Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0050-W/05
Ein verfrüht eingebrachter Devolutionsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0050-W/05vom 25.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw.,
vertreten durch Dr. Otto Draxl, wegen Untätigkeit des Finanzamtes Wien 2/20
betreffend Entscheidung über die Umsatzsteuervoranmeldung hinsichtlich des
Zeitraumes Oktober 2004 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Devolutionswerberin (Dw) hat mit Schreiben vom
15.6.2005 (Datum der Postaufgabe: 15.6.2005), beim UFS eingelangt am 20.6.2005,
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren
für Oktober 2004, gemäß
§ 311 Abs 2 BAO einen Antrag auf
Übergang der Entscheidungspflicht (Devolutionsantrag) an den UFS gestellt,
da die Voranmeldung nicht gebucht, aber auch kein Festsetzungsbescheid
gemäß
§ 21 Abs 3 UStG erlassen worden sei.
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für Oktober 2004
wurde am 15.12.2004 in elektronischer Form erstattet.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Gemäß
§ 311 Abs 2 BAO kann jede Partei ,
der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide der Abgabenbehörden erster
Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der
Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen
Erlassung bekanntgegeben (§97) werden.
Gemäß
§ 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen,
Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der
letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem
für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag
in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses
Monates.
Gemäß
§ 108 Abs 4 BAO werden die Tage des
Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Infolge Übermittlung der UVA im elektronischen Weg
langte diese am 15.12.2004 bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein. Die
Entscheidungsfrist des § 311 Abs 2 BAO endete somit nach sechs
Monaten nach Einlangen mit Ablauf des 15.6.2005. Der mit Datum vom 15.6.2005
gestellte Devolutionsantrag, mit dem durch den Poststempel ausgewiesenen Tag der
Postaufgabe 15.6.2005 wurde noch am letzten Tag der offenen Entscheidungsfrist
eingebracht.
Da diese Frist im Zeitpunkt des Einbringens des
Devolutionsantrages noch nicht abgelaufen war, ein verfrüht eingebrachter
Devolutionsantrag jedoch nicht den Übergang der Entscheidungspflicht auf
den unabhängigen Finanzsenat zu bewirken vermag
(Ritz,
BAO-Kommentar2, § 311, Tz 18
und 27, mwN), war der verfrüht eingebrachte Antrag als unzulässig
zurückzuweisen.
Wien,
25. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0050-W/05
- Stammnummer
- 19179
- Gültig
- 25.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF