Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0994-L/04
1.) Berücksichtigung von Werbungskosten (Ausbildungskosten) neben dem Vertreterpauschale; 2.) Vorläufige Festsetzung der Abgaben, wenn die Berücksichtigung von Werbungskosten (hier Ausbildungskosten neben dem Vertreterpauschale) von der Tätigkeit nach dem Abschluss der Ausbildung abhängt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0994-L/04vom 27.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausbildungskosten sind dann als Werbungskosten neben dem Vertreterpauschale zu berücksichtigen, wenn diese Ausgaben in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vertreter stehen und tatsächlich ernsthaft versucht wird, eine dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeit auszuüben.
Eine vorläufige Festsetzung der Abgaben ist dann zulässig, wenn die Berücksichtigung von Ausbildungskosten (hier neben Vertreterpauschale) als Werbungskosten davon abhängt, ob der Abgabepflichtige tatsächlich ernsthaft beabsichtigt, in dem neuen Berufsfeld tätig zu werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
29. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
vom 3. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird
vorläufig festgesetzt (§ 200
Abs. 1 BAO)
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen
(vorläufig):
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Werbungskosten
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4.855,00
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
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47.894,00
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Einkommen
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47.516,33
|
Einkommensteuer
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15.431,85
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
17.878,89
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als nichtselbständiger
Außendienstvertreter (Pharma-Vertreter) tätig. In seiner auf
elektronischem Wege eingereichten Einkommensteuererklärung
(Arbeitnehmerveranlagung) beantragte der Bw. die Berücksichtigung der
pauschalierten Werbungskosten für Vertreter; weiters Kosten für
Aus-/Fortbildung in Höhe von 2.665,00 €.
Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 3. Juni 2004
führte das zuständige Finanzamt die Veranlagung abweichend von den
erklärten Daten durch. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem
Pauschbetrag sämtliche Aufwendungen abgegolten seien. Zusätzliche
Werbungskosten würden auf Grund der Verordnung zu den Bestimmungen des
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 nicht berücksichtigt
werden können.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2004 wurde Berufung
gegen diesen Bescheid eingebracht. Begründend wurde angeführt, dass
der Bw. als nichtselbständiger Außendienstvertreter tätig sei
und deshalb in der Arbeitnehmerveranlagung 2003 das Webungskostenpauschale
gem. § 1 Z 9 der Verordnung des BM für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen von Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 2001/382, iHd Höchstausmaßes von
2.190,00 € sowie Studiengebühren für das Studium der
Betriebswirtschaftslehre an der Hamburger Fern-Hochschule in Höhe von
2.665,00 € beantragt hätte. Die Studiengebühren
seien von der Finanzverwaltung nicht berücksichtigt
worden.
§ 5 der Verordnung, BGBl II 2001/382,
bestimme, dass neben den Pauschbeträgen keine anderen Werbungskosten aus
dieser Tätigkeit geltend gemacht werden könnten. Im Fall der
Aufwendungen für das Fernstudium der Betriebswirtschaft würde es sich
nicht um Fortbildungsaufwendungen aus der Tätigkeit als Vertreter, sondern
um Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen handeln. Diese seien
derartig umfassend, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche
Tätigkeit ermöglichen würden, die mit der bisherigen
Tätigkeit (als Pharma-Vertreter) nicht verwandt sei. Es würde sich
also nicht um Werbungskosten aus dieser Tätigkeit handeln.
Mit Vorhalt vom 6. August 2004 wurde der Bw.
seitens des zuständigen Finanzamtes aufgefordert, 1.) eine
entsprechende Bestätigung des Dienstgebers hinsichtlich des beantragten
Vertreterpauschales für das Jahr 2003 vorzulegen; 2.) die
beantragten Studienkosten in Höhe von 2.665,00 €
nachzuweisen. 3.) Weiters wurde angeführt, dass mit den in der
Durchschnittsverordnung vorgesehenen Werbungskosten-Pauschbeträgen nur
berufsspezifische Werbungskosten berücksichtigt würden. Würden
Berufsfortbildungs-/Umschulungskosten neben pauschalierten
Vertreterwerbungskosten anfallen, seien alle Werbungskosten nachzuweisen.
4.) Es seien also die gesamten Werbungskosten für das Jahr 2003
nachzuweisen. 5.) Welche Tätigkeit werde nach Beendigung der
Umschulungsmaßnahmen ausgeübt werden?
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2004 wurde eine
Bescheinigung über die Teilnahme am Studium an der Hamburger
Fern-Hochschule übermittelt. Der Bw. sei im Jahre 2003 an der HFH-Hamburger
Fern-Hochschule im Studiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben gewesen
und hätte hierfür die Studiengebühren in Höhe von
2.665,00 € entrichtet. Weiters wurde angemerkt, dass neben den
Pauschbeträgen (§ 5 der Verordnung zu § 17
Abs. 6 EStG 1988) keine anderen Werbungskosten aus
dieser Tätigkeit geltend gemacht
werden könnten. Der hier streitgegenständliche Aufwand stehe
nicht im Zusammenhang mit der derzeit ausgeübten Tätigkeit des Bw..
Der Bw. hätte auf der Fachhochschule Hamburg den Studienzweig
Betriebswirtschaftslehre belegt, um in Zukunft eine völlig neue
Tätigkeit auszuüben. Er würde einen Wechsel aus dem Verkauf
anstreben. Die Tätigkeit als Pharma-Vertreter würde
Spezialwissen über die Produkte in diesem Bereich erfordern. Dieses
Spezialwissen würde aber nicht das Studium der Betriebswirtschaftslehre
liefern. Es würden demnach Ausbildungs- bzw. Umschulungskosten
vorliegen, um eine völlig neue Tätigkeit auszuüben, die von der
Tätigkeit als Vertreter abweicht und nicht artverwandt sei. Diese
Werbungskosten für das Studium würden demnach für eine
völlig andere (zukünftige) Tätigkeit anfallen. Diese Kosten seien
also nicht vom Werbungskostenpauschale für Vertreter umfasst. Der
Bw. werde in ca. drei Jahren das Studium beenden und voraussichtlich ab dann
Einkünfte aus der neuen Tätigkeit erzielen. Er werde dann jedenfalls
nicht mehr als Vertreter für Pharmazeutika arbeiten, da er dieses Studium
aus dem Zweck gewählt hätte, nicht mehr im Verkauf zu arbeiten.
Seinen derzeitigen Plänen zufolge, strebe er an, selbständig
als wirtschaftlicher Berater tätig zu werden.
Mit Datum 5. Oktober 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung
von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittsätze
für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von
Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Gem.
§ 1 Z 9 der Verordnung zu
§ 17 Abs. 6 (BGBl II 2001/382) können
für Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens
2.190,00 € jährlich, als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Der Arbeitnehmer muss
ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben.
Der Bw. ist nichtselbständiger
Außendienstvertreter (Pharma-Vertreter). Oben genannte Verordnung ist also
grundsätzlich anwendbar. Die Bemessungsgrundlage des Bw. beträgt
59.865,48 €. In der auf elektronischem Wege eingereichten
Steuererklärung beantragte der Bw. folgerichtig den maximalen Betrag von
2.190,00 €. Der Bw. hat allerdings zusätzliche Ausgaben in
Zusammenhang mit einem Fernstudium an der Hamburger Fern-Hochschule als
Werbungskosten beantragt. An Studiengebühren für dieses Studium wurde
ein Betrag von 2.665,00 € entrichtet.
In der gegenständlichen Berufung begehrt der Bw. diese
Studiengebühren als Werbungskosten neben dem Pauschbetrag im Sinne oben
genannter Verordnung. Durch den Pauschbetrag seien lediglich Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Vertretertätigkeit abgegolten; nicht aber
Ausbildungskosten die eine Berufsausübung abseits der
Vertretertätigkeit erlauben.
Gem.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildung im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen (BGBl I 2004/180).
Gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung sind also
auch Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen als
Werbungskosten abzugsfähig. Zu beurteilen ist hier allerdings, ob diese
Ausgaben auch neben dem Pauschale im Sinne oben genannter Verordnung
zulässig sind.
Wie der Bw. in seiner Berufungsschrift richtigerweise
ausführt, lautet der § 5 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen wie
folgt: "Werden die Pauschbeträge
in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus
dieser Tätigkeit in Anspruch geltend gemacht werden."
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Es sind also nicht nur Aufwendungen bzw. Ausgaben zu
berücksichtigen, die auf den derzeit ausgeübten Beruf abzielen,
sondern auch auf eine zukünftige Tätigkeit gerichtete Aufwendungen
bzw. Ausgaben ("vorweggenommene Werbungskosten").
Wie § 5 der oben genannten Verordnung
bestimmt, sollen die Pauschbeträge die Werbungskosten aus dieser
Tätigkeit abdecken; nicht aber Kosten im Zusammenhang mit einer
allfälligen zukünftigen, anderen, Tätigkeit.
Gem.
§ 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die
Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich
oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Da die Berücksichtigung von Werbungskosten neben dem
Pauschale im Sinne oben genannter Verordnung wesentlich davon abhängt, ob
der Bw. ernsthaft ein neues Berufsfeld anstrebt oder nicht, ist eine
endgültige Beurteilung des Umfanges der Abgabepflicht gegenwärtig noch
nicht möglich. Der Bw. beabsichtigt das Studium in absehbarer Zeit
zu beenden (Ende 2006). Da es aufgrund der Sachverhaltsdarstellungen glaubhaft
erscheint, dass der Bw. dann nicht mehr im Außendienst tätig sein
wird, sind die Kosten dieser Ausbildung als Werbungskosten neben dem Pauschale
zu berücksichtigen. Da dieser Sachverhalt allerdings aus
derzeitiger Sicht noch mit Unsicherheiten behaftet ist, erfolgt die Festsetzung
der Abgaben zunächst vorläufig
(§ 200 Abs. 1 BAO). Eine endgültige
Beurteilung hat nach Abschluss der Ausbildung unter Berücksichtigung einer
angemessenen Frist zum Finden einer neuen Tätigkeit zu erfolgen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 27.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 5 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0994-L/04
- Stammnummer
- 19162
- Gültig
- 27.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF