Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1121-W/04
Unbefugte geschäftsmäßige Parteienvertretung durch eine Unternehmensberaterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1121-W/04vom 25.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 26. März 2004
betreffend Ablehnung als Bevollmächtigte gemäß
§ 84 Abs. 1
BAO (Ablehnungsbescheid) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw) ist Unternehmensberaterin. Mit Vollmacht vom
30.4.2001 bevollmächtigte Hr O die Bw,
"mich in allen wirtschaftlichen
Angelegenheiten, insbesondere bei den jeweils zuständigen Behörden
rechtsgültig zu vertreten und für mich Eingaben zu unterfertigen,
Akteneinsicht zu nehmen, sowie alles in meinem Interesse zweckdienlich
Erscheinende zu verfügen. Ebenso gilt diese Vollmacht auch für alle
Kassenangelegenheiten, Übernahme von Geld und Geldeswert in meinem Namen.
Ferner umfasst diese Vollmacht auch das Recht zur Bestellung von
Unterbevollmächtigten. Gleichzeitig erteile ich die Ermächtigung zum
Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörden, welche nunmehr
ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen
sind."
In weiterer
Folge überreichte die Bw dem Finanzamt (FA) die Vollmacht und führte
diverse Vertretungshandlungen für Hrn O durch.
Mit Bescheid
vom 26.3.2004 lehnte das Finanzamt die Bw gemäß
§ 84 Abs 1 BAO
als geschäftsmäßigen Parteienvertreter ab und führte in der
Begründung aus: "Zur
geschäftsmäßigen Vertretung von Parteien vor der
Abgabenbehörde sind solche Personen zugelassen, denen diese Befugnis nach
den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 sowie § 120 WTBG zukommt. Da Sie
über eine derartige Befugnis nicht verfügen und nachhaltig und
entgeltlich als Bevollmächtigte des o.a. Abgabepflichtigen auftreten bzw.
aufgetreten sind, war
wie im Spruch zu
entscheiden."
In der Berufung
gegen diesen Bescheid brachte die Bw
vor: "Abgelehnt wurde ich gem. §
84 (1) BAO zur Steuernummer X als
geschäftsmäßiger Parteienvertreter. Die in Ritz, Kommentar zur
BAO 2 § 84 Tz 9 vertretene Auffassung, dass Unternehmensberater nicht zur
Vertretung im Abgabenverfahren befugt seien, ist verfehlt. Ritz beruft sich nur
auf den in Grabler-Stolzlechner-Wendel, Kommentar zur Gewerbeordnung
sinngemäß wiedergegebenen Durchführungserlass zur Stammfassung
der Gewerbeordnung 1973. Er übersieht aber, dass das Vertretungsrecht der
Unternehmensberater vor Behörden erst nachträglich mit 11.1.1997
ausdrücklich normiert wurde. Seit diesem Zeitpunkt sind Unternehmensberater
ausdrücklich zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt (§ 172 Abs 4 GewO
idF BGBl I 1197/10, nunmehr § 136 Abs 3 GewO 1994 idF BGBl I 2002/111).
Auch Grabler-Stolzlechner-Wendel bejahen das Recht der Unternehmensberater, vor
Fina0nzbehörden zu vertreten. Sie führen ausdrücklich aus, dass
eine Vertretungstätigkeit von Unternehmensberatern ua auch vor
Finanzbehörden durchgeführt werden kann (Grabler-Stolzlechner-Wendel,
GewO 2,984). Der Durchführungserlass zur GewO 1973 kann somit nicht mehr
herangezogen werden. Die Rechtslage hat sich nach der Fertigstellung des
Erlasses geändert. Der Erlass widerspricht dem nunmehrigen eindeutigen
Wortlaut des Gesetzes.
Ich bin
daher gemäß
§ 136 Abs 3 GewO 1994 zur Vertretung meiner
Auftraggeber vor Finanzbehörden
berechtigt.
Ich ersuche um
Wiederaufnahme meiner seinerzeit zu obiger Steuernummer abgegebenen Vollmacht
einschließlich der Postzustellung."
Das FA legte
die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Der UFS setzte
mit Bescheid vom 9.11.2004 das Verfahren gemäß
§ 281 BAO iVm
§ 282 BAO bis zur Beendigung der beim Verfassungsgerichtshof zu den Gz B Y
schwebenden Verfahren der Bw in drei weiteren Vertretungfällen
aus. Die Bw hatte gegen diese Vorgangsweise keine Einwände
erhoben.
Der VfGH lehnte
mit Beschluss vom 6.6.2005, B Y die Behandlung der Beschwerde der Bw ab. Es
handelt sich um die idente Rechtsfrage wie im vorliegenden Fall. Zur
Begründung führte der VfGH iw
aus: "... Die vorliegende Beschwerde
rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Erwerbsfreiheit. Nach
den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum
erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen
Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche
Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht
anzustellen.
Soweit die
Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die
Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften
behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die
Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder
die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrig
generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat:
Der Gesetzgeber kann die
gewerbsmäßige Vertretung dazu besonders bestimmten Berufen
vorbehalten; die einem beratenden Beruf erteilte Ermächtigung im Rahmen
seiner Gewerbeberechtigung darf sachlicherweise sehr eng ausgelegt
werden.
Da die Angelegenheit
auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
ausgeschlossen ist, sieht der Verfassungsgerichtshof von der Behandlung der
Beschwerde ab (§ 19 Abs 3 Z 1 VfGG)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
Abgabenbehörde hat gemäß
§ 84 Abs 1 BAO solche Personen als
Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer
geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu
befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in
Kenntnis zu setzen.
Gemäß
Abs 2 ist das von einer abgelehnten Person in Sachen des Vollmachtgebers nach
der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ohne abgabenrechtliche
Wirkung.
Eine
geschäftsmäßige Vertretung setzt nicht voraus, dass sie für
mehrere Personen entfaltet wird. Eine Vertretung nur einer Person erfolgt
geschäftsmäßig, wenn aus den jeweiligen Umständen zu
erschließen ist, die Vertretung beziehe sich nicht nur auf einige
bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende
Vertretungshandlungen, sondern umfasse einen Agendenkreis, der verschiedene,
nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen
Häufigkeit erwarten lässt. Der Vertreter muss nicht bereits
tatsächlich so häufig tätig gewesen sein, damit keine bloß
gelegentliche Vertretung vorliegt; auch die erstmalige Vertretung kann somit
bereits geschäftsmäßig sein, wofür zB eine allgemeine,
weder in der Urkunde noch im Innenverhältnis auf wenige
Vertretungshandlungen eingeschränkte Vollmacht spricht (vgl Ritz,
BAO-Kommentar2 § 84 Tz 1).
Die Bw hat
durch die Vorlage einer uneingeschränkten Vollmacht beim Finanzamt zu
erkennen gegeben, dass sie Hrn O geschäftsmäßig vertritt. Die
vorgelegte Vollmacht bevollmächtigt die Bw zum Einschreiten für alle
vorkommenden Fälle, sodass nicht nur von einer gelegentlichen Vertretung
gesprochen werden kann. Die Bw hat auch diverse Vertretungshandlungen gesetzt,
zB Antrag auf Erteilung einer Steuernummer, Einreichen des Fragebogens Verf 24,
Antrag auf Regelbesteuerung, Einreichen der Steuererklärungen samt Beilagen
etc. Hinzu kommt, dass die Bw nicht nur Hrn O , sondern zumindest drei
weitere Abgabepflichtige auf ebensolche Weise vertreten hat.
Wer zur
geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach
Berufsrecht. Befugt zur geschäftsmäßigen Vertretung vor
Abgabenbehörden sind insbesondere Wirtschaftstreuhänder,
Rechtsanwälte und Notare (vgl Ritz, BAO-Kommentar2 § 84 Tz
3).
Unternehmensberater
sind nicht zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren
befugt. Sie sind zwar gemäß
§ 136 Abs 3 GewO 1994 im Rahmen
ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt; ihre
Gewerbeberechtigung umfasst aber nicht die Vertretung im Abgabenverfahren (vgl
Ritz, BAO-Kommentar2 § 84 Tz 9 unter Hinweis auf
Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO1 [1998], 643; Ritz, BAO-Handbuch,
56; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO5 § 84 Anm 13;
Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 § 136 Rz 5).
In der von der
Bw angesprochenen Kommentarmeinung von Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur
GewO2 § 136 Rz 5 heißt es weiters:
"Diese Bestimmung (§ 136 Abs 3
GewO) spricht dafür, dass Unternehmensberatern die Vertretungsbefugnis in
bestimmten buchhalterischen Angelegenheiten zusteht, soweit diese mit dem
Berufsbild der Unternehmensberater und Unternehmensorganisatoren im Einklang
stehen (...) . Unternehmensberater dürfen keine den
Wirtschaftstreuhändern vorbehaltene Tätigkeiten ausüben.
Diesbezüglich ist weiterhin die in VwSlg 6573 A/1965 geäußerte
Rechtsmeinung maßgebend, wonach eine Gewerbeberechtigung für das
Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren nicht
gemäß
§§ 31 bis 33 WTBO (jetzt: § 2 bis 5 WTBG) den
Wirtschaftstreuhandberufen vorbehaltene Tätigkeiten umfasst. Diese
Rechtsmeinung bleibt weiterhin maßgebend, weil gemäß
§ 2
Abs 1 Z 10 GewO die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen
vorgenommenen Tätigkeiten der Wirtschaftstreuhänder vom
Anwendungsbereich der GewO ausgenommen sind; sind darüber hinaus bestimmte
Tätigkeiten der Wirtschaftstreuhänder diesen gemäß dem WTBG
vorbehalten, so können diese auf keinen Fall aufgrund einer
Gewebeberechtigung ausgeübt werden."
Die
Gewerbeordnung ist gemäß
§ 2 Abs 1 Z 10 GewO auf die zur
Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen
Tätigkeiten ua der Rechtsanwälte, Notare und
Wirtschaftstreuhänder nicht anzuwenden.
Das WTBG regelt
in seinen §§ 3 bis 5 den Berechtigungsumfang von Steuerberatern,
Buchprüfern und Wirtschaftsprüfern. Zu den diesen vorbehaltenen
Tätigkeiten zählt ua die Vertretung in Abgabe- und
Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in
Beihilfenangelegenheiten vor den Finanzbehörden (...).
Von der
Anwendung der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeiten können daher
nicht in den Rahmen der Gewerbeberechtigung eines Gewerbetreibenden fallen, der
sein Gewerbe aufgrund einer Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung
ausübt. Dies trifft auch auf Unternehmensberater zu.
Unternehmensberater
(und damit auch die Bw) sind daher nicht zur geschäftsmäßigen
Parteienvertretung im Abgabenverfahren befugt.
Die
dargestellte Rechtsmeinung des UFS wurde auch in den Beschwerdeverfahren der Bw
vor dem VfGH insoweit bestätigt, als dieser die Behandlung der Beschwerde
ablehnte (so), ua deswegen, weil der Gesetzgeber die gewerbsmäßige
Vertretung dazu besonders bestimmten Berufen vorbehalten könne; die einem
beratenden Beruf erteilte Ermächtigung im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung
dürfe sachlicherweise sehr eng ausgelegt werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 84 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1121-W/04
- Stammnummer
- 19154
- Gültig
- 25.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF