Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1497-W/02
Umsatzzuschätzung bei Ärztin, Entnahmewertberechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1497-W/02vom 24.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 18 am
11. Oktober 2005 über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag.
Robert Steininger, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten, betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer 1993 bis 1996 nach in Wien durchgeführter
Berufungsverhandlung entschieden:
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1.
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Die Berufung hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1993
wird als unbegründet abgewiesen.
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Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
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2.
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Der Berufung hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1994
bis 1996 wird teilweise Folge gegeben.
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Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
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Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
- in ATS und €uro - sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
betreibt in W eine gynäkologische Facharztpraxis. Den Gewinn ermittelt die
Bw. gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 nach der
Nettomethode.
Unter Berücksichtigung
nicht berufungsrelevanter Mitteilungen über gesonderte Feststellungen sowie
eines nicht berufungsgegenständlichen Rechtsmittelverfahrens im Jahr 1995
wurde die Bw. mit Bescheiden vom 15. September 1995, vom 9. April 1997, vom
4. September 1997 und vom 8. Juni 1998 erklärungsgemäß zur
Einkommensteuer der Jahre 1993, 1994, 1995 und 1996 veranlagt.
Die Umsatzsteuer 1993, 1994,
1995 und 1996 wurde mit Bescheiden vom 31. März 1995, vom 22. Jänner
1996, vom 21. Jänner 1997 und vom 8. Juni 1998 ebenfalls
erklärungsgemäß festgesetzt.
Anlässlich einer die Jahre
1994 bis 1996 betreffenden Betriebsprüfung wurden nachstehende
Feststellungen getroffen (Schlussbesprechung vom 10. Juni 1999):
TZ
17 Umsatzzurechnung Im
Prüfungszeitraum seien keine Bareinnahmen erklärt worden. Dieser
Umstand ergebe sich auch aus der zeugenschaftlichen Aussage der Angestellten
WR.
In den Jahren 1994 und 1995
habe die Bw. jeweils 200 Stück sowie im Jahr 1996 100 Stück
Schwangerschaftstests eingekauft. Zu diesen Schwangerschaftstests liegen keine
Erlöse vor. Dazu befragt (Niederschrift vom 17. Dezember 1998, ABp AS 143)
gebe die Bw. an, dass diese Leistung nur zur Kontrolle des Ultraschalles erfolge
und der Test somit nicht verrechnet werde. Einen Nachweis über diese
Gratisleistung habe die Bw. nicht erbracht.
Weiters sei die Bw. zur
Leistung "Intrauterin-Pessar (Spirale)" befragt worden. Diesbezüglich habe
die Bw. erwidert, dass diese ärztliche Leistung mit der Krankenkasse
verrechnet werden würde (siehe Niederschrift vom 17. Dezember 1998, ABp AS
143). Einen Wareneinkauf gebe es deshalb nicht, da die Patientinnen die Spirale
beim Erstkontakt bereits mitbrächten. Angaben zur Häufigkeit
derartiger ärztlicher Leistungen seien weder in der bereits erwähnten
Niederschrift noch in der schriftlichen Vorhaltsbeantwortung gemacht
worden.
Im Zuge weiterer Erhebungen sei
festgestellt worden, dass die beiden Apotheken in W ab dem Jahr 1994 bis zum
Zeitpunkt der Betriebsprüfung keinen Wareneinkauf von Intrauterinpessaren
aufwiesen.
Während der
Betriebsprüfung habe der Prüfer niemals patientenbezogene Daten
abverlangt. Die Abdeckung der Honorarnoten sei in der Kanzlei des steuerlichen
Vertreters erfolgt.
Im gegenständlichen Fall
werde behauptet, dass ärztliche Leistungen gratis oder mit der GKK
abgerechnet würden, obwohl die GKK weder die Kosten für die
Schwangerschaftstests noch die Schwangerschaftsverhütung übernehme.
Nicht nachvollzogen werden könne die Aussage der Bw., wonach eine Patientin
beim Erstbesuch bereits das richtige Intrauterinpessar mitbringe, wenn dieses im
Einzugsbereich der Ordination nicht erhältlich ist. Auch könne die
Aussage einer Angestellten, die sich in einer Abhängigkeitsposition befinde
und nicht in alle Geschäftsbereiche der Bw. Einsicht hat, nicht als Beweis
für die Richtigkeit herangezogen werden.
Da kein Nachweis über die
Erbringung von branchenüblichen Gratisleistungen vorliegt und durch die
Betriebsprüfung keine konkrete Bezugsquelle von Intrauterinpessaren im
Prüfungszeitraum ermittelt werden konnte, sowie jede weitere Klärung
des Sachverhaltes mit dem Hinweis auf das Ärztegeheimnis verweigert worden
sei, erfolge eine Schätzung gemäß
§ 184
BAO.
Die Schätzung der
Erlöse "Spirale" erfolge ausgehend vom Kundenstock von ca. 4.000
Patientinnen (Vorhaltsbeantwortung vom 26. Jänner 1999, ABp AS 154).
"Laut Quelle Women´s Health Profile
(1995) von PWP ergaben 4 verschiedene Studien eine Bandbreite zwischen
4 bis 9,8 % Frauenanteil, wobei darauf hingewiesen wird, dass
starke regionale und strukturelle Unterschiede je nach Statistikauswahl
vorhanden sind. Die Kosten für das Einsetzen liegen gemäß dieser
Studie bei ÖS 1.500,--
aufwärts.
Der
Apothekenverkaufspreis für die im Prüfungszeitraum herkömmlichen
Spiralen beträgt laut Auskunft der Fa. G, Wien, netto zwischen
ÖS 606,-- und ÖS 669,--. Die Wirkung der Spirale ist nach
dem Bertelsmann Lexikon mit zwei bis drei Jahren
anzusetzen.
Der Verkaufspreis
für einen Schwangerschaftstest beträgt derzeit laut Auskunft einer
Apotheke brutto ÖS 229,--."
Umsatzberechnung:
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Kundenstock
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4.000
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Anteil durchschnittlich
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7,625
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daher
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305
|
Zeitraum durchschnittlich
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|
2,5
|
daher für 1 Jahr
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122
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|
Verkaufspreis
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|
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|
sonstige Leistung
|
brutto
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|
|
1.500,00
|
Kosten für Spirale
|
netto
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625,00
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|
|
Aufschlag geschätzt
|
netto
|
625,00
|
|
1.500,00
|
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|
|
|
3.000,00
|
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daher Umsatz
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brutto
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366.000,00
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netto zzgl. 20 %
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305.000,00
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Aufwandserhöhung netto
|
625 x 122
|
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76.250,00
|
Vorsteuer nicht abzugsfähig
|
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|
15.250,00
|
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|
91.500,00
|
|
|
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Schwangerschaftstest lt. WEK
|
|
200
|
200
|
100
|
davon glaubhaft nicht verkauft
|
|
66
|
66
|
33
|
Verkauf geschätzt
|
|
134
|
134
|
67
|
Verkaufspreis brutto
|
|
200,00
|
200,00
|
200,00
|
Umsatz brutto
|
|
26.800,00
|
26.800,00
|
13.400,00
|
netto zzgl. 20 %
|
gerundet
|
22.333,00
|
22.333,00
|
11.167,00
|
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|
|
|
|
|
|
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Umsatzzuschätzung daher
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1994
|
1995
|
1996
|
Spiralen
|
|
305.000,00
|
305.000,00
|
305.000,00
|
SW-Tests
|
|
22.333,00
|
22.333,00
|
11.167,00
|
netto zzgl. 20 %
|
|
327.333,00
|
327.333,00
|
316.167,00
|
|
|
|
|
|
Aufwand Spiralen brutto ohne
VSt-Abzug
|
|
91.500,00
|
91.500,00
|
91.500,00
TZ
18 Zweitordination
in WE, Platz 99 Mit ihrem geschiedenen Gatten besaß die Bw.
jeweils zur Hälfte ein bebautes Grundstück in WE, Platz 99. Bis
November 1996 betrieb die Bw. dort eine Zweitordination und entrichtete
dafür Miete an die Hausgemeinschaft. Der betriebliche Anteil sei mit 40,1 %
bewertet worden. Als Betriebsvermögen der Bw. seien daher 20,05 % angesetzt
worden. Infolge umfangreicher Mieter-/Eigentümerinvestitionen gelangte ein
AfA-Mischsatz zur Anwendung.
Laut Anlageverzeichnis -
Konto 250 Ordination WE - seien folgende Daten ermittelt
worden:
|
AK nur Gebäude 1983
|
(ND 50 bzw. 16,67 J.)
|
883.227,00
|
AK nur Gebäude 1987
|
(ND 13,5 bzw. 12,67 J.)
|
182.315,00
|
|
|
1.065.542,00
|
RBW 30.11.1996 = Abgang
|
|
176.403,00
a) betrieblicher
Anteil In der Besprechung vom 17. Dezember 1998 sei vom
steuerlichen Vertreter die Änderung des betrieblichen Anteiles -
wegen eines im Jahr 1993 erfolgten Zubaues im Privatbereich - vorgebracht
worden. Durch diesen Zubau im Jahr 1993 sinke der betriebliche Anteil lt.
Bewertungsstelle des Finanzamtes auf 28 %. Es erfolge daher eine Kürzung
der geltend gemachten Betriebskosten im Verhältnis der Minderung von 40,1
auf 28 % (ca. 30 %). Dabei erfolge keine Änderung bei Strom und Heizung,
zumal ein höherer Aufwand glaubhaft gemacht worden sei. Berichtigung
der anteiligen Vorsteuer daher:
|
Kürzung
|
1994
|
1995
|
1996
|
netto
|
1.592,00
|
1.267,00
|
2.834,00
|
Vorsteuer
|
242,00
|
477,00
|
567,00
b) Entnahme
mit 30. November 1996 Mit 30. November 1996 habe die Bw. die
Ordination in WE aufgegeben. Im Zuge des Scheidungsvergleiches habe die Bw.
ihren Liegenschaftsanteil ihrem geschiedenen Ehemann übertragen. Es sei
somit von einer Entnahme des betrieblich genutzten Liegenschaftsanteiles aus dem
Betriebsvermögen auszugehen.
"Bisher
wurde der Restbuchwert von ÖS 176.403,-- im Jahr 1996 ausgeschieden,
ein Entnahmewert wurde nicht erklärt." Daher erfolge eine
Schätzung des Entnahmewertes durch die Betriebsprüfung anhand der von
der Bewertungsstelle des Finanzamtes S festgestellten Nutzfläche der
Ordination. Die Werte für die Neuherstellungskosten, Miete sowie
Ertragswertfaktor seien der Literatur (Kranewitter,
Liegenschaftsbewertung³) entnommen. Die Restnutzungsdauer sei mit 30 Jahren
angenommen worden. Der Entnahmewert stelle sich als Durchschnitt zwischen
Ertrags- und Substanzwert dar.
Berechnung:
|
Neuherstellung Ordination
|
294 m³
|
4.000,00
|
1.176.000,00
|
abzüglich Altersentwertung
|
|
70 %
|
- 823.200,00
|
Substanzzeitwert
|
|
|
352.800,0
|
|
|
|
|
Ertragswert Ordination
|
105 m²
|
70,00,--/m²
|
7.350,00
|
Jahresmiete
|
|
|
88.200
|
abzüglich 25 % Abschlag
|
|
|
- 22.050,00
|
Jahresreinmiete
|
|
|
66.150,00
|
RND 30 Jahre, 5 % Faktor
|
|
|
15,3725
|
Ertragswert
|
|
|
1.016.891,00
|
Entnahmewert
|
|
|
|
(Substanzzeitwert + Ertragswert) /2
|
|
|
684.846,00
|
davon 50 %
Entnahmewert
|
|
|
342.423,00
Im Jahr 1996
sei eine Berichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994
durchzuführen, da 1993 eine Erneuerung des Daches und des Dachstuhls des
Objektes erfolgt sei. In den Steuererklärungen 1993 sei von einer
betrieblichen Nutzung von 40,1 % ausgegangen worden, wobei 50 % bei der Bw. als
Instandhaltung und die restlichen 50 % bei der Hausgemeinschaft im Rahmen von
Zehntelabschreibungen geltend gemacht worden seien. Da der 40,1 %-ige Anteil
aufgrund der nunmehrigen Auskunft des steuerlichen Vertreters nicht richtig sei,
wäre für das Jahr 1993 von folgenden Daten auszugehen:
|
brutto lt. ER 1993
|
|
595.845,64
|
davon 1/2 von 28 % (Rest HG)
|
14 %
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83.418,39
|
daher netto zuz. 20 %
|
|
69.515,32
|
bisher lt. Erklärung n. + 20 %
|
|
99.770,00
|
Differenz n. + 20 %
|
|
30.254,68
Als Bemessungsgrundlage für
die Großreparatur sei daher von netto ÖS 69.515,32 auszugehen. Die im
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 normierte Kürzung erfolge daher mit
7/10.
|
|
1996
|
Berichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10
UStG 1994 7/10
|
9.732,00
TZ
19 Umsatzermittlung
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
lt. Erklärung
|
2.230.055,32
|
2.107.791,68
|
2.062.858,35
|
TZ. 17
|
327.333,00
|
327.333,00
|
316.167,00
|
lt. Bp netto zzgl 20 %
|
2.557.388,32
|
2.435.124,68
|
2.379.025,35
TZ 20,
21 Vorsteuerermittlung,
Vorsteuerberichtigung
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
lt. Erklärung
|
35.412,08
|
50.741,38
|
58.343,23
|
TZ 18a
|
- 242,00
|
- 477,00
|
- 567,00
|
Vorsteuern lt. Bp
|
35.170,08
|
50.264,38
|
57.776,23
|
Vorsteuerberichtigung lt. Bp
|
0,00
|
0,00
|
9.732,00
TZ 25,
26 Gewinnermittlung
|
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1994
|
1995
|
1996
|
Umsatzzurechnung (TZ 17)
|
327.333,00
|
327.333,00
|
316.167,00
|
Aufwand ohne VSt-Abzug
|
- 91.500,00
|
- 91.500,00
|
- 91.500,00
|
TZ 18a
|
1.592,00
|
1.267,00
|
2.834,00
|
TZ 18b
|
|
|
342.423,00
|
Erfolgsänderung
|
237.425,00
|
237.100,00
|
569.921,00
Das Finanzamt
folgte der Rechtsansicht der Betriebsprüfung und setzte nach Wiederaufnahme
der Umsatz- sowie Einkommensteuerverfahren am 27. Juli 1999 die Umsatz- und
Einkommensteuer für 1994 - 1996 den Feststellungen der
Betriebsprüfung folgend neuerlich fest.
Mit Bescheid vom 10. August
1999 nahm das Finanzamt das Umsatz- sowie Einkommensteuerverfahren 1993 wieder
auf und setzte mit Bescheiden gleichen Datums die Umsatz- sowie Einkommensteuer
1993 neuerlich fest. Begründend hielt das Finanzamt fest, dass aufgrund der
Änderung der Nutzungsverhältnisse der Zweitordination der Bw. -
siehe Tz 18 der Feststellungen der Betriebsprüfung - die
Betriebsausgaben für den betrieblichen Anteil entsprechend berichtigt
worden seien. Es erhöhe sich daher der Gewinn um ÖS 30.255,--
sowie reduziere sich die Vorsteuer um ÖS 6.050,93.
Mit Schriftsatz vom 24. August
1999 erhob die Bw. Berufung und führte im Wesentlichen begründend
aus:
I. Umsatzzurechnung Während
des Betriebsprüfungsverfahrens habe der Prüfer keinen einzigen Beweis
für eine nicht versteuerte Einnahme vorlegen können. Der Hinweis auf
das Arztgeheimnis in Verbindung mit der Weigerung, die Bezugsquellen der
Patientinnen für deren Spiralen bekannt zugeben, begründen nach
Ansicht des Prüfers die Schätzungsberechtigung. Folgende Sachverhalte
blieben dabei unberücksichtigt:
Die Bw. habe dem Prüfer
alle relevanten Belege in anonymisierter Form vorgelegt. Die Aussage der Bw.,
wonach sie keine Spiralen einkaufe, erscheine dem Prüfer
unglaubwürdig, obwohl diese Aussage von der Sprechstundenhilfe
bestätigt werde. Gleichfalls könne in den Erhebungen der
Betriebsprüfung eine weitere Bestätigung dieser Aussage erblickt
werden, da die örtlichen Apotheken keine Spiralen an die Bw. verkauft
hätten. Auch bestätige keine einzige ausgewertete Kontrollmitteilung
die vom Prüfer angenommenen nicht versteuerten Einnahmen.
Darüber hinaus müsse
die Schätzungsmethode als unzulänglich bezeichnet werden. Die
Umsatzzuschätzung stütze sich auf eine Studie der
Gesundheitsbeauftragten der Stadt I, wonach 4 - 9,8 % aller Frauen eine
Spirale tragen und die Kosten für das Einsetzen der Spirale mit
ÖS 1.500,-- beziffert werden. Einerseits habe weder der
zuständige Amtsarzt in W diese Zahlen als repräsentativ für den
Einzugsbereich der Ordination der Bw. bestätigen können, andererseits
halte auch die Studienerstellerin es für bedenklich, den durchschnittlichen
Prozentsatz auf die örtlichen Gegebenheiten anzuwenden.
Niemals habe die Bw.
erklärt, das Einlegen von Spiralen könne mit der Krankenkassa
verrechnet werden. Die Patientinnen hätten die Spiralen selbst erworben und
wären diese von der Bw. ohne Verrechnung eingesetzt worden, da die
Patientinnen ohnehin regelmäßig in die Ordination zur Untersuchung
kämen und diese Leistungen mit der Krankenkasse verrechnet worden
wären. Diese Vorgehensweise sei deshalb notwendig gewesen, um gegen die
vorhandenen Ordinationen bestehen zu können.
Nach Ansicht des Prüfers
habe die Bw. 134 bzw. 67 Schwangerschaftstests verkauft, deren Erlöse nicht
als Einnahmen erfasst worden seien. Die Begründung der Bw. - diese
Schwangerschaftstests würden ausschließlich für den
medizinischen bzw. therapeutischen Bereich zur Verifizierung der eigenen
Diagnose im Rahmen von Ultraschalluntersuchungen eingesetzt, obwohl sie nicht
von der Krankenkasse vergütet würden - könne der
Prüfer nicht glauben.
Bisher habe das Erbringen von
Leistungen ohne Verrechnung keinen Anlass zu Beanstandungen
gegeben.
II.
Zweitordination
WE a. Entnahme
Die Ehegatten SW und die Bw.
waren Hälfteeigentümer der Liegenschaft in WE, Platz 99. Bis zu ihrer
Übersiedlung nach W betrieb die Bw. dort ihre Facharztpraxis und
führte diese dann als Zweitordination weiter.
Dieses Gebäude, in dem die
Bw. ihre Facharztpraxis führte, stamme aus dem 14. Jahrhundert und sei
nicht unterkellert. Der Anteil der betrieblichen Nutzung des Objektes betrug
40,1 %, wovon die Hälfte (20,05 %) im Betriebsvermögen
(Anlagevermögen) des Ordinationsbetriebes der Bw. erfasst worden
sei.
Durch den Ausbau des
Dachgeschosses im Jahr 1990 habe sich der betrieblich genutzte Anteil auf 38,1 %
und sich infolge eines weiteren Ausbaues des Daches im Jahr 1995 auf 28 %
reduziert. Diesen Anteil der betrieblichen Nutzung habe auch das Finanzamt S ab
dem 1. Jänner 1995 festgelegt.
Im Rahmen der Ehescheidung
ließ die Bw. die Zweitordination auf und übertrug im Zuge der
Aufteilung des gemeinsamen ehelichen Vermögens ihren Hälfteanteil an
der Liegenschaft ihrem Gatten, der allerdings nicht bereit war, die
getätigten Investitionen
abzulösen. "Aus diesem Grund war
der Restbuchwert aus dem Anlageverzeichnis der Bw. mit
30. November 1996 in der Höhe von ÖS 176.403,--
auszuscheiden, ohne dass dafür eine Gegenleistung verrechnet werden
konnte." Der Prüfer unterstellte in diesem Zusammenhang die
Entnahme der Ordination und ermittelte den Entnahmewert in Höhe von
ÖS 342.422,--. Dabei gehe der Prüfer davon aus, dass die
Ordination 295 m³ umfasse, also 105 m² bei 2,80 m Raumhöhe
aufweise. Diese Höhe treffe allerdings nur auf die Mitte der
gewölbeartigen Räume zu, auch bleibe durch den 70 % Abschlag das
Fehlen der Unterkellerung unberücksichtigt. Gleichfalls sei in der
Fläche von 105 m² der gemeinsam genutzte Flur enthalten. Für die
Ermittlung des Ertragswertes von ÖS 70,-- pro m² habe der
Prüfer die Mietwerte nicht näher bezeichnete Miettabellen für die
Stadt S herangezogen. Für die Gemeinde WE sei der angesetzte Mietwert pro
m² viel zu hoch.
b. Vorsteuerberichtigung
Im Rahmen seiner
Vorprüfung habe der Betriebsprüfer die Dachreparatur als sofort
abzugsfähigen Aufwand behandelt und keineswegs behauptet, dass
aktivierungspflichtiger Aufwand vorliege. Die Neudeckung des Daches sei 1993 als
Reparaturaufwand gewertet worden und im Rahmen der Gewinnermittlung als
Betriebsausgabe berücksichtigt worden. Der Begriff "Großreparatur"
stamme aus dem Einkommensteuergesetz und sei dem Umsatzsteuergesetz
fremd.
Die Bw. beantrage daher der
Berufung in allen Punkten stattzugeben.
In seiner Stellungnahme zur
Berufung hielt der Prüfer im Wesentlichen fest, dass alle Versuche den
Sachverhalt umfassend zu klären, mit dem Hinweis auf die ärztliche
Verschwiegenheitspflicht zurückgewiesen worden seien. Der Prüfer habe
zum Schluss kommen müssen, die Patientinnen bezögen die Spiralen
mangels anderer Quellen von der Bw. Da es den Erfahrungen des täglichen
Lebens widerspreche, Leistungen in beträchtlicher Höhe ohne
entsprechende Honorierung zu erbringen, sei die Gewinn- und
Umsatzzuschätzung vorgenommen worden.
Hinsichtlich der Ermittlung des
Entnahmewertes bleibe zu entgegnen, dass sich das Gebäude in gutem Zustand
und in bester Lage befinde. Nach pauschalen Abschlägen für die
Landlage und die Besonderheiten des Objektes erscheine der Ertragswert von
ÖS 70,-- pro m² angemessen, zumal für
Geschäftslokalitäten in mäßiger Lage in P bzw. Z zwischen
ÖS 78,-- und ÖS 121,-- pro m² erzielbar
wären.
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung stelle die Entnahme der Ordination einen unecht befreiten
Umsatz gemäß
§ 6 Abs. 9 a mit den Rechtsfolgen des § 12
Abs. 10 UStG 1994 dar. Eine Großreparatur ergebe sich aus dem Umfang der
baulichen Maßnahmen, die bei einem neuen Dach- und Dachstuhl
anfallen.
Im Jahr 1993 seien
Instandhaltungsmaßnahmen betreffend Dach und Dachstuhl mit den
ursprünglichen Nutzungsanteilen als Betriebsausgabe mit Vorsteuerabzug
geltend gemacht worden. Laut einem Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bw.
vom 5. Oktober 1995 sei es zu dem Ausbau jedoch nicht gekommen. Tatsächlich
sei jedoch festgestellt worden, dass der Umbau doch stattgefunden habe,
allerdings habe das genaue Baujahr (1993 bzw. 1994) nicht festgestellt werden
können. Aufgrund der zweimaligen Aussage des steuerlichen Vertreters der
Bw. werde 1993 als Errichtungsjahr herangezogen. Als weiteres Indiz dafür,
werde die Wertfortschreibung des Finanzamtes S zum 1. Jänner 1995
beurteilt, da die Benützungsbewilligung jedenfalls 1994 erteilt worden
sei.
Am 22. Oktober 1999 langte die
Replik des steuerlichen Vertreters der Bw. zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung zur Berufung beim Finanzamt ein. In diesem Schriftsatz vom
21. Oktober 1999 beantragte die Bw. eine mündliche Verhandlung
vor dem Spruchsenat. Inhaltlich verwies die Bw. in dieser Stellungnahme im
wesentlichen auf bisher vorgebrachtes.
Ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt legte die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 30.
Jänner 2003 beantragte die Bw. die Entscheidung über die Berufung
durch den gesamten Berufungssenat des mittlerweile zuständig gewordenen
Unabhängigen Finanzsenates (UFS).
In dem am 19. Oktober 2004 vor
dem UFS abgehaltenen Erörterungstermin brachten die Parteien zur Sachlage
ergänzend vor:
I. Umsatzzurechnung
Seit 1990 sei die Bw. in W
niedergelassene Gynäkologin und habe bis Ende 1996 auch in WE eine
Zweitordination betrieben, in der sie ca. 40 % ihrer Arbeitszeit verbrachte.
Mit Einzugsgemeinden habe WE
ca. 12.000 und W ca. 4.000 Einwohner. Im Jahr 2003 habe die Bw. ungefähr
2.600 Patienten von der Gebietskrankenkasse und ca. 280 Patienten von den
anderen Krankenkassen behandelt. Der Ansatz der Betriebsprüfung von 4.000
Patienten stimme daher nicht. Seitens der Bw. sei festzuhalten, dass im
Prüfungszeitraum nicht mehr Patientinnen behandelt worden seien, als zum
jetzigen Zeitpunkt, in etwa 2.900.
Befragt zu der Niederschrift
vom 17. Dezember 1998, ABp AS 143 ff führte die Bw. aus, dass es
infolge der Betriebsprüfung eine Leistungskontrolle durch die GKK gegeben
hat. Dabei wurden Patientinnen der Bw. befragt, welche Leistungen im Endeffekt
durch die Bw. erbracht worden seien. Als Resultat dieser Leistungskontrolle
durch die GKK wurde die Leistung (Abrechnung) von ungefähr 55
Krankenscheinen im Zeitraum von ca. 3 Jahren nachträglich nicht anerkannt,
da die Bw. bei diesen Patientinnen "Spiralen" eingesetzt habe. Durch diesen
Umstand - das Einsetzen von Spiralen werde von der Krankenkasse
nämlich nicht abgegolten - wurden auch die anderen Leistungen nicht
abgerechnet. "Ich habe meine Leistung mit
einer anderen Diagnose bemäntelt". Für diese Vorgangsweise habe
die Bw. von der GKK eine Verwarnung bekommen. Gratis seien diese Leistungen
somit nicht wirklich erbracht worden.
Die beiden Vertreter der
Amtspartei wenden ein, es sei ihnen die Überprüfung, ob in den
erklärten Honoraren jene für das Einsetzen der Spirale miterfasst
worden seien, also ob die Verrechnung dieser Leistung mit der GKK unter einem
anderen Diagnosetitel erfolgte, derzeit nicht möglich. Darüber hinaus
sei diese Vorgangsweise der Amtspartei bisher nicht bekannt
gewesen.
Nicht erinnerlich ist der Bw.
wie viele Spiralen sie im Zeitraum 1994 bis 1996 eingesetzt habe. In den
vergangenen drei Monaten habe die Bw. 7 Spiralen eingesetzt. Die Frequenz der
Verordnung und des Einsetzens der Spirale habe sich im Vergleich zum
Prüfungszeitraum nicht verändert.
Im Gegensatz zum
Betriebsprüfer verstehe die Bw. unter dem Begriff "Erstkontakt" nicht das
erstmalige Erscheinen einer Patientin in ihrer Ordination, sondern ist damit der
erstmalige Behandlungszyklus der Patientin gemeint. Sehr wohl erfolgen im Rahmen
der Empfängnisverhütung Beratungsgespräche und werde den
Patientinnen die Wahl der Verhütungsmethode - vorbehaltlich
möglicher Kontraindikationen - sodann freigestellt.
Auf Einwand des steuerlichen
Vertreters hält der Betriebsprüfer fest, dass eine Anfrage bei
diversen Lieferanten, ob konkret die Bw. Spiralen bezogen habe, nicht erfolgt
sei. Der Betriebsprüfer stimme mit dem steuerlichen Vertreter darin
überein, dass die Kundenkonten der Bw. bei deren Lieferanten abgefragt
worden sei und darin "Spiralen" erfasst sein müssten.
In diesem Zusammenhang weist
der steuerliche Vertreter auf die nachfolgende Betriebsprüfung für
1998 bis 2000 hin. In diesem Prüfungszeitraum habe die Bw. 76 "Spiralen"
appliziert und verrechnet. Auch sei der Prüfer von 2.800 als Patientenstock
ausgegangen.
Schwangerschaftstests verwende
die Bw. ausschließlich zur Versicherung ihrer Diagnose der
Schwangerschaft. Diese Tests würden nicht bei jeder Untersuchung gemacht,
sondern nur in den unklaren Fällen zur Erhärtung der Diagnose. In den
letzten drei Monaten habe die Bw. sicherlich ca. 120 Ultraschalluntersuchungen
bei Schwangeren vorgenommen und habe die Bw. diesen Untersuchungen keinen
einzigen (zusätzlichen) Schwangerschaftstest gemacht. Seit der vorletzten
Betriebsprüfung lasse die Bw. ihre Patientinnen die Unentgeltlichkeit des
Schwangerschaftstestes unterschreiben.
Weiterhin erscheint es für
die die Vertreter der Amtspartei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens
unglaubwürdig, von der Nichtverrechnung der Schwangerschaftstests
auszugehen.
II.
Zweitordination
WE a. Entnahme
Als strittig stellt sich
seitens des steuerlichen Vertreters der Bw. nunmehr die Höhe des
Entnahmewertes des betrieblich genutzten Anteiles der Liegenschaft
dar.
Ursprünglich habe die
betriebliche Gesamtnutzung 40,1 % betragen, welche im Zuge eines
Dachbodenausbaues im Jahr 1990 auf 38 % gesunken sei. Im Jahre 1993/94 sei ein
weiterer Umbau erfolgt und die betriebliche Nutzung auf 28 %
gesunken.
Nach Ansicht der Amtspartei
ergebe sich die Nutzfläche von 92 m² eindeutig aus der Ablichtung
einer Aufstellung (ABp AS 106) aus der Kanzlei des steuerlichen
Vertreters der Bw. Diese Aufstellung stamme aus der Betriebsprüfung
für die Jahre 1991 bis 1993 (Erstbetriebsprüfung).
Dennoch halte der steuerliche
Vertreter fest, dass die Gesamtordination ca. 55 m² groß gewesen sei.
Einen diesbezüglichen Nachweis werde der steuerliche Vertreter
erbringen.
Die Vertreter der Amtspartei
weichen von ihrer Berechnung des Entnahmewertes nicht ab. Die
Neuherstellungskosten pro m³ ergeben sich aus der Literatur (Heimo
Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, 3. Auflage). Es handle sich dabei um
Durchschnittswerte. Ein Bewertungsgutachten sei damals von der Bw. nicht
abverlangt worden.
Betreffend die Ermittlung des
Ertragswertes verweise die Amtspartei auf o.a. Literatur, wonach in den
schlechtesten Lagen von P ÖS 78,-- und L ÖS 89,-- angesetzt
würden. Der Wert von ÖS 70,-- unterbiete daher auch diese Werte.
Die ländliche und die zentrale Lage in WE lassen diesen Wert als korrekt
erscheinen.
Nach Ansicht des steuerlichen
Vertreters können die Städte P und L von den
Größendimensionen nicht unbedingt zu WE in Relation gesetzt werden.
Bis zur Betriebsaufgabe im Jahre 1996 habe die Bw. Miete in Höhe von
ÖS 2.000,-- gezahlt, das heißt pro m² umgerechnet ca.
öS 40,--. Zu erwähnen sei, dass der ehemalige Gatte der Bw.
für seine auch am Platz 99 gelegene 100 m² große Ordination eine
Miete von ÖS 1.800,-- (exklusive Betriebskosten) bezahle.
b. Vorsteuerberichtigung
Betreffend der
Vorsteuerberichtigung von öS 9.732,00, welche zu 50% als
Instandhaltungsaufwand bei der Bw. sofort abgeschrieben wurde, könne es
nach Ansicht des steuerlichen Vertreters der Bw. keine Berichtigung
gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG geben, da es sich bei diesem
Instandhaltungsaufwand um keine Großreparatur handle. Die Voraussetzung
des § 12 Abs. 10 UStG liegen demnach nicht vor.
Die Amtspartei verweise auf den
Terminus Großreparatur, welcher im Gesetz erwähnt ist.
Unstrittig ist, dass dieser
Aufwand im Jahr 1993 bei der Betriebsprüfung als sofort abzugsfähig
beurteilt wurde (Instandhaltungsaufwand). Bei den betrieblichen Einkünften
gebe es keine Unterscheidung, entweder sofort abzugsfähig, oder
aktivierungspflichtig. Großreparaturen können auch nach Ansicht des
Prüfers sofort absetzbar sein.
Mit Schriftsatz vom 9. November
2004 übermittelte der steuerliche Vertreter der Bw. die während des
Erörterungstermin zugesagten Pläne der Ordinationsräumlichkeiten
in WE. Für die nunmehrigen Ordinationsräumlichkeiten in W (ca. 80
- 90 m²) wende die Bw. eine Monatsmiete von ÖS 3.187,82
zuzüglich USt, somit einen Quadratmeterpreis von ÖS 35,42 auf.
Für die Ordination in WE ergebe sich aufgrund des Mietvertrages und der
Indexsteigerungen eine Miete pro Quadratmeter in Höhe von
ÖS 24,40.
Die Bw. anerkenne die Methode
der Berechnung des Entnahmewertes durch die Betriebsprüfung und stimme der
Neuberechnung dieses Entnahmewertes auf Basis der Ordinationsgröße
von 93 m² und auf Grundlage eines Quadratmeterpreises von
ÖS 35,-- zu. Dies ergebe einen Entnahmewert von
ÖS 190.704,--.
In der Stellungnahme der
Amtspartei vom 11. Jänner 2005 wird zwar der Berechnung des Entnahmewertes
auf Grundlage der Ordinationsgröße von 93 m² zugestimmt,
allerdings wird der von der Bw. vorgeschlagenen Quadratmetermiete von
ÖS 35,-- nicht zugestimmt, da dies einerseits zu einem unrealistisch
niedrigen Entnahmewert für das Gesamtgebäude in Höhe von
ÖS 1.650.000,-- führen würde, andererseits werde
"die für die Ordination in W
[gemeint wohl WE] bezahlte Miete an nahe Angehörige bezahlt und ist
kein geeigneter Vergleichsmaßstab."
Der
Senat hat erwogen:
Vorweg bleibt
verfahrensrechtlich festzuhalten, dass eine mündliche Senatsverhandlung auf
Antrag der Bw. im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nicht
durchzuführen war, da ein derartiger Antrag erstmals am 21. Oktober 1999 in
der "Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung" - Berufung wurde am
24. August 1999 erhoben - gestellt wurde.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO stellt sich dieser
Antrag somit als verspätet dar, da er in der Berufung (§ 250) zu
stellen gewesen wäre.
I. Umsatzzurechnung
Die Bw. ordiniert seit 1990 als
Fachärztin der Gynäkologie in W und betrieb bis Ende 1996 in WE eine
Zweitordination.
In ihrer Ordination bot die Bw.
die Leistung des Einsetzens eines Intrauterinpessars als
empfängnisverhütende Maßnahme an. Von den
öffentlichrechtlichen Krankenkassen wird diese ärztliche Leistung den
Versicherten nicht vergütet, sondern wird diese Leistung von den Patienten
privat beglichen.
Bareinnahmen fanden sich im
Rechenwerk der Bw. nicht.
In ihrer ersten Befragung am
17. Dezember 1998 durch die Organe der Abgabenbehörde führte die
Bw. aus, dass diese Leistung mit den Krankenkassen verrechnet wird. Gleichfalls
werden eventuelle Nachbehandlungen mit den Krankenkassen
verrechnet.
In Tz. 13 des Bp-Berichtes
hielt der Prüfer - unter Hinweis auf Tz. 17 - fest, dass die
Aufzeichnungen infolge materieller Mängel nicht ordnungsgemäß im
Sinne des § 131 BAO und die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§
184 BAO zu schätzen sind.
Die Schätzungsberechtigung
wird Tz. 17 zufolge insbesondere daraus abgeleitet, dass die Bw. - im
Prüfungszeitraum keine Bareinnahmen erklärt habe, -
Schwangerschaftstests eingekauft habe, denen keine Erlöse
gegenüberstünden und - die Leistung Intrauterinpessar
(Spirale) anbiete und dazu ebenfalls keine Erlöse vorhanden
seien.
Gemäß
§ 163 BAO
haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des
§ 131 BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger
Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen,
wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit
in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§184 BAO
hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184
Abs. 2 leg. cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert,
die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Gemäß
§ 184
Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung unter anderem dann zu schätzen (Schätzungsbefugnis),
wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Für den erkennenden Senat
sind die Zweifel des Prüfers an der Vollständigkeit der erklärten
Erlöse aufgrund des Fehlens jeglicher Bareinnahmen in einer Arztpraxis
durchaus nachvollziehbar. Dessen ungeachtet können aufgrund der vorgelegten
Verwaltungsakten keine nachvollziehbar begründbaren Feststellungen
dahingehend getroffen, dass etwa die von der Bw. geführten Aufzeichnungen
formelle Mängel aufweisen, ebenso wenig sind im Zuge der
Betriebsprüfung materielle Mängel - wie etwa
"Schwarzerlöse" oder Verkürzungen beim Wareneinsatzes - konkret
nachgewiesen worden.
Gemäß
§ 167
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Wie aus dem Wortlaut des § 167 Abs. 2 BAO hervorgeht,
genügt es für eine schlüssige Beweiswürdigung, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (vgl. VwGH 16.6.1987, 85/14/0125; 18.12.1990, 87/14/0155).
Vielmehr ist ein Vorgang tatsächlicher Art dann als erwiesen anzunehmen,
wenn die erkennende Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung
stehenden Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den
Gesetzen des logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerungen zur Überzeugung
gelangt, dass es sich so ereignet hat (VwGH 6.12.1990, 90/16/0031; 14.5.1991,
89/14/0195).
Hinsichtlich der von der Bw. im
Prüfungszeitraum angeschafften Schwangerschaftstests erachtet der Senat das
Vorbringen der Bw., diese zur Versicherung der eigenen Diagnose in unklaren
Fällen zu benötigen und daher für die Ordination anzuschaffen
für nicht ausgeschlossen und daher im Rahmen des Möglichen.
Außerdem sind derartige Tests rezeptfrei in Apotheken erhältlich und
werden im Fall einer vermuteten Schwangerschaft wohl bereits eher vor dem
Aufsuchen des Facharztes als "Erstinformation" herangezogen.
Diesbezüglich reichen nach Auffassung des Berufungssenates die
Prüfungsfeststellungen jedenfalls nicht aus, den Einkauf der
Schwangerschaftstests als Basis für eine Umsatzzuschätzung
heranzuziehen.
Im Zuge der mit der Bw. am 17.
Dezember 1998 aufgenommenen Niederschrift hat diese ausgesagt, die Leistung
"Spirale" sowie eventuelle Nachbehandlungen mit der Krankenkasse verrechnet zu
haben. Die daran anschließend am gleichen Tag als Zeugin einvernommene
Ordinationsgehilfin hat diese Aussage insoweit bestätigt, als sie zu
Protokoll gab, dass die Verrechnung iZm dem Einsetzen der Spirale
"wahrscheinlich mit der Krankenkasse" erfolge.
Außerdem hat die Bw. auch
im Zuge des Erörterungstermines glaubhaft dargelegt, dass ihre
Abrechnungsmodalitäten einer Leistungskotrolle durch die
Gebietskrankenkasse unterzogen wurden, wobei rd. 55 Abrechnungen von
Krankenscheinen nachträglich nicht anerkannt wurden, da sich durch
Befragung von Patientinnen ergab, welche ärztliche Leistungen die Bw.
tatsächlich erbracht hatte. Die Bw. hatte die Leistung der Applikation der
"Spirale" mit einer anderen Diagnose bzw. einer mit der Krankenkasse
verrechenbaren Leistung bemäntelt. Für diese Vorgehensweise wurde die
Bw. von der Gebietskrankenkasse verwarnt. In diesem Sinne ist auch die am
17. Dezember 1998 erfolgte (erste) Befragung der Bw. durch den Prüfer
zu verstehen.
Folgt man nun der Verantwortung
der Bw., so weisen jedenfalls die der Krankenkasse vorgelegten Unterlagen durch
Vortäuschung verrechenbarer Leistungen gravierende inhaltliche Mängel
auf. Derartige - von der Bw. selbst zugestandene - Mängel
lassen nach Auffassung des erkennenden Senates jedenfalls begründete
Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der von der Bw. für steuerliche
Zwecke geführten Aufzeichnungen aufkommen, zumal davon auszugehen ist, dass
diese auf den - unrichtigen - Krankenkassenabrechnungen basieren und
damit eine Zuordnung tatsächlich erbrachter Leistungen zu konkreten
Entgelten sowie deren Überprüfung auf Vollständigkeit
unmöglich wird.
Hinzukommt im
gegenständlichen Fall noch, dass es auch nicht im Einklang mit der
Lebenserfahrung steht, wenn im Rahmen einer Facharztpraxis von Patienten nicht
im Anschluss an die Behandlung sofort bar, sondern
ausschließlich unbar mittels
Erlagschein bezahlt wird. Dies verstärkt sich noch durch die Tatsachen,
dass in den Folgejahren - im Zuge einer Selbstanzeige - sehr wohl
Bareinnahmen von der Bw. erklärt wurden.
Als erwiesen kann auch ein
Sachverhalt gelten, der zwar nicht durch Beweismittel untermauert wird, wohl
aber aus der Sicht menschlichen Erfahrungsgutes, insbesondere auch im Bereich
üblicher Gepflogenheiten, gegenüber allen anderen Möglichkeiten
eines abgabenrechtlich relevanten Geschehnisablaufes die weitaus
größere Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Der erkennende Senat erachtet
es zwar als durchaus glaubhaft und wahrscheinlich, dass die im
gegenständlichen Verfahren strittigen Leistungen zum Teil in den
"Krankenschein-Abrechnungen" enthalten und somit einnahmenseitig erfasst sind,
allerdings ist - wie vorstehend ausgeführt - mangels
Kontrollmöglichkeit die Vollständigkeit dieser einnahmenseitigen
Erfassung keineswegs gewährleistet und werden überdies auch die
vorerwähnten Zweifel in Bezug auf die zur Gänze fehlenden Bareinnahmen
nicht beseitigt. Widersprüchlich erscheint in diesem Zusammenhang auch die
Aussage der als Zeugin einvernommenen Ordinationsgehilfin, wenn sie einerseits
angibt, die für die Bargeldverwaltung und Führung der
Baraufzeichnungen verantwortliche Bw. hätte keine Bareinnahmen kassiert und
an anderer Stelle die Aussage macht, sie sei während der Behandlungen im
Vorzimmer anwesend gewesen.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (20.1.2000, 95/15/0015, 0019) steht
der Abgabenbehörde grundsätzlich die Wahl der Schätzungsmethode
frei, wobei allerdings jene Methode zu wählen ist, die im Einzelfall zur
Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe
zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. zB. VwGH vom 22.2.1995, 95/13/0016).
Das gewählte Verfahren
muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu
ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für
sich haben.Sinn und Zweck einer
Schätzung liegt in der möglichst wahrheitsgetreuen Erfassung
steuerlich relevanter Vorgänge.
Nach Auffassung des Senates
reichen die in Tz. 13 und 17 des Bp-Berichtes getroffenen Feststellungen nicht
aus, Umsatzzuschätzungen in einer Größenordnung von
ÖS 327.000,-- (1994,1995) und ÖS 316.000,-- (1996) bzw.
Gewinnzuschätzungen von ÖS 235.000,-- (1994,1995) und
ÖS 225.000,-- (1996) vorzunehmen. Was nämlich die Kalkulation im
Zusammenhang mit dem Einsetzen der Spirale betrifft, so legte der Prüfer
dieser eine Studie ("Women´s Health Profile" 1995) u.a. über
Empfängnisverhütung und Familienplanung zu Grunde (ABp AS 206
ff). Die in dieser Studie getroffenen Aussagen sind jedoch derart allgemein
gehalten bzw. undifferenziert, und erscheinen daher mit zu hohen
Unsicherheitsfaktoren belastet und folglich nicht geeignet, ein realistisches
Schätzungsergebnis zu gewährleisten.
Der Senat folgt dem
Betriebsprüfer zwar in Bezug auf das Vorliegen nicht
ordnungsgemäßer Aufzeichnungen und der daraus resultierenden
Schätzungsberechtigung, erachtet aber - abweichend von der
Vorgangsweise des Betriebsprüfers - die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages im gegenständlichen Fall für geeigneter, den
tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Bei der Verhängung
eines Sicherheitszuschlages handelt es sich um eine Methode, die der
korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen
ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen sind, dient.
Die Schätzung muss zum
Sicherheitszuschlag greifen, wenn der Behörde keine andere Methode
anwendbar erscheint. Dabei hat sich ein allfälliger Zuschlag als das
Ergebnis von Überlegungen, die sich an einen bestimmten Tatbestand
knüpfen, ganz nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles zu richten.
Im Ergebnis muss ein Sicherheitszuschlag den Umständen, aus denen er
abgeleitet wird, angemessen sein. Solche Sicherheitszuschläge können
sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen
oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl. VwGH vom 18.2.1999,
96/15/0050).
In Anbetracht vorstehender
Ausführungen erachtet der Senat im gegenständlichen Fall die
Verhängung eines 1 %-igen Sicherheitszuschlages ausgehend von den in den
Streitjahren erklärten Umsätzen jedenfalls für
gerechtfertigt.
Der Berufung war daher in
diesem Punkt teilweise stattzugeben.
II.
Zweitordination WE
Bis Ende 1996 betrieb die Bw.
in einem Haus in WE, das sich in ihrem und dem Hälfteeigentum ihres
mittlerweile geschiedenen Gatten befand, eine Zweitordination. Als unstrittig
stellt sich der ursprüngliche betriebliche Nutzungsanteil von 40,1 % dar,
wovon 20,05 % im Anlagevermögen der Bw. erfasst waren. Die
Ordinationsgröße wird im Einvernehmen zwischen den Parteien mit
(gerundet) 93 m² festgehalten.
Mit Bescheid vom 5. Juli 1993
wurde der Ausbau des Dachraumes sowie die Sanierung der Dachkonstruktion und
Erneuerung der Dachdeckung bewilligt. Die Kosten für diese baulichen
Maßnahmen betrugen ÖS 595.845,64 brutto. Aus einer
Vorhaltsbeantwortung des steuerlichen Vertreters der Bw. sowie den
Ausführungen im Erörterungstermin ergibt sich, dass im Jahr 1993 die
betriebliche Nutzung des Gebäudes in Folge der Wohnraumschaffung im
Dachgeschoß auf 28 % sank.
Als dem Grunde nach unstrittig
stellen sich nunmehr der Umstand der Entnahme des betrieblich genutzten
Liegenschaftsanteiles durch die Bw. im Zuge des Scheidungsverfahren
dar.
Als strittig stellt sich
einerseits die Höhe des Teilwertes der Entnahme (Ansatz der
betragsmäßigen Höhe des m²-Preises bei der
Ertragswertermittlung) im Rahmen des Entnahmevorganges dar, andererseits ob eine
die Vorsteuerberichtigung begründende Großreparatur im Sinne des
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 vorliegt.
a. Entnahme
Gemäß
§ 6 Z 4
EStG 1988 sind Entnahmen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu
bewerten.
Nach Dafürhalten des UFS
ist der von der Betriebsprüfung angesetzte m²-Preis bei der
Ertragswertermittlung realistisch in WE nicht erzielbar.
So wurde im August 2004 ein in
A neu adaptiertes Büro mit 98 m² für den Quadratmeterpreis von
€ 5,-- angeboten
(http://www.freeimmo.at/property_detail.php?property_id=981514).
Unter Berücksichtigung des seit 1996 gestiegenen Verbraucherpreisindex
(vgl. http://www.statistik.at; VPI
1996 = 100, 2004 = 113,7) ergäbe sich ein für den
Entnahmezeitpunkt vergleichbarer Preis pro m² von gerundeten
ÖS 56,-- netto. Dem steuerlichen Vertreter ist in der Argumentation
der Nichtvergleichbarkeit der größeren Städte mit der kleinen
Marktgemeinde WE im Wesentlichen zuzustimmen, weist doch A ca. 23.000 Einwohner,
W ca. 11.700 und WE schließlich ca. 2.400 Einwohner auf. Der
erkennende Senat geht davon aus, dass für Mietobjekte in städtischen
Wohngebieten regelmäßig höhere Mieten aufgewendet werden
müssen.
Zieht man die m²-Preise
der von WE aus gesehen nächstliegenden Stadt S (ca. 41.000 Einwohner)
für ein ähnliches Objekt als Vergleich in Betracht, so ist
festzuhalten, dass ein 65 m² großes Objekt in SG im Jahr 2004
mit einer Bruttomiete von € 252,-- auf dem freien Markt angeboten
wurde
(http://www.freeimmo.at/property_detail.php?property_id=217476).
Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer und der seit der Entnahme durch die
Bw. oben erwähnten gestiegenen VPI ergibt sich somit eine vergleichbare
Nettomiete pro m² von ÖS 42,70.
Im Hinblick darauf, dass
seitens der Amtspartei in ihrer Stellungnahme vom 11. Jänner 2005 den
Ausführungen der Bw. in ihrem Schreiben vom 9. November 2004 keine konkret
begründeten Einwendungen in Bezug auf die Höhe der Quadratmeterpreise
entgegengesetzt wurden, stellt nach Dafürhalten des UFS somit der Ansatz
von ÖS 40,00 pro m² bei der Ertragswertermittlung einen im
Vergleich annähernd realistischen Wert dar. Dass die in weiterer Folge
methodisch unstrittige Ermittlung des Entnahmewertes keinen überhöhten
Wert ergibt, erhellt sich auch aus der Schätzung des steuerlichen
Vertreters, wonach der Wert des Gesamtobjektes mit ÖS 3.000,000
beziffert wird.
Die rechnerische Ermittlung des
Entnahmewertes stellt sich folgendermaßen dar:
|
Neuherstellung Ordination
|
4.000,00
|
m³ (m² x Raumhöhe
2,8)
|
260,40
|
Neuherstellung Ordination
|
1.041.600,00
|
Altersentwertung -70%
|
729.120,00
|
Substanzzeitwert
|
312.480,00
|
|
|
Ertragswert
|
|
m²
|
93,00
|
Miete/m²
|
40,00
|
Miete
|
3.720,00
|
Jahresmiete
|
44.640,00
|
abzügl. 25% Abschlag
|
11.160,00
|
Jahresmiete gesamt
|
33.480,00
|
RND 30 J, 5% Faktor
|
15,3725
|
Ertragswert
|
514.671,30
|
|
|
Substanz + Ertragswert
|
827.151,30
|
Entnahmewert 50%-Gesamtanteil
|
413.575,65
|
davon 50% betrieblich
|
206.787,83
b. Vorsteuerberichtigung
§ 12 Abs. 10 UStG
normiert:
Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in
seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das
Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die
Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den
Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der
Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges
durchzuführen.
Dies gilt sinngemäß
für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden
auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der
Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das
dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden
Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung
genommen worden sind.
Bei Grundstücken im Sinne
des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der
aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen)
tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun
Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung, die
jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes
Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken
(einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten
von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand,
die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der
Veräußerung oder der Entnahme ist die Berichtigung für den
restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des
Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Veräußerung
erfolgte.
Der Begriff der
Großreparatur ist im Umsatzsteuergesetz nicht definiert, sondern stammt
dieser aus dem Einkommensteuergesetz 1972. Als Großreparaturen wurden im
§ 28 Abs. 2 EStG 1972 jene Aufwendungen für
Erhaltung von Gebäuden bezeichnet, die nicht regelmäßig
jährlich anfallen. Bei diesen muss es sich um einen betragsmäßig
(relativ) hohen Instandhaltungsaufwand handeln, wie z.B. eine größere
Dachreparatur. Nicht maßgebend ist dabei, ob es sich ertragsteuerlich um
Gebäude im Betriebs- oder Privatvermögen handelt oder ob
einkommensteuerrechtlich die Zehntelabsetzung beantragt wurde (Ruppe, UStG 1994,
§ 12 RZ 227; vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 28 TZ
49).
Betrachtet man die
Baubewilligungsbescheid beschriebenen baulichen Maßnahmen -
Wohnraumschaffung im Dachgeschoss (Einrichtung eines Hobbyraumes, WC,
Dampfbades, Vorraumes und einer kleinen Dachterrasse) samt Sanierung der
Dachkonstruktion, Dachneueindeckung sowie Herstellung eine kleinen Dachterrasse
- so stellen diese nach Dafürhalten des UFS eine Großreparatur
im Sinne des § 12 Abs. 10 UStG 1994 dar.
Einerseits ist bei derartigen
baulichen Maßnahmen von regelmäßig jährlich anfallenden
Aufwendungen für das Gebäude nicht auszugehen, andererseits ist in
Hinsicht auf die Höhe des Gesamtaufwandes von einer Großreparatur im
Sinne des Gesetzes auszugehen.
In der durch das Finanzamt
vorgenommenen Vorsteuerberichtigung (vgl. Tz 18a sowie Tz 18b) ist somit
eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Zusammenfassend stellt sich die
Gewinnermittlung - Überschußrechnung - und die
Umsatzermittlung bzw. auch die Vorsteuerbeträge (vgl. Tz 20 und 21) daher
folgendermaßen dar:
|
(vgl. Tz 19)
|
1994
|
1995
|
1996
|
Umsätze lt. Erklärung
|
2.230.053,32
|
2.107.791,68
|
2.062.858,35
|
Sicherheitszuschlag 1% bto.
|
22.300,53
|
21.077,91
|
20.628,58
|
Sicherheitszuschlag 1% nto.
|
18.583,77
|
17.564,92
|
17.190,48
|
Gesamtumsatz 20%
lt. BE
|
2.248,639,09
|
2.125.356,60
|
2.080.048,83
|
|
|
|
|
Gewinnhinzurechnung
|
18.583,77
|
17.564,92
|
17.190,48
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
lt. Erklärung
|
35.412,08
|
50.741,38
|
58.343,23
|
TZ 18a
|
- 242,00
|
- 477,00
|
- 567,00
|
Vorsteuern lt.
BE
|
35.170,08
|
50.264,38
|
57.776,23
|
Vorsteuerberichtigung
lt. BE
|
|
|
9.732,00
|
Gewinnermittlung (vgl. Tz 27)
|
1994
|
1995
|
1996
|
Gewinn lt. Erklärung
|
1.206.252
|
996.163
|
751.987
|
Zuschätzung lt. BE
|
18.584
|
17.565
|
17.190
|
Vorsteuerberichtigung vgl. Tz 18
|
1.592
|
1.267
|
2.834
|
Entnahmewert lt. BE
|
|
|
206.788
|
Gewinn lt.
Berufungsentscheidung
|
1.226.427
|
1.014.995
|
978.799
Beilage:
12 Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien,
24. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1497-W/02
- Stammnummer
- 19156
- Gültig
- 24.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF