Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0501-W/03
Arbeitszimmer einer Lehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0501-W/03vom 20.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Mittelpunkt der Tätigkeit einer Volksschullehrerin liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Maria Grohe und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Gertraude Langheinrich, Dr. Robert
Zsifkovits und Mag. Harald Österreicher über die Berufung der
Frau K, vertreten durch TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH, 1020 Wien,
Praterstraße 38, vom 23. Oktober 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 2. Oktober 2002
betreffend Einkommensteuer 2001 nach der am 4. Oktober 2005 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin legte ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr
2001 rechtzeitig dem Finanzamt vor. Für ihre nichtselbständige
Tätigkeit als Volksschullehrerin erklärte sie Werbungskosten in
Höhe von S 31.352,01. Aus der Beilage zur
Einkommensteuererklärung ist ersichtlich, dass sich diese aus
Telefonkosten, Gewerkschaftsbeitrag, Unterrichtsmaterial, Weiterbildung,
Beiträgen, einem häuslichen Arbeitszimmer und Fachliteratur
zusammensetzen.
Im
Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 vom 2. Oktober 2002 anerkannte das
Finanzamt die für den (häuslichen) Arbeitsraum geltend gemachten
Kosten nicht. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für die Einrichtungsgegenstände der Wohnung
gemäß
§ 20 Abs. 1 Ziffer 2 lit. d EStG 1988
bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürften. Bilde ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, so seien die
darauf entfallenen Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten der
Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes
Arbeitszimmer nach der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig
sei und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde.
Die
Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Ziffer 2 lit. d EStG 1988 darstelle, habe
nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen
Berufsbild zu erfolgen. Diese wertende Gewichtung führe im Ergebnis zu der
Beurteilung, wo der Mittelpunkt (Schwerpunkt) einer Tätigkeit (eines
Berufsbildes) gelegen ist. Mit Entscheidung vom 20.1.1999, Zl. 98/13/0132
habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Mittelpunkt der
Lehrtätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers liege.
In der,
innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin aus, dass ihre Haupteinkunftsquelle in der Lehrtätigkeit
liege. Für die vollständige Ausübung dieser Tätigkeit
benötige sie auch außerhalb des Schulbereiches Räumlichkeiten,
da es ihr innerhalb der Schule nicht möglich sei, den Unterricht
vorzubereiten bzw. ihr auch kein Platz für Nacharbeiten zur Verfügung
stehe. Dieses Vorbringen belegte sie mit einer Bestätigung der Volksschule,
an der sie arbeitet, der gemäß es ihr nicht möglich sei, ihre
Unterrichtsunterlagen zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung in
der Schule aufzubewahren.
Am 5. November
2002 erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung, in der
es begründend ausführte, gemäß
§ 20 Abs. 1
Ziffer 2 lit. d EStG 1988, idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 sei
es für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer entscheidend, ob dieses Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen bilde. Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne oben angeführter Gesetzesstelle
darstelle, habe nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem
typischen Berufsbild zu erfolgen. Lasse sich eine Tätigkeit in mehrere
Tätigkeitskomponenten zerlegen, erfordere eine Beurteilung nach der
Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser Teilkomponenten. Diese
wertende Gewichtung führe im Ergebnis zu der Beurteilung, wo der
Mittelpunkt bzw. Schwerpunkt einer Tätigkeit bzw. eines Berufsbildes
gelegen sei.
Bei der
Tätigkeit eines Lehrers präge die außerhalb des Arbeitszimmers
ausgeübte Tätigkeitskomponente das Berufsbild entscheidend. Die mit
der Lehrtätigkeit auch verbundene Komponente, die auf das Arbeitszimmer
entfällt, sei demgegenüber bei der Beurteilung des Berufsbildes
typischerweise nicht wesentlich. Der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit sei
nach der Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort, an dem die Vermittlung von
Wissen und technischem Können erfolge. Eine solche Lehrtätigkeit
könne naturgemäß nicht in einem, im häuslichen
Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer des an öffentlichen Einrichtungen
unterrichtenden Lehrers vorgenommen werden. Auch wenn für die
Lehrtätigkeit zweifellos eine Vorbereitungszeit sowie eine Zeit für
die Beurteilung vorzulegender schriftlicher Arbeiten der Schüler
erforderlich sei, so stelle die Ausübung dieser Tätigkeit nicht den
Mittelpunkt der Lehrtätigkeit, also die unmittelbare Vermittlung von Wissen
und Können an den Schüler dar. Eine Bestätigung des Dienstgebers
über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Aufwendungen und
Ausgaben sei daher keine Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit.
Wenn nicht
davon ausgegangen werden könne, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
bilde, seien die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Ziffer 2
lit. d für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das
Arbeitszimmer nicht erfüllt.
Am 22. November
2002 brachte die Berufungswerberin einen Vorlageantrag ein und wiederholte, dass
ihre Haupteinkunftsquelle in der Lehrtätigkeit liege. Für die
vollständige Ausübung ihrer Tätigkeit benötige sie
Räumlichkeiten außerhalb des Schulbereiches, da es ihr innerhalb der
Schule nicht möglich sei, den Unterricht vorzubereiten und auch kein Platz
für Nacharbeiten zur Verfügung stehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Ziffer 2 lit. d EStG 1988 in der ab dem
Veranlagungsjahr 1996 anzuwendenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996,
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden.
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen,
sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. In der Berufung und im Vorlageantrag
wurde insbesondere ausgeführt, dass das Arbeitszimmer für
Vorbereitungsarbeiten des Unterrichts und für Nacharbeiten benötigt
werde. Auch wenn die Tätigkeit einer Volksschullehrerin eine Vor- und eine
Nachbereitungszeit erfordert, so stellt die Ausübung dieser
Tätigkeiten im Arbeitszimmer - wie immer sie auch gestaltet sei - nicht den
Mittelpunkt der Tätigkeit, also die unmittelbare Vermittlung von Wissen und
Können an die Schüler, sondern vielmehr eine Hilfstätigkeit dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt bestätigt, dass bei
Lehrtätigkeiten, die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte
Tätigkeitskomponente das Berufsbild entscheidend prägt. Die mit der
Lehrtätigkeit verbundenen Vor- und Nachbereitungszeiten, die im
Arbeitszimmer ausgeübt werden, sind bei der Beurteilung des Berufsbildes
typischerweise nicht wesentlich (vgl. VwGH vom 20.1.1999, 98/13/0132 und vom
26.5.1999, 98/13/0138). Bei einem Lehrer kann der Mittelpunkt der Tätigkeit
nur der Ort sein, an dem die Wissensvermittlung an die Schüler erfolgt.
Grundsätzlich haben sich alle Lehrer am Lehrplan zu orientieren, wobei die
Unterrichtsgestaltung aber dem jeweiligen Lehrer obliegt. Vorbereitungs- und
Korrekturarbeiten sind üblicherweise im Gehalt abgegolten.
Da wie bereits
auch seitens des Finanzamtes ausführlich dargelegt, das Arbeitszimmer nicht
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der
Berufungswerberin bildet, sind die Voraussetzungen für eine
Abzugsfähigkeit der dafür getätigten Aufwendungen nicht gegeben
und war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich
des Antrags vom 31.Jänner 2003 auf Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung wird festgehalten, dass nach der Bestimmung des
§ 323 Abs. 12 erster Halbsatz BAO Anträge auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat abweichend vom § 282 Abs. 1
Ziffer 1 bis 31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten
Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003 noch unerledigte
Berufungen gestellt werden können. Der dritte Satz des § 323
Abs. 12 leg.cit. normiert, dass nach § 284 Abs. 1 in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 97/2002, gestellte Anträge auf
mündliche Verhandlung ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des
§ 284 Abs. 1 Ziffer 1 gestellt gelten. In Anbetracht des
Umstandes, dass der Rechtsmittelschriftsatz vom 22. November 2002 keinen
Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beinhaltet hat und
§ 323 Abs. 12 BAO keine Nachholung von Anträgen, in denen
nach der bisherigen Rechtslage (vor dem Inkrafttreten des
Abgabenrechtsmittelreformgesetzes) Senatszuständigkeit
(§§ 260 Abs. 2 und 261 BAO) bestand (und ein derartiger
Antrag weder in der Berufung noch im Vorlageantrag gestellt wurde), vorsieht,
war der im Schriftsatz vom 31. Jänner 2003 gestellte Antrag auf
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als verspätet anzusehen und
von der Durchführung einer solchen Abstand zu nehmen.
Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
am 20. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0501-W/03
- Stammnummer
- 19169
- Gültig
- 20.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF