Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0018-W/05
Einstellung des Devolutionsverfahrens nach Bescheiderlassung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0018-W/05vom 25.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw,
vertreten durch Dr. Otto Draxl, wegen Untätigkeit des Finanzamtes Wien 2/20
betreffend Entscheidung über die Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2004
entschieden: Das Verfahren
wird eingestellt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Devolutionswerberin (Dw) hat mit Schreiben vom 7.3.2005
(Datum der Postaufgabe: 7.3.2005), beim UFS eingelangt am 9.3.2005, wegen
Verletzung der Entscheidungspflicht im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren
für Juni 2004, gemäß
§ 311 Abs 2 BAO einen Antrag auf
Übergang der Entscheidungspflicht (Devolutionsantrag) an den UFS gestellt,
da die Voranmeldung nicht gebucht, aber auch kein Festsetzungsbescheid
gemäß
§ 21 Abs 3 UStG erlassen worden sei.
Gemäß
§ 311 Abs 3 BAO wurde dem Finanzamt
von der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Schreiben vom 9.3.2005
aufgetragen innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen des
Devolutionsantrages zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen
oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht
mehr vorliegt.
Mit Schreiben vom 6.6.2005 wurde über begründeten
Antrag der Abgabenbehörde erster Instanz vom selben Tag, die Frist bis
31.7.2005 verlängert.
Mit 1.8.2005 (somit fristgerecht gemäß
§
108 Abs 3 BAO) erließ das Finanzamt den Bescheid (datiert mit 28.7.2005)
über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Juni 2004 und
übermittelte eine Abschrift an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs 4 BAO bewirkt ein
zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen
Zuständigkeitsübergang an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer
Entscheidungspflicht nach Fristsetzung nicht nachkommt (§ 311 Abs 3 BAO),
oder vor Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht
nicht vorliegt (Ritz, BAO-Handbuch, § 311 BAO, 263).
Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch
Erlassung des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer für
Juni 2004 fristgerecht nachgekommen ist, war das Devolutionsverfahren mit
Bescheid einzustellen.
Wien,
25. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0018-W/05
- Stammnummer
- 19184
- Gültig
- 25.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF