschriften normiert hat, die unter anderem gemäß
§
29 Abs. 5 FinStrG eine Täternennung vorsehen, für den die
Selbstanzeige erstattet werden soll. Zur Aufhebung der Strafbarkeit kann eine
Selbstanzeige somit nur dann führen, wenn ihr zu entnehmen ist, für
wen sie erstattet worden ist.
Wenn der Bf. zudem vermeint,
dass allein die Erstattung einer Selbstanzeige durch den steuerlichen Vertreter
der Firma M-GmbH (der keine Täternennung zu entnehmen ist) bewirken
würde, kein Finanzstrafverfahren durchzuführen, darf darauf verwiesen
werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht,
nicht die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hindert (VwGH 29.11.2000,
2000/13/0207).
Darüber hinaus tritt
Straffreiheit durch Selbstanzeige jedenfalls nur dann ein, wenn die zur
Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände nicht nur ohne Verzug
offen gelegt werden, sondern der daraus resultierende Verkürzungsbetrag
ohne Verzug entrichtet wird (VwGH 28.6.2000, 97/13/0002). Eine Entrichtung der
"selbst angezeigten" Beträge ist bisher jedoch laut Akt nicht erfolgt. Den
diesbezüglichen Beschwerdeausführungen war somit der Erfolg
versagt.
Der Hinweis des Bf., es habe
nie Vorsatz bestanden, wird durch seine eigenen Angaben, er habe "aufgrund
einiger Auslandsaufenthalte bzw. enormer finanzieller Probleme seinen
Verpflichtungen nicht immer nachkommen können", relativiert. Denn daraus
lässt sich der Verdacht ableiten, dass der Bf. zwar von der Verpflichtung
zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen gewusst hat, jedoch aufgrund finanzieller Probleme
und als Folge von Auslandsaufenthalten in Kauf genommen hat, dass zu den
Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervorauszahlungen der angelasteten
Zeiträume diese nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden. Damit
wird auch der für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens notwendige
Verdacht der subjektiven Tatseite dokumentiert, dass der Bf. die Bewirkung der
Verkürzung wissentlich in Kauf genommen hat.
Wenn im angefochtenen Bescheid
Teile des strafbestimmenden Wertbetrages in noch zu bestimmender Höhe
angegeben werden, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 83 Abs. 2 FinStrG der
Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der
zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung
unverzüglich zu verständigen ist. Die Nennung einer konkreten
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist sohin gesetzlich nicht
gefordert, daher ist bei einem grundsätzlichen Tatverdacht auch die
Textierung "in noch zu bestimmender Höhe" und der damit dokumentierte
Vorbehalt, die Höhe der Verkürzung erst im anschließenden
Untersuchungsverfahren kundzutun, zulässig (VwGH 2.8.1995,
93/13/0167). Dabei wird im weiteren Untersuchungsverfahren zu prüfen sein,
ob - wie vom Bf. behauptet - für den Zeitraum 12/2000 sich
tatsächlich eine Gutschrift von € 524,15 ergeben hat. Aus der
Aktenlage lässt sich eine derartige Gutschrift zwar nicht ableiten,
zutreffendenfalls wird eine entsprechende Verfahrenseinstellung durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu erfolgen haben.
Zur beantragten mündlichen
"Berufungsverhandlung" darf darauf hingewiesen werden, dass im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren gemäß
§ 160 Abs. 2 FinStrG über die
Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist. Eine
allfällige mündliche Erörterung (mündliche Verhandlung)
bleibt somit ebenso dem weiteren finanzstrafbehördlichen Verfahren
vorbehalten wie die endgültige Beantwortung der Fragen, ob der
Verdächtige das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat bzw. in welcher Höhe (dabei wird auf die in der Beschwerde
vorgebrachten Einwendungen zu den strafbestimmenden Wertbeträgen Bedacht zu
nehmen sein) eine Verkürzung von Abgaben stattgefunden hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0130-W/04
- Stammnummer
- 19190
- Gültig
- 28.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF