Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0381-W/05
Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmeantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-W/05vom 25.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., vertreten durch B., vom
14. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes C. vom 9. Februar
2005 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 2002 (Arbeitnehmerveranlagung)
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte im Jahr 2002 in der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung u.a. Fort- und abzugsfähige
Ausbildungskosten in Höhe von 1.803,09 €, Reisekosten in Höhe von
1.073,37 € und Fachliteratur in Höhe von 43,28 €.
Nach Aufforderung des Finanzamtes zur Aufstellung der
beantragten Werbungskosten und deren belegmäßigen Nachweis von
insgesamt 2.919,74 € sowie Erläuterung hinsichtlich der
Bildungskosten, wurden diverse Belege (wie Bestätigung WIFI Lehrgang
für Lebens- und Sozialberater 1.090,09 € vom 13. August 2002, 2
Zahlscheinabschnitte über 5000,00 S und 350,00 €, diverse
Tankrechnungen und Gasthausrechnungen, Rechnung Hintermayer für
Fachbücher 43,20 €) vorgelegt.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2003 wurden die beantragten
Werbungskosten nicht anerkannt und dies damit begründet, dass aufgrund des
vorliegenden Sachverhaltes nicht von einer Fortbildungsmaßnahme
ausgegangen werden könne. Vielmehr liege eine Ausbildung zu einem neuen
Beruf (Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung
ermöglichen) vor. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 28. September 2004 stellte die
steuerliche Vertreterin einen Antrag auf Wiederaufnahme des
Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2002, da die Nichtanerkennung der
geltend gemachten Kosten nur mit dem Argument der fehlenden Wertung als
Fortbildungskosten bzw. der Wertung als nichtabzugsfähige Ausbildungskosten
erfolgt sei. Auf die gleichzeitige Wertung als Fortbildungskosten sei nicht
eingegangen worden. Das Vorliegen von Fortbildungskosten wurde damit
begründet, dass der Bw. im Krankenanstaltenverbund tätig sei. Seine
Arbeit bestehe im Wesentlichen in der Koordination technischer Bereiche in
Zusammenarbeit mit Ärzten und Pflegepersonal, wozu die im Zuge des
Lehrganges für Lebens- und Sozialberater erworbenen Kenntnisse im Bereich
Mediation, Management Style, Verhandlungstaktik, Motivation und Kommunikation
den Bw. unterstützen. Weiters bieten diese Kenntnisse auch die Chance beim
selben Dienstgeber über die bisherige Tätigkeit hinaus im Bereich der
Sozialberatung (Sozialamt) tätig zu werden.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2005 hat das Finanzamt den
Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2002 abgewiesen. Begründend
wurde ausgeführt, dass sich durch diesen Antrag keine Änderungen
für das Jahr 2002 ergäben, die einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeiführen würden.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 14. Februar 2005
bekräftigte die steuerliche Vertreterin ihre Ansicht, dass sich durch den
Antrag auf Wiederaufnahme tatsächlich Änderungen ergeben, die für
das Jahr 2002 einen anders lautenden Spruch zur Folge hätten, nämlich
die Wertung der geltend gemachten Ausbildungsausgaben als steuerlich
abzugsfähige Fortbildungskosten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist einem Antrag
einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
der
Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich stafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist, oder
Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
der
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und
die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Weiters ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Nach § 303a Abs. 1 BAO hat der Wiederaufnahmeantrag zu
enthalten:
die
Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
die
Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag
gestützt wird;
die
Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig
sind;
bei
einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die
zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im
abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
Im
vorliegenden Fall wurde hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2002
bereits am 23. Juni 2003 einen Bescheid erlassen, der in Rechtskraft erwachsen
ist. In weiterer Folge wurde am 28. September 2004 ein Antrag gemäß
§ 303 BAO hinsichtlich der Veranlagung für das Jahr 2002 gestellt, der
damit begründet wurde, dass die Nichtanerkennung der geltend gemachten
Kosten nur mit dem Argument der fehlenden Wertung als Fortbildungskosten bzw.
der Wertung als nichtabzugsfähige Ausbildungskosten erfolgt ist, auf die
gleichzeitige Wertung als Fortbildungskosten wurde nicht eingegangen.
Dieser Wiederaufnahmeantrag bedarf jedenfalls
gemäß
§ 303a BAO bestimmter Form- und Inhaltserfordernisse. So
muss gemäß
§ 303a Abs. 1 BAO neben der Bezeichnung des
Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, bereits im Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens dargelegt werden, auf welche Umstände der
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt wird (Bezeichnung der
Wiederaufnahmegründe). Weiters muss aus dem Antrag erkennbar sein, dass
kein "grobes" Verschulden der Partei an der Nichtgeltendmachung der Beweismittel
vorliegt, nämlich dass Tatsachen oder Beweismittel nicht bereits im
abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurden. Auch muss der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens Angaben enthalten, die zur Beurteilung der
Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind.
Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme enthält
ausschließlich einen Hinweis auf die Bezeichnung des Verfahrens, dessen
Wiederaufnahme beantragt wird. Es fehlen jedoch die Bezeichnung der
Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, weiters jegliche Angaben
zur Rechtzeitigkeit des Antrages sowie inwieweit kein "grobes " Verschulden der
Partei an der Nichtgeltendmachung der Beweismittel oder Tatsachen vorliegt.
Entspricht der Wiederaufnahmeantrag nicht den im Abs. 1
umschriebenen Erfordernissen, so hat die
Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf
einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen
gilt (§ 303a Abs. 2).
In einem solchen Fall ist dem Antragsteller zwingend eine
Mängelbehebung aufzutragen ("...so hat
die Abgabenbehörde ...die Behebung dieser inhaltlichen Mängel
...aufzutragen..."), d.h. die Erlassung eines
Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.
Das Finanzamt, dem kein den Erfordernissen des § 303a BAO entsprechender
Wiederaufnahmeantrag vorliegt, darf eine Sachentscheidung nicht treffen.
Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag vom 28. September 2004
entspricht jedenfalls - wie vorstehend aufgeführt - nicht den
gesetzlichen Erfordernissen des
§ 303a Abs. 1 lit. b bis d BAO. Das
Finanzamt hätte daher vor Erlassung des Abweisungsbescheides vom 9. Februar
2005, dem Bw. auftragen müssen, die Mängel im Sinne des
§ 303a Abs. 1 BAO zu beheben. Da der Auftrag zur Mängelbehebung
unterlassen wurde, erweist sich der Abweisungsbescheid als rechtswidrig.
Der Berufung war daher Folge zu geben, wobei der Bescheid
vom 9. Februar 2005 gleichzeitig aufgehoben wird.
Wien, am 25.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0381-W/05
- Stammnummer
- 19148
- Gültig
- 25.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF