Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1799-W/02
Steuerbefreiung für eine begünstigte Auslandstätigkeit im Zusammenhang mit einer Personalgestellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1799-W/02vom 27.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Steuerbegünstigung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 stellt jedenfalls dann nicht darauf ab, dass ein inländischer Arbeitgeber im Ausland eine begünstigte Anlage errichtet, wenn eine Personalgestellung vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 16. Februar 1999 der Bw.,
vertreten durch PwC INTER-TREUHAND GmbH, in 1030 Wien, Erdbergstraße
200, gegen den Bescheid vom 12. Jänner 1999 des Finanzamtes
für Körperschaften in Wien betreffend Haftung zur Einbehaltung und
Abfuhr der Lohnsteuer (L) für den Zeitraum 1. Jänner 1995
bis 31. Dezember 1997 wie folgt entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt
abgeändert:
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Bescheid (in
ATS)
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Berufungsentscheidung
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ATS
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€
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L-Abfuhrdifferenzen
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61.056,00
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61.056,00
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4.437,11
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L-Fehlberechnungen
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347.532,00
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72.099,00
|
5.239,64
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das Prüfungsorgan fest,
dass die Voraussetzungen für eine begünstigte Auslandstätigkeit
im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 nicht vorliegen und die Bw. von den Bezügen der im Ausland
tätigen (namentlich genannten) Arbeitnehmer daher zu Unrecht keine
Lohnsteuer einbehalten habe.
Das Finanzamt ist dieser Feststellung gefolgt und hat einen
dementsprechenden Abgabenbescheid erlassen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. eine Berufung
eingebracht.
Im Zuge dieses Berufungsverfahrens hat das Finanzamt
ergänzende Ermittlungen durchgeführt und dabei folgenden Sachverhalt
festgestellt: die Bw. hat im Rahmen einer Personalgestellung Arbeitnehmer
ausländischen Unternehmen in Polen, Tschechien, Frankreich und Italien zur
Verfügung gestellt. Diese Arbeitnehmer hatten folgende Tätigkeiten zu
verrichten: Planung, Montage und Inbetriebnahme von fixen
Telekom-Infrastruktur-Einrichtungen für die Errichtung von Mobilfunknetzen.
Errichter der Mobilfunknetzanlagen war das jeweilige ausländische
Unternehmen, dem die Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt
wurden.
In weiterer Folge hat das Finanzamt die Berufung abgewiesen
und diese Entscheidung wie folgt begründet: die Begünstigung des
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 komme nur dann zur Anwendung,
wenn als Grundvoraussetzung ein inländisches Unternehmen im Ausland eine
Anlage errichte. Dies sei hier nicht der Fall, da Errichter der Anlage das
jeweilige ausländische Unternehmen sei.
Diesen Ausführungen hält die Bw. im Vorlageantrag
- kurz zusammengefasst - entgegen, dass dem Einkommensteuergesetz eine derartige
Einschränkung der Begünstigung auf die Anlagenerrichtung
inländischer Unternehmen nicht zu entnehmen sei.
Mit ha. Vorhalt vom 5. Oktober 2005 hat die
Berufungsbehörde dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht, dass die
Berufungsbehörde vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 2005, Zl. 2002/13/0024,
im gegenständlichen Fall das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als erwiesen erachte.
Gleichzeitig wurde dem Finanzamt für den Fall, dass dieses sich nicht der
Auffassung der Berufungsbehörde anschließt, die Möglichkeit
eingeräumt, die Gründe dafür dazulegen.
In der Stellungnahme vom 20. Oktober 2005 hat das
Finanzamt dazu ausgeführt, dass es sich an die Lohnsteuerrichtlinien 2002
(RZ 56) gebunden fühle und daher am ursprünglichen Antrag auf
Erlassung einer abweisenden Berufungsentscheidung festhalte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit: Einkünfte, die
Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a) für eine
begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren Arbeitgebern
beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den
Zeitraum von einem Monat hinausgeht.
a) Inländische Betriebe sind Betriebe von
inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im
Ausland ansässigen Arbeitgebern.
b) Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die
Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme,
Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich
der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung,
Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die
Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die
Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.
Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall eine
Personalgestellung vorliegt. Im Erkenntnis vom 10. August 2005,
Zl. 2002/13/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
Steuerbegünstigung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
jedenfalls dann nicht darauf abstellt, dass ein inländischer Arbeitgeber im
Ausland eine begünstigte Anlage errichtet, wenn eine Personalgestellung
vorliegt. Der Umstand, dass es sich bei dem Errichter der Anlage um ein
ausländisches Unternehmen handelt, steht daher - entgegen der vom Finanzamt
vertretenen Auffassung - einer Steuerbefreiung im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht entgegen. Der Berufung war daher
stattzugeben.
Mit Bescheid vom 12. Jänner 1999 wurde die
Bw. zur Haftung für Lohnsteuer-Fehlberechnungen in Höhe von
S 347.532,00 herangezogen. Dieser Betrag vermindert sich um die auf die
begünstigte Auslandstätigkeit entfallende Lohnsteuer, das sind
S 275.433,00, und beträgt somit S 72.099,00
(€ 5.239,64).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 27.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1799-W/02
- Stammnummer
- 19170
- Gültig
- 27.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF