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UFSZ2L ZRV/0104-Z2L/05
Einreihung in den Zolltarif von "Post-OP-Schuhen"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0104-Z2L/05vom 29.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein sandalenartiger Schuh (Post-OP-Schuh), nicht den Knöchel bedeckend, für Patienten bestimmt, die am Fuß operiert worden sind, am Fuß eine Verletzung erlitten haben oder aus sonstigen Gründen einen Verband tragen müssen, mit einem Schuhoberteil aus texilen Spinnstoffen, der über den gesamten Fußbereich zu öffnen ist und mit zwei Klettverschlussbändern fixiert werden kann und einer Sohle aus Kunststoff ist in die Warennummer 6404 1990 00 einzureihen (AV 1 und 6 zur KN, Anmerkung 6 zu Position 9021, Avis zum HS zu Unterposition 6020 99, Ziffer 2)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 15. Juni 2005 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom 25. Mai 2005,
Zl. 500/22834/4/04, betreffend Erstattung der Abgaben nach Art. 236 ZK
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.), direkt vertreten durch
die S., meldete am 12. Juli 2004 beim Zollamt Linz, Zollstelle Linz
Flughafen, eine Palette Post-OP-Schuhe mit einer Rohmasse von 180 kg unter
der Warennummer 9021 1010 00 zur Überführung in den freien Verkehr an.
Das Zollamt änderte die Warennummer auf 6404 1990 00 ab und erhob neben der
Einfuhrumsatzsteuer auch einen Zoll in Höhe von € 540,26.
Mit Eingabe vom 11. August 2004 beantragte die Bf. die
Erstattung des erhobenen Zollbetrages, da es sich im gegenständlichen Fall
nicht um Schuhe sondern um orthopädische Hilfsmittel handeln würde.
Das Zollamt stellte daraufhin eine entsprechende Tarifanfrage an die
Zentralstelle für verbindliche Zolltarifauskünfte, die die Einreihung
in die Warennummer 6404 1990 00 bestätigte, und wies den Erstattungsantrag
mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 ab.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 27. Dezember 2004 der
Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass es sich
beim gegenständlichen Post-OP-Schuh um eine Orthese handle, die dem
Stützen, Schützen und Halten des Fußes oder der Zehen nach
Krankheit, Verletzung oder Operationen dient, und mit einem Schuh im
herkömmlichen Sinn nichts zu tun habe. Die Begründung, dass die
Anmerkung 6 zu Position 9021 nicht zutreffe, sei falsch. Dieser Punkt treffe zu
100 % zu, da der Post-OP-Schuh genau dem Zweck des Stützens und Haltens des
Fußes nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung diene. Des Weiteren
treffe weder der Hinweis auf die Erläuterungen zum HS zu Position 6404 noch
Punkt 1 und 2 des Avises zum HS zu Unterposition 6402 99 auf das Produkt
zu.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2005, Zahl
500/22834/4/04, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, dass orthopädische Schuhe zwar nicht
maßgefertigt aber zumindest geeignet sein müssten, den
Bedürfnissen des Patienten durch einen bestimmten Verstellmechanismus
angepasst zu werden. Zu diesem Kriterium, mit welchem einfache oder
gewöhnliche Waren von solchen unterschieden werden könnten, die eine
medizinische/orthopädische Funktion erfüllen, würden somit die
Art der Herstellung der betreffenden Ware, die verwendeten Materialien, die
Eignung zur Anpassung an die Funktionsschäden in einer sehr individuellen
Art, die sie korrigieren soll, oder andere besondere Kennzeichen gehören.
Klettverschlüsse alleine würden zur Erfüllung dieser Funktion
nicht ausreichen.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2005 wurde dagegen der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Gutachten eines
gerichtlich beeideten Sachverständigen für Orthopädie,
orthopädische Chirurgie, Sport- und Manualmedizin vorgelegt. Es handle sich
beim strittigen Produkt um eine Ware, die aufgrund ihrer speziellen Konzeption
einer bestimmten orthopädischen Funktion entspreche und daher in das
Kapitel 90 einzureihen sei. Die Begründung des Zollamtes beruhe auf einer
rein subjektiven und laienhaften Anschauung und nehme in keiner Weise auf die
tatsächlichen medizinischen Erfordernisse und Ausführungen
Rücksicht. Bezeichnend dafür sei die Meinung, dass ein Klettverschluss
nicht präzise genug sei. Aus medizinischer Sicht sei es gerade dieser
Verstellmechanismus, der diese Orthese 100%ig anpassbar mache.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 236 Abs. 1 Zollkodex (ZK) werden Ein-
oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag
nicht gesetzlich geschuldet war.
Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten
Abgaben stützen sich gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK auf den
Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften, der gemäß Abs. 3
leg. cit. unter anderem auch die Kombinierte Nomenklatur (KN) und die
Regelzollsätze, der in der KN erfassten Waren umfasst (Anhang I der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der jeweils
geltenden Fassung).
Bei der als "Post-OP-Schuhe" bezeichneten Ware handelt es
sich laut der Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte (ZVZ)
beim Zollamt Wien und dem vorgelegten Warenmuster mit der Art.-Nr. E-442-MS um
einen schwarzen sandalenähnlichen Schuh, der sowohl für den rechten
als auch für den linken Fuß geeignet ist. Das Schuhoberteil aus
textilen Spinnstoffen ist über den gesamten Fußbereich zu öffnen
und kann mit zwei Klettverschlussbändern fixiert werden. Die Sohle besteht
aus Kunststoff.
Zur Einreihung in den Zolltarif sind in den Fällen, in
denen zwei oder mehrere Positionen der KN für die Einreihung der Ware in
Betracht kommen, zur Lösung dieses Konkurrenzproblems die Grundsätze
der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur
(AV) zu beachten (Anhang I, Titel I Buchstabe A der Verordnung Nr. 2658/87
idgF).
Die AV lauten auszugsweise:
"1.
Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur
Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der
Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und -
soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder
Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen
Vorschriften
...
6.
Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer
Position sind der Wortlaut dieser Unterposition, die Anmerkungen zu den
Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen
Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen
Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung
dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und
Kapiteln.
..."
Die Anmerkung 1 zu Kapitel 64 lautet
auszugsweise:
"1.
Zu Kapitel 64 gehören
nicht:
...
e)
orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und andere
orthopädische Vorrichtungen und Teile davon (Position
9021);"
Die Anmerkung 6 zu Position 9021 lautet:
"6.
Im Sinne der Position 9021 gelten als "orthopädische Apparate und
Vorrichtungen" Apparate und
Vorrichtungen
- zum
Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen
oder
- zum Stützen oder
Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder
Verletzung.
Zu den
orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen gehören auch Schuhe und
spezielle Einlegesohlen zum Korrigieren orthopädischer Leiden unter der
Voraussetzung, dass sie
maßgerecht
gefertigt sind oder
serienmäßig
hergestellt sind, einzeln und nicht paarweise gestellt werden und passend zu
jedem Fuß gleichermaßen hergerichtet
sind."
Die bescheidgegenständliche
Ware erfüllt jedoch die angeführten Voraussetzungen nicht. Der Bf. ist
zwar beizupflichten, wenn sie meint, dass allein das Vorhandensein von
Klettverschlüssen die Einreihung in die Position 9021 nicht
ausschließen könne. Der hier zu beurteilende Post-OP-Schuh ist jedoch
offensichtlich weder geeignet noch dazu vorgesehen "körperliche
Fehlbildungen zu verhüten bzw. zu korrigieren". Wenn aber die Voraussetzung
der Anmerkung 6 zu Position 9021 für das Vorliegen einer
orthopädischen Vorrichtung nicht erfüllt ist, wird der Schuh nicht
deshalb zu einer derartigen Vorrichtung, wenn er maßgerecht gefertigt oder
serienmäßig hergestellt, einzeln gestellt und passend zu jedem
Fuß gleichermaßen hergerichtet ist.
Aufgrund seiner stofflichen Zusammensetzung ist objektiv
gesehen auch keine über die Funktion eines "normalen" Schuhs hinausgehende
Stütz- bzw. Haltefunktion erkennbar. Der Post-OP-Schuh in der vorliegenden
Ausführung ist mit einem so genannten Verbandschuh vergleichbar, dessen
Einsatzbereich allgemein mit der Ermöglichung der Gehfähigkeit bei der
Notwendigkeit umfangreicher Verbände im Fußbereich (z.B. nach einer
Operation) und mit einer Schutzfunktion für den Verband gegen
äußere Einflüsse umschrieben wird.
Eine Einreihung in das Kapitel 64 des Zolltarifs ergibt
sich schließlich auch aufgrund der Erläuterungen zur KN. Diese
stellen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für
die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen zum KN dar. Sie sind bezüglich
der KN von der Europäischen Kommission und bezüglich des
Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Kodierung der Waren vom Rat
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (RZZ) ausgearbeitet
worden.
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind bei Fehlen
einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen die Erläuterungen
und Avise der RZZ als ein maßgebliches Erkenntnismittel für die
Auslegung des KN anzusehen. Sie sind verbindlich, wenn sie sich mit der in den
Mitgliedstaaten herrschenden Praxis decken, dem Wortlaut der fraglichen
Tarifstelle nicht zuwiderlaufen und nicht in offenkundiger Überschreitung
der dem RZZ eingeräumten Ermessensbefugnis erlassen wurden (vgl. Alexander
in Witte
Zollkodex-Kommentar3
Rz 27 zu Art. 20 ZK mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
Da die Erläuterungen und Avise der RZZ Bestandteil des
den Zollstellen zur Verfügung gestellten elektronischen Zolltarifs (ZEUS)
sind und darüber hinaus den Zollstellen auch in einer gedruckten Version
zur Verfügung stehen, ist von einer herrschenden Einreihungspraxis
auszugehen. Ein Widerspruch zum Wortlaut der fraglichen Tarifstelle ist im
vorliegenden Fall ebenfalls nicht erkennbar.
Der dadurch im gegenständlichen Fall maßgebliche
Tarifierungsavis zum Harmonisierten System (HS) zur Unterposition 6402 99 Pkt. 2
lautet:
"Schuhe
zum Tragen nach einem chirurgischen Eingriff ("Postoperative
Schuhe"), nicht den Knöchel bedeckend, für Patienten bestimmt,
die am Fuß operiert worden sind oder am Fuß eine Verletzung erlitten
haben.
Sie bestehen aus einem
Oberteil aus einer Lederimitation (Gewebe aus Spinnstoffen mit einer mit
bloßem Auge wahrnehmbaren Außenschicht aus Kunststoff und
geprägt, um die Narben und das Aussehen von Leder nachzuahmen), die aus
Zellkunststoff geklebt worden ist, mit einem Futter aus Gewirke, und aus einer
Sohle, die sich aus drei Lagen zusammensetzt: einer Basislage aus Holz, einer
Innensohle aus geschäumten PVC und einer gekerbten Laufsohle aus
Kunststoff. Diese Schuhe, die vorn mit zwei Klettverschlüssen
(Velcrostreifen) geschlossen werden, sind serienmäßig
hergestellt."
Entgegen der Ansicht der Bf. trifft dieser Tarifierungsavis
auf den gegenständlichen Post-OP-Schuh sehr wohl zu. Auf die
Zusammensetzung des Obermaterials bzw. der Sohlen kommt es dabei nicht an.
Derartige Abweichungen bedingen zutreffendenfalls lediglich die Einreihung in
eine andere Position oder Unterposition, die Ware verbleibt jedoch in Kapital 64
des Zolltarifs.
Aus den genannten Gründen kann auch dem vorgelegten
Gutachten, welches in seiner Beurteilung im Übrigen abweichend von einem
Vorfußentlastungsschuh spricht, nicht gefolgt werden. Dieses ist
außerdem offensichtlich nicht auf der Grundlage der einschlägigen
zolltarifarischen Bestimmungen bzw. ihrer Erläuterungen erstellt worden.
Dies zeigt sich beispielsweise auch an der Feststellung, dass der
gegenständliche Post-OP-Schuh nicht als Schuh zu werten sei.
Dem ist entgegen zu halten, dass nach den
Erläuterungen zum HS abgesehen von einigen Ausnahmen die verschiedensten
Arten von Schuhen, einschließlich Überschuhen, ohne Rücksicht
auf Form, Größe, Verwendungszweck, Herstellungsart und stoffliche
Beschaffenheit in das Kapitel 64 gehören. Nicht als "Schuhe" im Sinne des
Kapitels 64 gelten lediglich Einwegartikel, die hergerichtet sind, um
Füße oder Schuhe zu bedecken, und die aus leichtem oder weniger
widerstandsfähigem Material (Papier, Folien aus Kunststoff usw.) bestehen
und keine angebrachten Sohlen aufweisen. Diese Erzeugnisse würden nach
stofflicher Beschaffenheit eingereiht werden. Der zolltarifarische Begriff eines
Schuhs des Kapitels 64 wird daher im gegenständlichen Fall jedenfalls
erfüllt
Zudem vermag das Gutachten nicht darzustellen, auf welche
Art und Weise mit dem Post-OP-Schuh eine körperliche Fehlbildung
verhütet oder korrigiert werden sollte bzw. eine über die eines
normalen Schuhs hinausgehende Stütz- oder Haltefunktion gegeben
ist.
Im Ergebnis ergibt sich daraus, dass der
gegenständliche Post-OP-Schuh mangels Erfüllung der Kriterien für
orthopädische Apparate und Vorrichtungen im Kapitel 64 der KN verbleibt und
dort in die Warennummer 6404 1990 00 einzureihen ist. Der Zoll ist somit in der
gesetzlich vorgesehenen Höhe erhoben worden. Die Voraussetzungen für
eine Erstattung nach Art. 236 ZK liegen nicht vor. Die Beschwerde war daher
als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck, am 29. November
2005
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0104-Z2L/05
- Stammnummer
- 19167
- Gültig
- 29.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF