Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1097-W/05
Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der doppelten Haushaltsführung bei Vorliegen eines abgeleiteten Wohnsitzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1097-W/05vom 27.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Benutzung des im Elternhaus gelegenen Kinderzimmers begründet keinen Familienwohnsitz, sondern lediglich einen abgeleiteten Wohnsitz und kommen demzufolge die Tatbestandsvoraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht zum Tragen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Buchhalterin, 1140 Wien,
LStraße, vom 21. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Amtsrat
Karl Amring, vom 19. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer 1999
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird (in der Höhe der
Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2005) mit - 551,01 €
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die als Angestellte tätige
Bw. machte in ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 diverse Werbungskosten
(Beiträge zur ÖH, anteilige Kosten für PC, Kosten für
Telefon und Fachliteratur, Repräsentationskosten, Beiträge an den
Absolventenverband der BBS, sowie Kosten für Familienheimfahrten) im
Ausmaß von rund ATS 12.000.- geltend.
Sämtliche Aufwendungen
fanden in dem, mit 19. Jänner 2005 datierten Einkommensteuerbescheid 1999
zunächst keine Berücksichtigung.
In ihrer, am 15. Feber 2005
eingebrachten Berufung führte die Bw. begründend aus, dass die
anteilig geltend gemachten Kosten für PC und Telefon im Konnex mit der
Erledigung von Wochenendarbeit stünden, während der ÖH Beitrag
sowie die Anschaffung von Fachliteratur aus beruflichen Fortbildungen
herrühren. Die als Repräsentationskosten bezeichneten Aufwendungen
bestünden in betriebsbedingten Geschenken an Kollegen aus den Anlässen
von Geburtstagen bzw. Vermählungen, respektive aus zwei
Friseurrechnungen.
Die Beiträge an den
Absolventenverband seien insoweit als im Konnex mit der beruflichen
Tätigkeit stehend anzusehen, als die Mitgliedschaft dem notwendigen
beruflichen Informationsaustausch diene.
Was die im Ausmaß von ATS
3.936.- beantragten Familienheimfahrten anbelange, so lägen diese im
Umstand begründet, dass die Bw, in der Umgebung von S keinen Arbeitsplatz
gefunden habe und demzufolge gezwungen gewesen sei, einen Wohnsitz in W zu
begründen.
Demgegenüber sehe sich die
Bw. gegenüber Arbeitnehmern, deren Arbeitsplatz in der Nähe des
Wohnorts angesiedelt sei, insoweit ungleich behandelt, als diese nicht mit
Zusatzausgaben (nämlich den Aufwendungen für Familienheimfahrten)
belastet seien.
Zum Zwecke der
Herbeiführung eines verfassungskonformen Zustandes habe die Bw den. -
im Verhältnis zu den Kosten der Wohnung in W - moderaten, aus 12
Heimfahrten nach S resultierenden Betrag von ATS 3.936.- als Werbungskosten
geltend gemacht.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 22. April 2005 wurde dem Antrag der Bw. insoweit entsprochen, als die
Aufwendungen für ÖH Beitrag, PC, Telefon und Fachliteratur als
Werbungskosten anerkannt wurden.
Während die Bw. betreffend
die nicht anerkannten Beiträge an den Absolventenverbandes auf den
fehlenden Konnex mit der beruflichen Tätigkeit sowie auf das Abzugsverbot
der Aufwendungen für Friseurbesuche bzw. für die Anschaffung von
Geschenken hingewiesen wurde, vertrat das Finanzamt hinsichtlich der geltend
gemachten Aufwendungen für Familienfahrten, die Ansicht, dass - unter
der Voraussetzung, dass eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung auf Dauer nicht vorliegt - nämliche Kosten nur
vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Hierbei werde als vorübergehend bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen. In Ermangelung des Zutreffens
vorgenannter Voraussetzungen komme im gegenständlichen Fall ein Abzug der
beantragten Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht.
In ihrem, mit 24. Mai 2005
datierten Vorlageantrag verwies die Bw. nochmals auf den Umstand der
Ungleichbehandlung ihrer Person, zu jenen Arbeitnehmern, deren
Arbeitsplätze in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Familienwohnsitzes
gelegen seien.
In Anbetracht der Tatsache,
dass der Bw. - bei Unterstellung eines Arbeitsplatzes in der Nähe von
S - keine zusätzliche Aufwendungen für Wohnung und Fahrten von W
nach S und retour erwachsen wären, stelle die Geltendmachung von 12
Heimfahrten im Jahr bzw. deren Anerkennung als Werbungskosten lediglich ein
bescheidenes Surrogat zu den tatsächlich erwachsenen Kosten
dar.
In einem fernmündlichen
Gespräch mit dem Sachbearbeiter gab die Bw. bekannt, dass sie bereits seit
dem Jahre 1992 in W wohnhaft sei und es sich bei der Adresse in S um ihr
Elternhaus handle. Die Fahrten nach S liegen nicht nur in einer reinen
Besuchsabstattung der Eltern begründet, sondern werde darüber hinaus
sowohl Elternhaus als auch Garten gepflegt. Des weiteren trage die Bw. teilweise
zur Finanzierung des Elternhauses, in welchem ihr die Benutzung des "alten"
Kinderzimmers offen stehe, bei.
In einer mit 9. September 2005
datierten Mitteilung, des Inhalts, dass der Vorlageantrag aufrecht erhalten
werde, führte die Bw. ergänzend aus, dass aus dem Umstand, dass
ungeachtet der Tatsache, dass Familienheimfahrten über einen längeren
Zeitraum nur von Ehepartnern und nicht von Alleinstehenden geltend gemachte
werden könne, der Gesetzgeber völlig ignoriere, dass Alleinstehende
Verantwortung gegenüber Eltern, respektive dem Elternhaus trügen,
wobei diese über eine reine Besuchsabstattung zu "Kaffee und Kuchen"
reiche.
Zusammenfassend ergebe sich aus
der Ablehnung der geltend gemachten Fahrtkosten einerseits die gesetzgeberische
Nachreihung der familiären Bande zwischen Kind und Eltern zu jenen zwischen
Ehepartnern, andererseits werde der Alleinstehende zunächst unter den
Begriff Familie subsumiert, um sodann über eine auf lediglich 6 Monate
begrenzte Gewährung von Familienheimfahrten wieder ausgeschlossen zu
werden.
Aus obgenannten Gründen
seien nach Ansicht der Bw. die im Zusammenhang mit der Familienheimfahrten
stehenden gesetzlichen Regeln nochmals zu überdenken.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Ansehung des Umstandes, dass gemäß der
Bestimmung des § 276 Abs. 3 BAO durch die rechtzeitige Einbringung des
Vorlageantrags die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als
unerledigt gilt, hatte die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die
ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit sämtlicher, den Berufungsgegenstand
bildender Aufwendungen zu befinden.
Hierbei gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
betreffend die ertragsteuerliche Beurteilung der Aufwendungen für ÖH -
Beitrag, PC, Telefon und Fachliteratur, sowie jener des Beitrages an den
Absolventenverbandes sowie den Aufwendungen für Friseurbesuche zu denselben
Schlüssen wie das Finanzamt.
Zum Zweck der Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
ausführlich und schlüssig begründete Berufungsvorentscheidung vom
22. April 2005 verwiesen und diese zum Inhalt der Berufungsentscheidung gemacht.
Betreffend die Abzugsfähigkeit der Kosten für
Familienheimfahrten gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
nachstehendem Ergebnis:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 leg,. cit.
auch die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte. Fahrtkosten die sich aus der Wahl oder Beibehaltung des
Wohnsitzes in einem außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort gelegenen Ort ergeben, gehören zu den
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, wenn die Wahl des
Wohnsitzes durch persönliche Gründe bedingt ist. In Abweichung
vorstehender Ausführungen können Aufwendungen für
Familienheimfahrten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, da
diese solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem
Steuerpflichtigen die Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann die Unzumutbarkeit hierbei ihre Ursache sowohl in
der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit
des Ehegatten, respektive in einer weiteren Erwerbstätigkeit des
Steuerpflichtigen haben (VwGH vom 26.11. 1996, 95/14/0124).
Für die einkunftsmindernde Berücksichtigung von
Heimfahrtkosten muss so hin die Begründung des zweiten Haushaltes am
Arbeitsort beruflich veranlasst, respektive die Aufgabe des bisherigen
Wohnsitzes unzumutbar sein.
Im vorliegenden Fall haben wie an oberer Stelle
ausgeführt, ergänzenden Erhebungen der Abgabenbehörde zweiter
Instanz gezeitigt, dass es sich beim Familienwohnsitz der Bw. in S um das
Elternhaus handelt, wobei der Bw. im Falle eines Besuches die Benützung des
Kinderzimmers gestattet ist. Aus dem Umstand, dass das Elternhaus für die
Bw. - ungeachtet der Leistung temporärer Kostenzuschüsse -
lediglich als abgeleiteter Wohnsitz der Bw. zu qualifizieren ist, weswegen im zu
beurteilenden Fall vom Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung
überhaupt nicht gesprochen werden kann.
In Ermangelung der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals
der doppelten Haushaltsführung hatten Ausführungen zu den, nach dem
jeweiligen Familienstand verschieden ausgeprägten - seitens der Bw. als
gleichheitswidrig bezeichneten - Kriterien für die
vorübergehende doppelten Haushaltsführung zu
unterbleiben.
Was die Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten allein
stehender Arbeitnehmer die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, zum
Besuch der Eltern anlangt, so vertritt der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass diese als unter das Abzugsverbot
des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fallend zu erachten sind (VwGH v.
30.1. 1991, 90/13/00030; VwGH v. 31.5. 1994, 91/14/0170).
In diesem Zusammenhang ist es letztendlich unerheblich, ob
die Besuche lediglich zu "Kaffe und Kuchen" erfolgten, oder ob mit diesen
darüber hinaus gehende soziale Zwecke verbunden waren.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war der
Berufung teilweise Folge zu geben und die Einkommensteuer für das Jahr 1999
auf Basis der Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2005
festzusetzen.
Wien, am 27. Oktober
2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1097-W/05
- Stammnummer
- 19166
- Gültig
- 27.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF