Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0017-Z1W/05
Ist eine Zollanmeldung der Bestimmungsstelle ein Alternativnachweis im Sinne des Artikels 365 Abs. 2 ZK-DVO?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0017-Z1W/05vom 27.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die von den Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaates beglaubigte Ablichtung einer Zollanmeldung über die Überführung einer Ware in den freien Verkehr, die zweifelsfreie Angaben zur Identifizierung der Waren enthält und im Feld 44 auf die Registriernummer des vorangegangenen Versandverfahrens verweist, stellt im Bezug auf dieses Versandverfahren einen Alternativnachweis im Sinne des Artikels 365 Abs. 2 ZK-DVO dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 25. Februar 2005
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 12. Jänner
2005, Zl. 100/38752/2004-5, betreffend Eingangsabgaben
entschieden:
Der Beschwerde wird Folge
gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. April 2004, Zl. 100/38752/2004, setzte
das Hauptzollamt Wien gegenüber der Bf. , (Bf.) im Grunde des Artikels 203
iVm Artikel 96 Zollkodex (ZK) und § 2 Abs. 1 ZollR-DG eine
Zollschuld in der Höhe von insgesamt € 14.224,00 (davon Zoll
€ 1.620,00 und Einfuhrumsatzsteuer € 12.604,00) fest. Die
mit Versandanmeldung T1 Nr. 250/000/307344/01/3 vom 10. Juni 2003 in das
gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführten Waren seien der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Dadurch sei für die Bf. als
die in dieser Versandanmeldung genannte Hauptverpflichtete im Sinne des Artikels
96 ZK die Zollschuld in der erwähnten Höhe entstanden. Zusätzlich
schrieb das Hauptzollamt Wien der Bf. gemäß
§ 108 Abs. 1
ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in der Höhe von € 522,26 zur
Entrichtung vor.
Gegen diesen Sammelbescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom
17. Mai 2004 den Rechtsbehelf der Berufung und wies darauf hin, dass die Waren
am 12. Juni 2003 bei der Bestimmungsstelle Ancona (Italien) gestellt worden
seien.
Diese Berufung wies das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom
12. Jänner 2005, Zl. 100/38752/2004-5, als unbegründet ab. Weder
die von der Bf. im Rahmen der Berufung vorgelegte Ablichtung einer Zollanmeldung
in Ancona noch der beigebrachte Trennabschnitt der
verfahrensgegenständlichen Versandanmeldung seien geeignet, den Nachweis
für die Beendigung des Verfahrens zu belegen. Die genannten Dokumente seien
als Alternativnachweise im Sinne des Artikels 365 Abs. 3 ZK-DVO
ungeeignet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 25. Februar 2005, in der die Bf. die Nachreichung weitere
Unterlagen als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des
Versandverfahrens in Aussicht stellte.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 365 Abs. 2 ZK-DVO kann der
Nachweis für die Beendigung des Verfahrens durch Vorlage einer von den
Zollbehörden anerkannten Bescheinigung der Zollbehörden des
Bestimmungsmitgliedstaats erbracht werden, die Angaben zur Identifizierung der
betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der
Bestimmungsstelle oder, in Fällen nach Artikel 406, bei einem zugelassenen
Empfänger gestellt worden sind.
Mit Eingabe vom 30. September 2005 legte die Bf. die
Ablichtung der Zollanmeldung Nr. 2848A vom 12. Juni 2003 des Zollamtes
Ancona vor. Aus den Angaben in dieser Zollanmeldung geht hervor, dass damit 23
Packstücke von Waren der Warennummer 9506999000 mit einer Rohmasse von
23.054,00 kg in den freien Verkehr überführt worden sind. Diese
Angaben decken sich mit jenen der verfahrensgegenständlichen
Versandanmeldung. Darüber hinaus wird im Feld 44 dieser Zollanmeldung auf
die Registernummer der erwähnten Versandanmeldung verwiesen.
Schließlich sind auch die Vermerke über das Kennzeichen des
Beförderungsmittels beim Abgang identisch mit den korrespondierenden
Angaben im Feld 18 der vom Zollamt Ancona angenommenen Zollanmeldung. Aus all
diesen Gründen hält es der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen,
dass die von der Bf. vorgelegte und mit einem Originalbeglaubigungsvermerk des
Zollamtes Ancona versehene Zollanmeldung eine Bescheinigung im Sinne des
Artikels 365 Abs. 2 ZK-DVO darstellt.
Damit steht fest, dass der Vorwurf des Hauptzollamtes Wien,
die Waren seien nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden, widerlegt ist. Die
Bf. als Hauptverpflichtete hat daher ihre in Artikel 96 ZK normierten Pflichten
erfüllt und die in der Versandanmeldung genannten Waren sind damit auch
nicht gemäß Artikel 203 ZK der zollamtlichen Überwachung
entzogen worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer
Zollschuld liegen daher im Anlassfall nicht vor.
Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 27.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 365 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0017-Z1W/05
- Stammnummer
- 19165
- Gültig
- 27.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF