Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0083-W/04
Schmuggel von Tierimpfstoffen und Arzneimitteln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0083-W/04vom 18.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 6 als Organ des unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Zarzi sowie die Laienbeisitzer Otto Trunner und Mag. Harald
Österreicher als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft
m.b.H., 1010 Wien, Bauernmarkt 24, wegen der Finanzvergehen der Bestimmung
zum Schmuggel bzw. des Schmuggels gemäß
§§ 11, 35 Abs.
1 lit. a bzw. 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung der Beschuldigten vom 6. Juli 2004 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Zollamt Wien vom 11. Mai 2004, Zahl
83.562/96-Str.I/EJ, nach der am 18. Oktober 2005 in Anwesenheit der
Beschuldigten und ihres Verteidigers Dr. Andreas Frank, des Amtsbeauftragten
Oberrat Dr. Vogt sowie der Schriftführerin Gerlinde Zehetmayer
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
1. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die
Schuld zum Punkt A 1) des angefochtenen Erkenntnisses, dass nämlich Bw. ,
schuldig sei, Jiri R. dazu bestimmt zu haben, anlässlich seiner Einreise in
das Zollamt Berg Anfang Oktober 1996 eingangsabgabepflichtige Waren nämlich
35 Stück PULMIX IVERMECTIN PREMIX à 1 kg der zollamtlichen
Überwachung zu entziehen, aufgehoben und es wird das Finanzstrafverfahren
gegen Frau Bw. , gemäß
§ 124 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 136 Abs. 1 und 162 Abs. 2 FinStrG eingestellt, weil diese
der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte.
2. Die Berufung gegen die Punkte A 2) und B des
angefochtenen Erkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.
3. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch
über die Geldstrafe und die Wertersatzstrafe aufgehoben und im Umfang
dieser Aufhebung entschieden:
Gemäß
§ 35 Abs. 4 wird eine
Geldstrafe in der Höhe von € 900,-- und gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit
an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag festgesetzt.
4. Die gemäß
§ 17 FinStrG
verhängte Strafe des Verfalls bezüglich der am 25. November 1995
beschlagnahmten 10 Flaschen à 50 ml Tierimpfstoff, Marke IVOMEC und 5 kg
PULMIX IVERMECTIN ANTIHELMINTIKUM bleibt aufrecht.
5. Gemäß
§ 185 FinStrG werden die
Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 90,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Spruchsenat beim Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz erkannte mit seinem Bescheid vom
11. Mai 2004 die Berufungswerberin (Bw.) der Beteiligung am Finanzvergehen
des Schmuggels nach den §§ 11, 35 Abs. 1 lit. a FinStrG und des
Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig. Sie habe A) Jiri R. dazu bestimmt, anlässlich
seiner Einreise über das Zollamt Berg vorsätzlich
eingangsabgabepflichtige Waren nämlich 1) Anfang Oktober 1996 35 Stk.
PULMIX IVERMECTIN PREMIX à 1 kg der zollamtlichen Überwachung
zu entziehen und 2) am 17.11.1996 40 Flaschen à 50 ml
Tierimpfstoff der Marke IVOMEC und 91 Flaschen à 100 ml
Tierimpfstoff der Marke TYLOSIN 2000 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Europäischen Union einzuführen. B) weiters anlässlich ihrer
Einreise nach Österreich über das Zollamt Berg am 25.1.1997
vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren nämlich 10 Flaschen
à 50 ml Tierimpfstoff der Marke IVOMEC und 5 kg PULMIX
IVERMECTIN ANTIHELMINTIKUM vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Europäischen Union verbracht.
Der Spruchsenat verhängte gemäß
§ 35 Abs. 4 FinStrG hiefür eine Geldstrafe in der Höhe
von € 1.900,--, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und erklärte
gemäß
§ 17 FinStrG die am 25. Jänner 1997
beschlagnahmten 10 Flaschen à 50 ml Tierimpfstoff der Marke IVOMEC
und 5 kg PULMIX IVERMECTIN ANTIHELMINTIKUM für verfallen.
Gemäß
§ 19 FinStrG setzte der
Spruchsenat den anteiligen Wertersatz zu den bereits weiterverhandelten 35
Stück PULMIX IVERMECTIN PREMIX mit € 4.000,--,
Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und gemäß
§ 185 FinStrG die
Kosten des Strafverfahrens mit € 190,-- fest.
Dagegen brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein,
worin sie ausführt:
"Mit dem angefochtenen
Erkenntnis hat der Spruchsenat beim Zollamt Wien (im folgenden als belangte
Behörde bezeichnet) in der Finanzstrafsache gegen die Bw. hinsichtlich
diverser angeführter Waren ausgesprochen, dass diese verfallen sind und
weiters eine Geldstrafe von € 1.900,00 festgesetzt, sowie einen
Wertersatz von € 4.000,00 auferlegt.
Das gegenständliche
Erkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.
Im einzelnen werden
Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht:
Das angefochtene Erkenntnis
erging in Abwesenheit der Beschuldigten und wird vorerst ausgeführt, dass
diese zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen
wurde. Es wurde ihr dadurch in gesetzwidriger Weise die Teilnahme an der
mündlichen Verhandlung verwehrt. Dadurch wurde jedenfalls das
Parteiengehör unzulässigerweise verletzt. Zudem wurden die Beweise zu
Gunsten der Beschuldigten in keiner Weise berücksichtigt.
Auch in der Sache selbst
erfolgte die Verurteilung bzw. die Festsetzung eines Wertersatzes zu Unrecht:
Die Feststellungen in der
Begründung des angefochtenen Erkenntnisses gründen sich im
wesentlichen auf die Aussage des Zeugen Jiri R. . Diese wird deshalb als
glaubwürdig angesehen, da er sich selbst belaste. Allein diese
Begründung kann aber dessen Glaubwürdigkeit nicht stützen, da
offensichtlich ein Verfahren gegen ihn überhaupt nicht anhängig ist.
Die Angaben der Beschuldigten, wonach sie den Impfstoff durch Österreich
lediglich durchführen wollte, kann demnach nicht als reine Schutzbehauptung
gewertet werden, sondern entspricht dies den Tatsachen. Es liegen auch keinerlei
Beweisergebnisse vor, die hier die für eine Verurteilung sichere Annahme
begründen könnten, dass ein Verkauf von Ware in Österreich
erfolgte oder hätte erfolgen sollen. Damit erweist sich aber die
Verurteilung sowohl als Bestimmungstäter, als auch Täter selbst als
nicht haltbar. Faktum ist, dass der Zeuge Jiri R. sich offensichtlich selbst aus
seiner Verantwortlichkeit damit "befreien wollte".
Demnach erfolgte auch die
Beschlagnahme von Tierimpfstoff bei der Beschuldigten zu Unrecht, ebenso kommt
ein Wertersatz von € 4.000,00 hiefür nicht in Betracht.
Ergänzend ist zur
Festsetzung eines anteiligen Wertersatzes (in eventu) noch auszuführen,
dass der angenommene Wert auch in keiner Weise dem Wert der angeblich über
die Grenze gebrachten Medikamente darstellt. Diese hat nämlich entsprechend
den Angaben der Beschuldigten einen Wert von weniger als S 1.000,00, sodass
auch der Höhe nach der Wertersatz jedenfalls unzutreffend ist.
Es wird gestellt der
A N T R A G
das angefochtene Erkenntnis
ersatzlos zu beheben und das gegenständliche Finanzstrafverfahren
einzustellen."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht
sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone
oder aus einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder
der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur
der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder sonst zu seiner Ausführung
beiträgt.
Es ist in diesem Verfahren, zunächst die Ereignisse
Anfang Oktober 1996 und den 17. November 1996 betreffend von folgendem
Sachverhalt auszugehen:
Die Bw. war ab dem Jahr 1994 zumindest bis zum Mai 1997
Inhaberin eines slowakischen Gewerbescheines zur Vermittlung von
Geschäften, Großhandel mit Holz und Baumaterialien, Großhandel
mit Industrie- und Gebrauchswaren, Großhandel mit Lebensmitteln, Obst und
Gemüse und zur Erzeugung von Süßwaren und
Konditoreierzeugnissen. Der Handelsname - Firmenname war E. Nach eigenen Angaben
der Bw., die den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ungefähr seit
dem Jahr 1990 in Österreich hat, war Unternehmensgegenstand auch die
Vermittlung von Geschäften zwischen slowakischen und österreichischen
Firmen. Musterware von Tiermedikamente hat sie nach eigenen Angaben immer im Pkw
mit sich geführt. Der Firmensitz war in der Slowakei, von wo sie immer zu
ihrem gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich zurückpendelte. Bereits
im Jahr 1996 war sie der deutschen Sprache so weit mächtig, dass sie zum
Beispiel der Amtshandlung der Hausdurchsuchung in ihrem Haus in Gols problemlos
folgen konnte. Auch die Verdächtigenvernehmung der Bw. vor dem Hauptzollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 25. November 1996
erfolgte ohne Dolmetscher und ohne Probleme.
Anfang Oktober 1996 sprach sie den ihr seit einigen Jahren
bekannten Herrn R. an, dass dieser Tiermedikamente oder -impfstoffe ohne
Zollbehandlung aus der Slowakei nach Österreich verbringen sollte. Für
jede Fahrt mit seinem Pkw sollte R. ATS 1.000,-- und die Benzinkosten
bekommen. Auftragsgemäß brachte daraufhin Richter die Medikamente mit
seinem Pkw über das Zollamt Berg ohne Zollbehandlung ins Zollgebiet. In
Hainburg traf er dann die Bw. nach telefonischer Vereinbarung und sie luden die
Medikamente in den Pkw der Bw. um.
Es konnte im durchgeführten Beweisverfahren nicht mehr
geklärt werden, um welche bzw. wie viele Medikamente oder Impfstoffe es
sich dabei gehandelt hat. In der Antwort der Slowakischen Zolldirektion zum
Rechtshilfeersuchen des Hauptzollamtes Wien wird dieser Sendung zwar die
Rechnung der Firma I.. an die Firma E. vom 2. Oktober 1996, Nr. 96004263,
zugeordnet, doch kann R. in seinen Aussagen überhaupt nichts Konkretes zum
Inhalt der Sendung angeben. Da bezogen auf Anfang Oktober 1996 noch eine weitere
Rechnung der Firma I. . vom 3. Oktober 1996 über eine andere
Warenmenge existiert und weitere Beweise oder Indizien über den Inhalt der
Sendung, die ja auch zu einem früheren Zeitpunkt geliefert worden sein
konnte, nicht vorliegen, ist eine konkrete Feststellung über die Anfang
Oktober von Richter eingeschmuggelten Waren nicht möglich. Auch hat das
Zollamt Wien das Finanzstrafverfahren gegen L., dem angeblichen Endabnehmer der
Waren in Österreich, nach anfänglichen Erhebungen bis jetzt nicht
weitergeführt.
Da sohin die Tatgegenstände nicht konkretisiert werden
konnten, kann das der Bw. zur Last gelegte Finanzvergehen der Bestimmung zum
Schmuggel nicht erwiesen werden und es war diesbezüglich der Berufung
stattzugeben und das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Am 17. November 1996 führte R. eine neuerliche
Fahrt mit Tierimpfstoffen durch, diesmal mit 40 Flaschen IVOMEC und 91 Flaschen
TYLOSIN. Die dazugehörige Rechnung der slowakischen Firma I. . vom
14. November 1996 war an die Firma E. gerichtet und wurde von Richter
mitgeführt. Bei seiner Einreise ins Zollgebiet über das Zollamt Berg
meldete er diese Waren nicht an. Bei einer Revision des Pkw entdeckten Organe
des Zollamtes Berg die Impfstoffe unter dem Beifahrersitz und im Stauraum hinter
der Rücksitzlehne. Die weitere Vorgehensweise war so geplant, dass ihm die
Bw. nach einem Anruf die S 1.000,-- geben sollte und wahrscheinlich er
alleine die Impfstoffe zu einem Abnehmer bringen sollte.
Diese Feststellungen beruhen vor allem auf den Aussagen des
R. , er sei von der Bw. gegen Bezahlung zu den Fahrten angestiftet worden,
dokumentiert in der in den Amtsräumen des Zollamtes Berg aufgenommenen
Tatbeschreibung vom 17. November 1996, dann in der Niederschrift seiner
Beschuldigtenvernehmung vor dem Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz am selben Tag und zuletzt auch im Protokoll der Zolldirektion der
slowakischen Republik vom 24. April 1997. Die slowakische Zolldirektion war
im Rechtshilfeweg vom Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz befasst worden. Die Aussagen des Herrn R. sind - wie bereits im
angefochtenen Erkenntnis angeführt - glaubwürdig. Zum einen hat sich
R. mit seinen Angaben selbst belastet und zum anderen werden seine Angaben auch
durch die vorhandene Rechnung vom 14. November 1996 der Firma I. .,
Zaturcianska 1, 03680 Martin an die Firma E. , sid.Pod hajom 1088/54, 018 41
DUBNICA NAD VAHOM bestätigt. Die Firma I. . hatte die Impfstoffe mit einem
Eilbrief der slowakischen Eisenbahn nach DUBNICA NAD VAHOM versendet, wo sie am
15. oder 16. November 1996 von einem Herrn Suster abgeholt wurden und dann
Herrn Richter übergeben worden waren. Der die Sendung begleitende
Frachtbrief weist auch die Telefonnummer der Bw., Nr. 094226394 auf, die selbe,
die auf der bei R. gefundenen Visitenkarte der Bw. steht.
Wie angesichts dieser Fakten Herr R. die Impfstoffe der Bw.
gestohlen haben sollen, wie sie in ihrer Vernehmung vor dem Hauptzollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz und auch in der mündlichen
Berufungsverhandlung behauptet hat, kann der Unabhängige Finanzsenat nicht
erkennen. R. , nach Angabe der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung
ein Invalide und Alkoholiker und laut Akteninhalt offensichtlich auch der
deutschen Sprache nicht mächtig ist - jede Vernehmung wurde mit Dolmetscher
durchgeführt - war nach Ansicht des Senates nicht in der Lage, die Abnahme
der geschmuggelten Tierimpfstoffe im Zollgebiet selbst zu organisieren. Er war
im Gegensatz zur Bw. weder Experte für Tiermedikamente und Tierimpfstoffe
noch der deutschen Sprache ausreichend mächtig noch hatte er
Geschäftskontakte im Zollgebiet wie sie Jedes Detail der diese Warensendung
betreffenden Unterlagen stützt die Aussagen des Herrn R. , die daher auch
für den Senat glaubwürdig sind und durch die offensichtlichen
Schutzbehauptungen der Bw. nicht erschüttert werden können.
Beim Tierimpfstoff handelt es sich um eine Ware der
Tarifposition (Unterteilung TARIC) 3002 3000 002, für die bei der Einfuhr
im Sinne des § 12 Abs. 4 Tierseuchengesetz eine im gegenständlichen
Fall nicht vorhandene Bewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit und
Konsumentenschutz erforderlich war.
R. ist im Übrigen im Gegensatz zu der entsprechenden
Behauptung der Bw. in der Berufung mit der in Rechtskraft erwachsenen
Strafverfügung des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 27. Juli 1999, Zl. 100/83.562/96-Str.I/EJ der
Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG in
beiden Fällen für schuldig erkannt worden und mit einer Geldstrafe,
Verfallsstrafe und anteiligem Wertersatzstrafe bestraft worden.
Der Senat ist auf Grund dieser Überlegungen zur
Ansicht gekommen, dass die Bw. Herrn R. dazu bestimmt hat, am 17. November 1996
40 Flaschen Tierimpfstoff der Marke "IVOMEC" a 50 ml und 91 Flaschen
Tierimpfstoff der Marke "TYLOSIN" a 100 ml vorsätzlich vorschriftswidrig in
das Zollgebiet zu verbringen. Sie hat damit das Finanzvergehen der Bestimmung
zum Schmuggel nach den §§ 11, 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Der Sachverhalt des weiteren
verfahrensgegenständlichen Ereignisses vom 25. Jänner 1995 stellt
sich folgend dar:
Am 25. Jänner 1997 stellte sich die Bw. mit ihrem
Pkw beim Zollamt Berg zur Eingangsabfertigung. Eine Frage, ob sie Waren
anzumelden hätte, beantwortete sie mit nein. Bei der folgenden Revision des
Fahrzeuges konnten die Zollwachebeamten in Nylonsäckchen hinter bzw. unter
dem Fahrersitz, 10 Flaschen d. Marke"IVOMEC" à 50 ml - Tierimpfstoff
und 5 Packungen "PULMIX IVERMECTIN ANTIHELMINTIKUM" à 1 kg finden. Dann
legte die Bw. eine Rechnung der Firma ER. über diese Waren vor. Dazu sagte
sie aus, dass die Waren als Muster bestimmt gewesen seien und sie vom
Hauptzollamt Wien die telefonische Auskunft erhalten hätte, dass sie diese
Waren im Wert von unter S 1.000,-- ohne Probleme nach Österreich
hätte einführen können.
In der mündlichen Berufungsverhandlung sagt die Bw.
generell zu mitgeführten slowakischen Warenmustern aus, dass sie diese oft
oder immer beim Zurückpendeln aus der Slowakei zu ihrem gewöhnlichen
Wohnsitz in Österreich jeweils im Pkw dabei gehabt habe.
Beim Tierimpfstoff handelt es sich um eine Ware der
Tarifposition (Unterteilung TARIC) 3002 3000 002 bzw. bei der anderen Ware um
ein Tierentwurmungsmittel der Tarifposition 3004 9019 902. Für beide Waren
war bei der Einfuhr bzw. der Einfuhrabfertigung eine Bewilligung des
Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz notwendig (§
12 Abs. 4 Tierseuchengesetz, § 2 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz). Solche
Einfuhrbewilligungen sind nicht vorgelegen. Im Sinne des § 14
Arzneimittelgesetz ist auch die Einfuhr von Mustern beschränkt und die
Zweckbestimmung nachzuweisen.
Gemäß Art. 235 ZK-DVO gelten die Artikel
225 bis 232 nicht für Waren, für die die Gewährung von
Ausfuhrerstattungen oder anderen Beträgen oder die Erstattung von Abgaben
vorgesehen ist oder beantragt wurde oder die Verbots- oder
Beschränkungsmaßnahmen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten
unterliegen.
Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass bei der Einfuhr
von (Nichtgemeinschafts)Waren, die einem Verbot oder einer Beschränkung
unterliegen, jedenfalls eine ausdrückliche Zollanmeldung erforderlich ist.
Eine solche ist hier nicht erfolgt. Es ist vielmehr durch das Passieren der
Zollstelle, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben zu Unrecht eine
konkludente Anmeldung der eingangsabgabepflichtigen Waren zur
Überführung in den freien Verkehr nach den Bestimmungen der
Art. 230 Buchstabe a und 233 Absatz 1 Buchstabe a dritter Anstrich
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) abgegeben worden. Da sich bei
einer Kontrolle am Amtsplatz des Zollamtes Berg ergeben hat, dass diese
Anmeldung erfolgt ist ohne dass die Waren die Voraussetzung der
Eingangsabgabenbefreiung erfüllt haben, gelten sie gemäß
Art. 234 ZK-DVO als vorschriftwidrig verbracht.
Es ist als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass die
Einfuhr von Impfstoffen und Arzneimitteln in zumindest jedem europäischen
Staat Beschränkungen unterliegt. Da sich die Bw. schon zum damaligen
Zeitpunkt offensichtlich schon länger beruflich mit dem Handel
Tierimpfstoffen und Arzneimitteln beschäftigt hat - siehe ihre Aussage in
der mündlichen Berufungsverhandlung - geht der Senat davon aus, dass sie
davon gewusst hat, dass eine formlose Einfuhr von diesen Waren ins Zollgebiet
nicht erlaubt ist.
Daran kann auch ihre Behauptung, sie hätte vom Zollamt
Wien die Auskunft bekommen, solche Waren im Wert von nicht mehr als ATS 1.000.-
müssten nicht verzollt werden, nichts ändern. Diese im Reiseverkehr
angewendete Regel aus den Artikeln 45 bis 47 Zollbefreiungsverordnung betrifft
den privaten und nicht den kommerziellen Warenverkehr und ist schon aus diesem
Grund hier nicht anwendbar. Dass ein informierter Beamter des Zollamtes Wien
diese Bestimmungen auf die gegenständliche in kommerzieller und nicht
privater Absicht erfolgte bzw. beabsichtigte Einfuhr von Arzneiwaren angewendet
wissen wollte, kann nach Ansicht des Senates ausgeschlossen werden.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die Bw. am
25. Jänner 1997 die oben genannten Waren vorsätzlich vorschriftswidrig
ins Zollgebiet verbracht hat und daher diesbezüglich das Finanzvergehen des
Schmuggels zu verantworten hat.
Der Wert der Waren ergibt sich aus der unbedenklichen
Schätzung durch einen erfahrenen Beamten des Zollamtes Wien unter
Einbeziehung eines Amtstierarztes. Demnach beträgt der Zollwert der
Tierimpfstoffe aus der Tat am 17. November 1996 ATS 60.000.- bzw. aus der
Tat am 25. Jänner 1997 ATS 4.500.-. Die fünf Packungen "PULMIX"
haben einen Zollwert von ATS 10.000,-. Die oben beschriebene Rechnung Nr.
96004962 über den innerslowakischen Kauf der Tierimpfstoffe mit einem
Kaufpreis von slowakischen Kronen 52.493,60 kann gemäß Art. 31 Abs. 2
Buchstabe c Zollkodex (ZK) nicht zur Ermittlung des Zollwertes herangezogen
werden.
Die bei der Tat am 25. Jänner 1997 vorgefundene
"FAKTURA" Nr. 003/1997 ist keine Rechnung im eigentlichen Sinn, sondern ein von
der Firma der Bw. ausgestelltes an niemanden bestimmten gerichtetes Dokument
über einen nicht nachvollziehbaren Preis der Tatgegenstände, von dem
nicht einmal erkennbar ist, in welcher Währung er angegeben ist. Auch diese
Unterlage ist zur Ermittlung des Zollwertes nicht geeignet.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die
Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2
leg.cit. sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Gemäß Abs. 3
leg.cit sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Gem. § 35 Abs. 4 FinStrG
wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren
entfallenden Abgabenbetrages geahndet.
Hängen gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG die zusammentreffenden Strafdrohungen von
Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe
dieser Strafdrohungen maßgebend.
Der Strafrahmen der sich aus
der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen der
§§ 21 Abs. 1 und 3, 35 Abs. 4 FinStrG ergibt,
lässt sich - es sind jeweils nur 20% Einfuhrumsatzsteuer zu
berücksichtigen - wie folgt berechnen:
ATS 12.000.- + ATS 2.900.- =
ATS 14.900, x 2= ATS 29.800.- = € 2.165,7.
Die Bw. entnimmt ihrem Unternehmen nach eigenen Angaben
derzeit monatlich € 500.- und ist für niemanden sorgepflichtig.
Im Gegensatz zum angefochtenen Erkenntnis kann der
Milderungsgrund des teilweise faktischen Geständnisses nicht erkannt
werden. Als mildernd ist aber die lange Verfahrensdauer zu werten. Als
erschwerend ist die Anstiftung zu bewerten. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände war die Geldstrafe auf € 900.- und die Ersatzfreiheitsstrafe
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einem Tag
festzusetzen.
Der Verfall der geschmuggelten Tierimpfstoffe und
Medikamente beruht auf § 17 FinStrG, wobei eine
Unverhältnismäßigkeit der Strafe des Verfalles zur Bedeutung der
Tat oder zu dem die Bw. treffenden Vorwurf nicht festgestellt werden
kann.
Die Kosten des Strafverfahrens ergeben sich aus
§ 185 Abs. 1 FinStrG.
Die Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen
Berufungsverhandlung im Sinne der Bestimmung des § 158 FinStrG erfolgte
deswegen, weil sowohl Herr R. als auch Herr L. im erstinstanzlichen Verfahren
als Verdächtige ausführlich vernommen worden sind und dem Senat eine
Wiederholung nicht notwendig erschien.
Da die Bw. zur mündlichen Berufungsverhandlung
erschienen ist und auch zur Gänze daran teilgenommen hat, ist eine noch in
der Berufung gerügte Verletzung des Parteiengehörs nicht
festzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0083-W/04
- Stammnummer
- 19161
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF